Kosten für das Arbeitszimmer bei nebenberuflicher Tätigkeit

  • Zum Thema Arbeitszimmer gibt es ja bereits einige Forumsbeiträge und Konversationen. Dennoch bin ich bzgl. meiner Fragestellung bisher nicht fündig geworden...


    Es geht um folgendes:


    Neben meiner Tätigkeit als Professor übe ich eine Nebentätigkeit aus, in der ich Beratungsleistungen, Technologietransfer, etc. anbiete.


    Die Einnahmen hieraus verbuche ich als "Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnabzug". Zur Ausübung dieser Tätigkeit nutze ich ein Arbeitszimmer in meinem selbstgenutzten Einfamilienhaus. Leider unterstützt das Programm anscheinend die Zuordnung von Kosten für das Arbeitszimmer zu dieser Tätigkeit nicht. Konkret heisst dies, dass ich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Bereich Werbungskosten angeben kann, und zwar "Für mehrere Einkunftsarten genutzt", aber diese nicht als Werbungskosten der Nebentätigkeit zuordnen kann.


    Insgesamt sieht die Eingabemaske bei "Weitere Einnahmen und Besonderheiten" unter dem ich den "Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnabzug" verbuche zwar den Punkt Werbungskosten vor, aber eben nicht die Zuordnung der Kosten für ein Arbeitszimmer. Damit sehe ich nur die Möglichkeit, die Kosten für das Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als einzelnen Posten bei den Werbungskosten einzutragen und diese dann in einer gesonderten Tabelle im Anhang an die Steuererklärung aufzuschlüsseln.


    Die Funktionen, die das Programm für die Behandlung von Arbeitszimmern bereit stellt, könnte ich damit allerdings nicht nutzen.


    Über eine kurze Einschätzung zu diesem Vorgehen wäre ich sehr dankbar.

    • Offizieller Beitrag

    Die Einnahmen hieraus verbuche ich als "Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnabzug".

    Und warum? Klassisch § 18 EStG mit EÜR.

    Zur Ausübung dieser Tätigkeit nutze ich ein Arbeitszimmer in meinem selbstgenutzten Einfamilienhaus. Leider unterstützt das Programm anscheinend die Zuordnung von Kosten für das Arbeitszimmer zu dieser Tätigkeit nicht.

    Ganz normal die Daten zum AZ unter Verwaltung speichern und dann im Rahmen der Einkunftsarten dem Umfang zuordnen.


    Wobei ich mal die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers dem Grunde nach problematisch sehe. Aber das wirst Du ja sicherlich überlegt und abgegrenzt haben, um dann entsprechende Argumente gegenüber dem FA im Rahmen Deines Begleitschreibens zu haben. ;)

  • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung...


    Der Umfang der Nebeneinkünfte ist relativ übersichtlich. Deshalb hatte ich mich für den auf den ersten Blick einfacheren Weg über den steuerpflichtigen Arbeitslohn entschieden.


    Was genau spricht denn gegen die Anerkennung des Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit und damit auch dagegen unter diesem Programmpunkt einen Bezug zu den Kosten für das Arbeitszimmer herzustellen?


    Hast Du evtl. einen Verweis/Link unter dem ich nochmals nachlesen könnte?

    • Offizieller Beitrag

    Der Umfang der Nebeneinkünfte ist relativ übersichtlich. Deshalb hatte ich mich für den auf den ersten Blick einfacheren Weg über den steuerpflichtigen Arbeitslohn entschieden.

    Das sind zwei komplett unterschiedliche Ansatzpunkte und Einkunftsarten.

    Was genau spricht denn gegen die Anerkennung des Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit und damit auch dagegen unter diesem Programmpunkt einen Bezug zu den Kosten für das Arbeitszimmer herzustellen?

    Da spricht m.E. einiges gegen. Mal kurz formuliert, das Kriterium "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" erscheint fraglich. Und etwas ausschweifender, die wiederlegbare Vermutung der nicht unerheblichen Mitnutzung für die Tätigkeit als Professor dürfte das erste KO-Kriterium sein.


    Arbeitszimmer: Beteiligen Sie den Fiskus - Quelle: buhl.de
    Arbeitszimmer - Quelle: Klaus Bertram Unternehmensberater

  • Mir würde ja schon eine beschränkte Anrechnung bis 1250 Euro ausreichen, mit der Begründung, dass für die Nebentätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das so aussichtslos?

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber gelesen, was ich oben geschrieben habe und auch die verlinkten Artikel hast Du gelesen?


    Da steht ja u.a.:

    Zitat

    Werden in einem Arbeitszimmer sowohl Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, ausgeübt, so sind die Aufwendungen dem Grunde nach nur zu berücksichtigen, soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann (z. B. Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeit).
    Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ist ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.


    Weshalb ich mir oben bereits erlaubt hatte zu erwähnen,

    .. die wiederlegbare Vermutung der nicht unerheblichen Mitnutzung für die Tätigkeit als Professor dürfte das erste KO-Kriterium sein.

  • Besten Dank! Vermutlich hast Du recht. Auch in der Vergangenheit ist mir die Abrechnung der Kosten für das Arbeitszimmer mit einer ähnlichen Begründung abgelehnt worden. Teilweise ärgert mich dennoch die sehr unterschiedliche Einschätzung der verschiedenen Finanzämter. Kollegen in benachbarten Orten können Kosten unter ähnlichen Bedingungen absetzen, hier vor Ort ist es schwieriger.


    Evtl. versuche ich nochmals die Anerkennung meines Arbeitszimmers im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit an der Hochschule durchzusetzen.


    Trotzdem zunächst vielen Dank für die Infos...