Jahresabrechnung Strom/Wasser

  • Auch wenn das schon ab und an Thema hier war, trotzdem nochmal die Frage:
    Anfang Februar kam die Schlussrechnung der Versorger, diese Nachzahlungen/Erstattungen dürfen aber nicht in der Hausgeldabrechnung 2015 auftauchen? Warum nicht? Angenommen es entsteht jetzt eine hohe Nachzahlung wegen Eigentümerwechsel in 2015 (z.B. Auszug 5 köpfige Familie/Einzug Single), so würden doch die Alteigentümer gar nicht an den Kosten beteiligt werden, weil die Nachzahlung erst für 2016 gerechnet wird. Ist das richtig so? Und auf die vermieteten Wohnungen werden aber die höheren Kosten (in 2015 gezahlten + Schlussrechnung) umgelegt?
    Danke für die Antwort.

  • Du kannst deine Verbindlichkeit/Forderung über ein Verrechnungskonto per 31.12. buchen.


    Allerdings darfs du nur diese Buchung vornehmen, wenn in der ETV ein Beschluss bzw. ein
    schriftlicher Umlaufbeschluss gefasst wurde. (Beschluß über Einstellung
    von Forderungen oder Verbindlichkeiten im Abrechnungsjahr). Ansonsten
    gilt das Abflussprinzip.



    Abflussprinzip : Zahlungen werden berücksichtig zum Zeitpunkt der Zahlung
    Leistungsprinzip: Zahlungen werden berücksichtigt, wenn sie den Zahlungszeitraum ( 1.1. - 31.12.) betreffen.



    Um die tatsächlichen Verbrauchskosten (Heizung, Strom, Wasser) des
    Kalenderjahres zu verteilen, wähle als Umlageschlüssel "lt. Abrechnung"
    und verteile die vorher ermittelten Kosten gem. Leistungsprinzip über
    > Kostenverteilung > Eigentümer/Mieter. Der WEG-Eigentümer hat.
    wie der Mieter, Anspruch auf eine verbrauchsabhängige
    Kostenabrechnung.




    Der BGH hat nunmehr entschieden, nach welchen Modi die Gesamt- und
    Einzelabrechnungen zu erstellen sind. Bei der Gesamtabrechnung ist nach
    dem Abflussprinzip die Abrechnung zu fertigen. Anders ist es wegen der
    Bankkonten auch nicht möglich. Bei den Einzelabrechnungen ist hingegen
    abzugrenzen. Dies ist insbesondere bei Heizkosten zu beachten. Dort
    dürfen nur verbrauchte Brennstoffe in die Einzelabrechnungen eingestellt
    werden. Zudem gilt die HeizkostenVO unmittelbar für die WEG.



    BGH vom 17.02.2012, V ZR 251/10

  • Dies gilt für die Abrechnung mit den Mietern - bei Eigentümern gibt es das WE-Gesetz, die Teilungserklärung und die Eigentümerbeschlüsse sowie - wie du richtig schreibst - die Bestimmungen der HeizkostenVO (aber nur für die Heizkosten)

  • Allerdings darfs du nur diese Buchung vornehmen, wenn in der ETV ein Beschluss bzw. ein
    schriftlicher Umlaufbeschluss gefasst wurde. (Beschluß über Einstellung
    von Forderungen oder Verbindlichkeiten im Abrechnungsjahr). Ansonsten
    gilt das Abflussprinzip.

    ....bei Eigentümern gibt es das WE-Gesetz, die Teilungserklärung und die Eigentümerbeschlüsse sowie - wie du richtig schreibst - die Bestimmungen der HeizkostenVO (aber nur für die Heizkosten)