"entgeltloser" Autoverkauf richtig verbuchen

  • Ein Auto wurde finanziert. Es ist noch nicht abbezahlt. Es fehlen noch ca. € 10.000,--
    Allerdings ist die Firma abgemeldet.
    Nun wollen wir sozusagen das Auto gegen den Darlehensrestbetrag "tauschen". D.h. dem Darlehensgeber das Auto überlassen.
    Haben einen Vertrag geschrieben in Höhe von € 10.000,--.


    Wie verbuche ich das richtig?!

  • Wie verbuche ich das richtig?!

    hallo,


    Firma schon abgemeldet?


    Eigentlich sollte erst der Betrieb "eingestellt" werden, dann die Abwicklung erfolgen (dazu zählt z.B. auch der Verkauf von BGA) und dann erst die Gewerbeabmeldung.


    Aber wenn noch nicht abgemeldet:


    kommt es darauf an, welche Konten beim Kauf bebucht wurden.


    zum aktivieren wahrscheinlich (SKR03) 0320 (PKW) 1576 (Vorsteuer) 0660 (Verb.gegenüber Kreditinst. aus Tz-Verträgen)


    Folglich ist die "Rückabwicklung" in umgekehrter Reihenfolge (mit veränderten Zahlen) und VSt.- Ust.-Konto zu tätigen.


    Evtl. käme noch 2320 (Verlust aus Abgang Anlageverm.) dazu.

    • Offizieller Beitrag

    Evtl. käme noch 2320 (Verlust aus Abgang Anlageverm.) dazu.

    Warum nicht Erlöse aus Anlagenabgängen, oder weißt Du mehr als wir?


    Dann kläre ihn auch mal über die sonstigen Erfordernisse bei Erklärungen nach Betriebsaufgabe auf oder verweise auf entsprechende im Forum bereits vorhandene Threads. Und vielleicht auch einmal nach der genutzten Software fragen und was die insoweit überhaupt zulässt.

  • Also erstmal danke für die Antworten.
    Ich habe das Wiso/Buhl Data Buchhaltungsprogramm und den Kontenrahmen SKR 03.
    Die Firma wurde zum 30.06.2015 abgemeldet und das Auto am 30.06.2015 mit Vertrag überschrieben.
    Hatte das ganze auf "Erlöse aus Verkäufen Sachanlagen 8801" gebucht, damit schon mal die USt ans FA abgeführt werden konnte.
    Allerdings weis ich leider nicht, was ich als Gegenkonto nehmen soll... :/

  • Warum nicht Erlöse aus Anlagenabgängen, oder weißt Du mehr als wir?


    Es fehlen noch ca. € 10.000,--
    Allerdings ist die Firma abgemeldet.
    Nun wollen wir sozusagen das Auto gegen den Darlehensrestbetrag "tauschen". D.h. dem Darlehensgeber das Auto überlassen.
    Haben einen Vertrag geschrieben in Höhe von € 10.000,-

    es könnten z.B. 9.900,-- aber auch 10.100,-- sein, bis das Darlehen abgezahlt/ausgeglichen ist.
    wenn 10.000,-- Ablöse vereinbart werden, fehlen einmal 100,-- also Verlust.
    Hat aber der TE 100,-- Gewinn gemacht, wird er wohl ein anderes Konto wählen.
    Hat er ja auch, wie er gerade schreibt. (Also Gewinn gemacht. Ob es 100,-- waren wird er wohl noch mitteilen)
    Glück gehabt. Meist wird hier eine "Vorfälligkeitsentschädigung" berechnet.



    Dann kläre ihn auch mal über die sonstigen Erfordernisse bei Erklärungen nach Betriebsaufgabe auf oder verweise auf entsprechende im Forum bereits vorhandene Threads.

    ?( wurde danach gefragt?


    Dennoch habe ich auf die normale Reihenfolge hingewiesen.


    Und wer hier fragt:

    Zitat

    Wie verbuche ich das richtig?!

    wird wohl auch über eine entsprechende Software, evtl. sogar aus dem Hause Buhl verfügen.
    Lexwarenutzer würden eben das Lexwareforum nutzen.



    Allerdings weis ich leider nicht, was ich als Gegenkonto nehmen soll...

    Das, welches mit dem Darlehensbetrag belastet war.
    Wurde z.B. das Privatkonto damit überzogen dann eben dieses.


    Wurde die Umsatzsteuerzahllast per Taschenrechner ermittelt?

    • Offizieller Beitrag

    es könnten z.B. 9.900,-- aber auch 10.100,-- sein, bis das Darlehen abgezahlt/ausgeglichen ist.
    wenn 10.000,-- Ablöse vereinbart werden, fehlen einmal 100,-- also Verlust.
    Hat aber der TE 100,-- Gewinn gemacht, wird er wohl ein anderes Konto wählen.

    Und wie kommt man bei dem Erlös von 10.000€ gedanklich auf die von Dir genannten Gewinne/Verluste, ohne etwas über den Rest-/Buchwert des Kfz zu wissen? ?(
    Und hoffentlich handelt es sich bei dem Darlehensgeber und Autokäufer nicht um eine dem TE nahestehende Person und hoffentlich hat der TE das Fahrzeug ggf. offiziell bewerten lassen.
    Und selbstverständlich deutet man in offensichtlichen Betriebsaufgabefällen die eigentlich obligatorische Anforderung durch das FA zur Abgabe einer Übergangsgewinnermittlung sowie einer Aufgabebilanz an und rät, sich diesbezüglich, zwecks Klärung deren zwingender Erforderlichkeit, vorab mit dem FA in Verbindung zu setzen.

  • Und selbstverständlich deutet man .... an und rät

    :rolleyes: das war alles nicht Frage und Anliegen des Threaderstellers


    Im Übrigen ermahnt die Moderation (ja auch Du) die Hilfesuchenden, den Thread nicht mit zu vielen Fragen voll zu packen.
    Hat aber hier nichts zur Sache.


    Nochmal: Der TE hat die einfache Frage gestellt:

    Zitat

    "Wie verbuche ich das richtig?!"

    und nicht "WAS muss ich tun wenn ich meinen Betrieb aufgebe"
    Den er ja "abgemeldet" hatte.

    Zitat

    "die Firma abgemeldet."


    Und wenn der Betrieb abgemeldet wird, steht in Kürzester Zeit das Finanzamt mit einem Fragenkatalog auf der Matte (im übertriebenen Sinn)
    Wozu also Hinweise/Ratschläge auf nicht o. schon gelegte Eier (ja Ostern naht) welche evtl. sogar schon über die Bühne gegangen sein könnten ?(
    Und da der Themenkomplex "Betriebsaufgabe" Bücher füllen würde, ist das Forum hier sicher nicht der geeignete Ort dafür.

  • Tut mir sehr leid für die Umstände, die ich gemacht habe.


    Ich wollte nur eine Hilfestellung.
    Da ich die Firma abgemeldet habe, und ja, in der Tat, das Darlehen von einem Bekannten zinslos erhalten habe (was ist das Problem dabei?), übergebe ich jetzt das Auto an ihn, anstatt den Restbetrag i.H.v. genau 12.100,-- an ihn zu zahlen. Somit verbuche ich diese 10.000,--, oder habe sie als Erlöse verbucht, sodass sich der Gewinn um diese Summe erhöht und ich wahrscheinlich ESt zahlen muss und auch USt an das FA gezahlt habe...also alles korrekt gemacht, oder?!
    Falls ich einen Fehler begangen habe, so könnte ich ihn jetzt noch korrigieren, da ich noch keine Steuererklärung abgegeben habe.
    Ausserdem mache ich eine 4 / 3 Rechnung.

    • Offizieller Beitrag

    Im Übrigen ermahnt die Moderation (ja auch Du) die Hilfesuchenden, den Thread nicht mit zu vielen Fragen voll zu packen.
    Hat aber hier nichts zur Sache.

    Deshalb muss man aber einen TE auf die sich so offensichtlich aufdrängende Problematik hinweisen. Das haben wir bisher in jedem Fall der Betriebsaufgabe so gemacht und werden es auch weiterhin so machen. Und in dem Zusammenhang verweisen bei Rückfragen natürlich immer auf die steuerberatenden Berufe bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem FA zwecks Rückfrage deren Begehrens aufgrund der Umstände des Einzelfalles.


    Da ich die Firma abgemeldet habe, und ja, in der Tat, das Darlehen von einem Bekannten zinslos erhalten habe (was ist das Problem dabei?), übergebe ich jetzt das Auto an ihn, anstatt den Restbetrag i.H.v. genau 12.100,-- an ihn zu zahlen. Somit verbuche ich diese 10.000,--, oder habe sie als Erlöse verbucht, sodass sich der Gewinn um diese Summe erhöht und ich wahrscheinlich ESt zahlen muss und auch USt an das FA gezahlt habe...also alles korrekt gemacht, oder?!

    Womit ich schon mal bei einer Gegenleistung i.H.v. mindestens 12.100€ wäre, vorbehaltlich eines Beweises des Gegenteils.


    Ausserdem mache ich eine 4 / 3 Rechnung.

    Auch diese müssen bei Betriebsaufgabe grundsätzlich eine Aufgabebilanz erstellen und gerade deshalb eben auch eine Ermittlung des Übergangsgewinns/-verlustes durchführen. Diesbezüglich noch einmal mein Rat, Verbindung mit dem FA aufzunehmen, ob diese darauf bestehen oder hier im Einzelfall darauf verzichten. Und hieraus erkennt man eben, dass der Vorwurf

    Und wenn der Betrieb abgemeldet wird, steht in Kürzester Zeit das Finanzamt mit einem Fragenkatalog auf der Matte (im übertriebenen Sinn)
    Wozu also Hinweise/Ratschläge auf nicht o. schon gelegte Eier (ja Ostern naht) welche evtl. sogar schon über die Bühne gegangen sein könnten

    vollkommen unangebracht war, da der Steuerbürger dann gerne die entsprechenden Aufforderungen überliest und es erst einmal bei der innerhalb eines Monats abzugebenden USt-Erklärung belässt.

  • Ich wollte nur eine Hilfestellung.

    Hallo bianca,


    das bedingt eben, dass man manchmal auch auf Nebenthemen hinweisen muss. Ich habe nämlich auch noch so ein kleines Thema, an das nur wenige denken. ist der Pkw in den letzten 5 Jahren erworben worden (ich nehme an, dass dabei die Vorsteuer geltend gemacht wurde). Dann muss nämlich die Vorsteuer nach § 15a UStG berichtigt werden - gehört in deine letzte UStVA bzw. UStE. Die Vorsteuer ist dann anteilig aufzuteilen auf den Zeitraum der betrieblichen Nutzung und den der ausserbetrieblichen Nutzung (nach Verkauf). Die gesamte Dauer ist mit 60 Monaten anzusetzen. Wenn du also beispielsweise im Juni 2013 gekauft hast, sind bis 31.12.2013 31 Monate betriebliche Nutzung angefallen, 29 Monate wären dann ausserbetrieblich und der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen. Wenn auf den Kauf beispielsweise 1.200 Euro Vorsteuern zu zahlen waren, musst du jetzt für die 29 Monate 580 Euro Umsatzsteuer nachzahlen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe nämlich auch noch so ein kleines Thema, an das nur wenige denken. ist der Pkw in den letzten 5 Jahren erworben worden (ich nehme an, dass dabei die Vorsteuer geltend gemacht wurde). Dann muss nämlich die Vorsteuer nach § 15a UStG berichtigt werden - gehört in deine letzte UStVA bzw. UStE. Die Vorsteuer ist dann anteilig aufzuteilen auf den Zeitraum der betrieblichen Nutzung und den der ausserbetrieblichen Nutzung (nach Verkauf). Die gesamte Dauer ist mit 60 Monaten anzusetzen.

    Der § 15a UStG greift in diesem Fall m.E. nicht, da keinerlei Hinweise auf eine Nutzungsänderung vorliegen. Der Umsatz unterliegt so oder so voll der Regelbesteuerung.


    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG - Quelle: beck.de Zeitschriften

  • Der § 15a UStG greift in diesem Fall m.E. nicht, da keinerlei Hinweise auf eine Nutzungsänderung vorliegen.

    Eine Veräusserung ist auch eine Änderung der Verhältnisse, ebenso wie die Betriebsaufgabe. Siehe hierzu UStAE 15a.2 Abs. 1

    • Offizieller Beitrag

    Eine Veräusserung ist auch eine Änderung der Verhältnisse, ebenso wie die Betriebsaufgabe. Siehe hierzu UStAE 15a.2 Abs. 1

    Nur in ganz bestimmten Fällen; siehe auch mein Link. Und das ist hier zweifelsfrei nicht gegeben. Es liegt keine Änderung der Nutzungsverhältnisse i.S.d. § 15a UStG vor. Glaubt es mir doch einfach. :(

  • Ob es zutrifft oder nicht, ist eine uns verbotene Beurteilung eines nur unvollständig bekannten Sachverhaltes. Lassen wir doch einen StB oder das FA darüber urteilen

    • Offizieller Beitrag

    Natürlich dürfen wir das erörtern, zumal ihr das erst unnötigerweise thematisiert habt. Es gibt keinerlei Hinweise auf etwaige steuerfreie Umsätze des TE, somit ist von 100% umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen auszugehen und entsprechend 100%igem Vorsteuerabzug. Der Veräußerungserlös unterliegt in vollem Umfang ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht, also auch 100%. Wo soll also Spielraum für eine Anwendung § 15a UStG sein. Keine Nutzungsänderung, da nach wie vor 100% umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Es liegt ein ganz normaler Verkauf von AV vor.


    Ist schon komisch, wo an anderer Stelle im Forum oftmals von umsatzsteuerfreien Umsätzen die Rede war, ist noch niemand auf die Idee gekommen, mal auf den § 15a UStG so am Rande hinzuweisen bzw. nach Nutzungsänderungen zu fragen. ?(

  • Ist schon komisch, wo an anderer Stelle im Forum oftmals von umsatzsteuerfreien Umsätzen die Rede war, ist noch niemand auf die Idee gekommen, mal auf den § 15a UStG so am Rande hinzuweisen bzw. nach Nutzungsänderungen zu fragen.

    Der § 15a UStG greift ja auch nur bei Anlagevermögen, das mindestens 5 Jahre (bei Gebäuden sogar 10 Jahre) im Bestand ist. Daher nicht gerade die Regel. Ausserdem fällt einem manchmal etwas eben erst später ein, vielleicht auch, weil man einen entsprechenden Fall gerade in seiner eigenen betrieblichen/beruflichen Aufgabe zu lösen hatte.
    Und so einen Fall hatte ich, und der Verkauf wurde von seiten des FA als Nutzungsänderung angesehen (ist ja auch logisch, mit dem Verkauf ist eine betriebliche Nutzung nicht mehr möglich).
    Aber nesciens hat Recht: lassen wir die Finanzverwaltung entscheiden.

    • Offizieller Beitrag

    Hier in dem Fall gibt es keine Nutzungsänderung. Zumindest nicht nach den bisher vorhandenen Infos. Von vorne bis hinten zu 100% umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen genutzt.


    USt_1_UE.pdf