WISO Berechnung: als Arbeitnehmer Nachzahlung von 4148€

  • Vielen Dank erst mal für alle Antworten.
    Ich habe leider nicht so viel Ahnung über Steuerberechnung .. ich mache jedes Jahr meine Steuererklärung und habe immer etwas zurückbekommen (ca.100-200€). Aber dieses mal ist es anders wegen der Abfindung. Ich dachte auch immer dass als reiner AN ohne Zusatzeinkommen bekommt man immer was zurück.


    Nach meiner Meinung sollte in meinem Fall die Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung vorliegen (Zusammenballung von Einkünften) - siehe den aufwändigen zweiten Rechenschritt:
    http://www.iww.de/lgp/lohnsteu…dungen-die-haftung-f74931


    WERT 1: Bruttolohn (Jan-Jun) ohne Abfindung: 23736€ ... im Jahr wäre es 47472€
    WERT 2: Laufender Arbeitslohn Jan-Jun (23736) + Arbeitslohn Aug-Dez (24646) sowieso schon > WERT 1 .. hier ist Abfindung und ALG noch nicht berücksichtigt


    Wie kann man jetzt die fünftel Regelung nachträglich anwenden?
    Wenn miwe4s Vermutung stimmen sollte, dass der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat, obwohl dies rein rechtlich nicht zulässig war ... kann ich rechtlich meinen früheren AG klagen?

  • kann ich rechtlich meinen früheren AG klagen?

    Schwer zu sagen. Das Problem dabei würde doch darin bestehen, daß Dir durch sein Handeln kein Schaden entstanden ist (wenn unsere Theorien so zutreffen sollten) bzw. entsteht.


    Bei der Fünftelregelung kann ich Dir leider (noch) nicht helfen, obwohl ich mich auch damit beschäftigen müßte.

    • Offizieller Beitrag

    Hier ist wieder der Papst: "... in jedem Fall bis zum 31.05.2016 abgeben."

    Nö, ist eine Frist. Da hätte der Pabst gesagt "... vor Ablauf des 31.05.2016 abzugeben." 8)

  • Ich dachte auch immer dass als reiner AN ohne Zusatzeinkommen bekommt man immer was zurück.

    Ja - das denken viele und sind dann erstaunt, wenn dies einmal nicht klappt. Dies gilt nur dann, wenn die Einkünfte monatlich nicht groß abweichen, keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, keine Ausfallzeiten gibt, keine zusätzlichen Werbungskosten (über die Pauschale hinaus), nur die gesetzlichen Versicherungen bezahlt werden und keine Änderung im Personenstand erfolgten, da die Lohnsteuertabellen so aufgebaut sind, dass dann das Jahressoll in monatlichen Raten bezahlt wird. Sobald hier Abweichungen auftauchen, gilt dies nicht mehr und damit ist dies m. E. nach nicht die Regel.


    Bei dir kommen mehrere Abweichungen zum Tragen:
    1) Arbeitslosigkeit --> Progressionsvorbehalt
    2) unterschiedliche Arbeitgeber (und damit nicht das gleiche Gehalt über alle Monate hinweg)
    3) Abfindungszahlung, die nach Prüfung durch deinen Arbeitgeber nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat und damit die Fünftelregelung nicht zum Tragen kommt (dokumentiert durch die Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 19)
    4) wahrscheinlich irrtümlicher Lohnsteuerjahresausgleich bei einem oder beiden Arbeitgebern.


    Es hilft dir alles nichts: ob die Fünftelregelung anwendbar ist, können wir hier nicht beurteilen. Da du aber die Lohnsteuerbescheinigungen 1:1 übernehmen musst, wirst du dem Finanzamt im Anschreiben deine Sicht der Dinge mitteilen müssen. Ob sie dann die Fünftelregelung genehmigen, hängt von den Angaben ab, die du und dein Arbeitgeber machen müssen. Ich bin hier aber sehr skeptisch, denn eine Zusammenballung sehe ich nicht als gegeben an (Einkommen ohne Entschädigung in 6 Monaten 23,7 TEUR, im ganzen Jahr also 47,4 TEUR. Erhalten von deinem AG 32,0 TEUR, also weniger als du im ganzen Jahr bei ihm erhalten hättest.), da das Einkommen beim anderen AG nicht gerechnet werden darf.

    • Offizieller Beitrag

    Es hilft dir alles nichts: ob die Fünftelregelung anwendbar ist, können wir hier nicht beurteilen. Da du aber die Lohnsteuerbescheinigungen 1:1 übernehmen musst, wirst du dem Finanzamt im Anschreiben deine Sicht der Dinge mitteilen müssen. Ob sie dann die Fünftelregelung genehmigen, hängt von den Angaben ab, die du und dein Arbeitgeber machen müssen. Ich bin hier aber sehr skeptisch, denn eine Zusammenballung sehe ich nicht als gegeben an (Einkommen ohne Entschädigung in 6 Monaten 23,7 TEUR, im ganzen Jahr also 47,4 TEUR. Erhalten von deinem AG 32,0 TEUR, also weniger als du im ganzen Jahr bei ihm erhalten hättest.), da das Einkommen beim anderen AG nicht gerechnet werden darf.

    Das sehe ich ebenso und habe es ja auch oben bereits so subsumiert. Es gibt aus meiner Sicht, nach dem bisherigen Kenntnisstand, keinerlei Zweifel daran, dass die Fünftelregelung nicht anwzuenden ist. Die Zuwendung ist m.E. in voller Höhe als ganz normaler Arbeitslohn zu versteuern.