Ausländische Einkünfte

  • Hallo zusammen,
    ich mache gerade meine (freiwillige) 1. Steuererklärung (für 2014) und bin auch so gut wie durch, leider gibt es nur ein Problem: Ausländische Einkünfte. Ich habe 2014 noch 5 Wochen in UK gearbeitet. Auch weil ich Umzugskosten von UK nach D geltend machen will, muss ich mit angeben, dass ich 2014 noch teilweise im Ausland gelebt habe.
    Wenn ich jetzt allerdings auch angebe, dass ich ausländische Einkünfte hatte, wird mir genau dieser Betrag von meiner prognostizierten Rückzahlung wieder abgezogen! Das verstehe ich nicht.
    Außerdem weiss ich nicht, ob ich bei den ausländischen Einkünften Brutto- oder Nettolohn angeben muss? (Schliesslich habe ich ja bereits in UK Steuern gezahlt...).
    Ich habe auch schon überlegt, ob ich überhaupt angeben soll, dass ich Einkünfte hatte - schliesslich ist es ja nicht unmöglich, 5-6 Wochen ohne Lohn/Arbeitsverhältnis auszukommen... und meine Rückzahlung könnte höher ausfallen...
    Kann mir jemand einen Rat geben?
    Vielen Dank! :)

    • Offizieller Beitrag

    ich mache gerade meine (freiwillige) 1. Steuererklärung (für 2014)

    Die Erklärung ist nicht freiwiliig, sondern stellt in Deinem Fall eine Pflichtveranlagung dar, weil

    Wenn ich jetzt allerdings auch angebe, dass ich ausländische Einkünfte hatte, wird mir genau dieser Betrag von meiner prognostizierten Rückzahlung wieder abgezogen! Das verstehe ich nicht.

    diese Einkünfte eben dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und die entsprechende steuerliche Auswirkung haben (steuerfrei, aber Erhöhung des auf das z.v.E. anzuwendenden persönlichen Steuersatzes).


    Ich habe auch schon überlegt, ob ich überhaupt angeben soll, dass ich Einkünfte hatte ...

    Eine Nichterklärung würde ggf. einen Steuerverkürzungstatbestand erfüllen. Die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2014 übrigens ebenso.


    Außerdem weiss ich nicht, ob ich bei den ausländischen Einkünften Brutto- oder Nettolohn angeben muss? (Schliesslich habe ich ja bereits in UK Steuern gezahlt...).

    Brutto. Etwaige Ausgaben in diesem Zusammenhang sind gesondert zu erklären, wobei Dich das Programm sogar entsprechend führt, und mindern die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte.

  • Hallo miwe4,


    Danke für die prompte Antwort! Ich hätte mir denken könne, dass die Antworten auf meine Fragen mich noch mehr verwirren... ;)
    1. Interessant, dass es doch ein Pflichtabgabe ist, das ist mir neu! Ich habe keine Aufforderung bekommen, und wenn ich mir die im Netz allgemein genannten Kriterien für ein Abgabepflicht anschaue (z.B. hier), falle ich nicht darunter...
    Wenn es eine Pflichtabgabe ist, bin ich wohl auch schon zu spät dran?
    2. Progressionsvorbehalt und § 32b EStG werd ich mir mal näher anschauen, aber wahrscheinlich bei dem Paragrafendeutsch nur Bahnhof verstehen...
    3. Danke, guter Hinweis!
    4. Auch hier Danke, werde ich mal so eingeben, und schauen, wohin mich das Programm führt...


    VG
    burti

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe keine Aufforderung bekommen, ... .

    Wie auch, wenn das FA bisher noch nichts von dem Tatbestand weiß. Deshalb bist Du ja auch verpflichtet, diese auch ohne besondere Aufforderung selber abzugeben. Und im Übrigen ergeht diesbezüglich zu Beginn eines jeden Jahres eine öffentliche Aufforderung über die Presse heraus, die jeder aber allzu gerne übersieht.

    wenn ich mir die im Netz allgemein genannten Kriterien für ein Abgabepflicht anschaue (z.B. hier), falle ich nicht darunter...

    Und genau in dem verlinkten Beitrag findet man dies dann eben doch indirekt, weil dort eben auch dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG unterliegende Einkünfte genannt sind. Schau Dir den Absatz 1 einmal ganz genau an. Das ist eben auch das gefährliche am Internet, wenn eben nur Halbheiten genannt werden und die selteneren Fälle, vielleicht aus Platzgründen, einfach weggelassen werden.

    Wenn es eine Pflichtabgabe ist, bin ich wohl auch schon zu spät dran?

    So ist es und deshalb ist Eile geboten. Das FA kann durchaus Kontrollmaterial aus diversen Ländern bekommen und dann hängt der Haussegen erst recht schief.

    2. Progressionsvorbehalt und § 32b EStG werd ich mir mal näher anschauen, aber wahrscheinlich bei dem Paragrafendeutsch nur Bahnhof verstehen...

    Da muss man durch, wenn sich das Geld für die Inanspruchnahme der Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sparen möchte. ;)

  • Danke ihr beiden :) Jetzt ist das gute Stück weg - an §32b komm ich wohl nicht vorbei!


    Wisst ihr, wie scharf das FA auf den ausgefüllten "Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG" ist? Bis ich den aus UK wiederhabe, können Monate vergehen, ich müsste ihn dann nachreichen. Das Programm hat bereits "bestätigt" dass ich unbeschränkt steuerpflichtg bin, aber in der Checkliste taucht o.g. Antrag trotzdem als empfohlenes einzureichendes Dokument auf...

    • Offizieller Beitrag

    Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG

    Gilt der nicht nur für Grenzpendler?