Häusliches Arbeitszimmer korrekt verbuchen (vereinfachte Buchführung mit kl. Kontenrahmen abgel. von der EÜR)

  • Liebe Kenner/innen und Könner/innen,


    ich möchte mein häusl. Arbeitszimmer korrekt (zu Zeile 55 in der EÜR) verbuchen - wie macht man das bei o. g. Rahmenbedingungen und wie verbuche ich in dem Zusammenhang die abziehbare Vorsteuer (zu Zeile 48 EÜR)?


    Ich verwende nicht den (kompletten) SKR03, sondern mache die Variante 2: Steuerliche Verbuchung anhand eines kleinen Kontenrahmens, der sich von der EÜR beleitet) . . .


    Danke im voraus für kompetente Hilfe bzw. sachdienliche Hinweise!

  • keine Antwort hier


    Ist das Zimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit und....wird der Raum ausschließlich (bis auf 10%) betrieblich genutzt?


    Wenn ja, kann der TE diese Kosten nebst Nebenkosten (Strom/Wasser/Heizung/Reinigung etc.) anteilig (Raumgröße zum Objekt) doch ganz normal als Raumkosten in seiner EÜR buchen.
    Konten im SKR03 wären ab 4200 Raumkosten - 4289 auszuwählen.
    Bei Eigentum wird im Gegensatz zu Reinigungskosten/Heizung o. Strom wohl eher keine VSt. anfallen.
    Somit hat sich auch der Punkt "Abziehbare VSt." erledigt.


    Nachtrag:
    Raum sollte kein Durchgangszimmer sein ...u.div.mehr (informieren)
    abziehbare/gezahlte VSt-Beträge werden während der Buchungen automatisch eingetragen.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor () aus folgendem Grund: Nachtrag geschrieben

  • Ist das Zimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit und....wird der Raum ausschließlich (bis auf 10%) betrieblich genutzt?

    dann ist der Raum auch als betriebsnotwendiges Vermögen zu aktivieren (mit den anteiligen Anschaffungskosten vom Gebäude, AfA aus Vorzeiten ist fiktiv abzusetzen, AfA während betrieblicher Nutzung als Kostenbestandteil zu beachten) und die Privatnutzung (und möglicherweise andere berufliche Nutzung) als Entnahme mit (anteiliger Vorsteuer) zu buchen gegen Privatkonto. Wichtig ist, dass die berufliche und betriebliche Nutzung zusammen betrachtet wird und die private Nutzung nur 10% von der gesamten Nutzung betragen darf. Wenn die betriebliche Nutzung unter 50%, käme gewillkürtes Betriebsvermögen ins Spiel.


    Bei Eigentum wird im Gegensatz zu Reinigungskosten/Heizung o. Strom wohl eher keine VSt. anfallen.
    Somit hat sich auch der Punkt "Abziehbare VSt." erledigt.

    Nicht ganz, da ja ein Teil der Kosten mit Vorsteuer gebucht werden kann, ist auch für die Privatnutzung/sonstige berufliche Nutzung eine anteilige Umsatzsteuer zu rechnen (analog privater Kfz-Nutzung).

  • dann ist der Raum auch als betriebsnotwendiges Vermögen zu aktivieren

    warum das?


    Bsp.
    TE hat eine Wohnung gemietet und nutzt von eben dieser 20 m² als Büro. Wo ist da was (außer Einrichtung) zu aktivieren und abzuschreiben?
    Selbst wenn er von seinem Privathaus diese 20 m² an seine Firma vermieten würde (wird wahrscheinlich auch so sein) wären das Betriebsausgaben.
    So zumindest wird das bei mir, nach Aufforderung vom FA so gehandhabt. Vorher hatte ich diesen Raum als Heimbüro unter Werbungskosten in der EkSt. geltend gemacht.

  • TE hat eine Wohnung gemietet und nutzt von eben dieser 20 m² als Büro. Wo ist da was (außer Einrichtung) zu aktivieren und abzuschreiben?
    Selbst wenn er von seinem Privathaus diese 20 m² an seine Firma vermieten würde (wird wahrscheinlich auch so sein) wären das Betriebsausgaben.

    Du nimmst hier rein fiktiv einen nicht erklärten Sachverhalt an. In der Regel vermietet man nicht an sich selber einen Raum - dieser ist (falls das Haus im Eigentum ist) als eigenständiges Betriebsvermögen nach den allgemein geltenden Regeln zu betriebsnotwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen zu aktivieren.
    Wenn dein Finanzamt hier eine andere Regelung sieht, hat es sich die Regelungen zum betriebsnotwendigem Vermögen nicht genau angesehen oder du nutzt unter 50%.
    Wobei ja auch noch zu fragen ist, ob dein Finanzamt dann auch deine (privaten) Mieteinkünfte aus dem Arbeitszimmer zur Einkommensteuer veranlagt. Im Endeffekt dürfte es im besten Fall ein Nullsummenspiel sein, wobei die Regelung mit dem betriebsnotwendigem Vermögen den "Charme" hat, dass die Vorsteuern in Abzug gebracht werden können und nur für den privaten Anteil dann Umsatzsteuer fällig wird, während bei privater Vermietung keine Vorsteuern gezogen werden können. Und Werbungskosten gibt es bei Einkünften aus freiberuflichen/gewerblichen Tätigkeiten nicht, nur bei Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Tätigkeit (Kapitalvermögen geht nicht mehr). Dies ist daher ein etwas anderer Fall, da es hier kein betriebsnotwendiges Vermögen geben kann.
    Daher: bitte nicht Äpfel und Birnen vergleichen

  • kleinen Kontenrahmen.


    Das ist MeinBüro


    Selbst im eingeschränkten vom Steuersparbuch sind diese enthalten.


    Du nimmst hier rein fiktiv einen nicht erklärten Sachverhalt an.

    den Sachverhalt hat der TE doch geschildert.
    Der TE hat nichts davon geschrieben dass er ein Firmengebäude angeschafft hat (und in diesem ein Arbeitszimmer nutzt) das war Deine Auslegung.


    dann ist der Raum auch als betriebsnotwendiges Vermögen zu aktivieren (mit den anteiligen Anschaffungskosten vom Gebäude, AfA aus Vorzeiten ist fiktiv abzusetzen,


    Und sollte er mit meiner Antwort nicht zufrieden sein, so wie Du z.B. kann er doch seine Einwände vorbringen. Wie Du z.B.


    Ich habe erklärender weise nur geschildert, wie ich es jetzt handhabe, und 20 Jahre vorher gehandhabt habe.


    Was ich mich oder Dich aber frage ist: Warum hast Du uns den TE schon vorher an Deinem Wissen teilhaben lassen und geantwortet?

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Was ich mich oder Dich aber frage ist: Warum hast Du uns den TE schon vorher an Deinem Wissen teilhaben lassen und geantwortet?

    ganz einfach - es gibt Berufe, bei denen man nicht am Computer sitzt oder Zugang zum Internet hat und und und .... Wann ich hier schreibe, geht dich auf gut deutsch einen "Bockmist" an.


    Der TE hat nichts davon geschrieben dass er ein Firmengebäude angeschafft hat (und in diesem ein Arbeitszimmer nutzt) das war Deine Auslegung.

    Das ist wiederum deine Auslegung. Ich habe nichts von einem Firmengebäude geschrieben. Lediglich auf die anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes verwiesen (und dies kann die Eigentumswohnung genauso sein wie ein Firmengebäude). Ich habe hier nichts unterstellt ...



    Selbst im eingeschränkten vom Steuersparbuch sind diese enthalten.

    Auch das Konto 0149 Gebäudeteil des häuslichen Arbeitszimmers ist hier enthalten.

  • Auch das Konto 0149 Gebäudeteil des häuslichen Arbeitszimmers ist hier enthalten.

    Und Haufe hat da auch einiges dazu geschrieben.


    Am Rande:
    Bei mir um die Ecke ist ein Haus mit Kneipe im EG. Jemand (vertraglicher vereinbarter fam. Güterstand=Gütertrennung) hat eben dieses Haus günstig von den Erben erworben und die Kneipe verpachtet. Jetzt nachdem der Pächter aufgegeben hat, betreibt er diese selbst weiter. Er hat sie von sich selbst gemietet/gepachtet und das ganz ohne Mehrwertsteuer, da er als Vermieter nicht als Unternehmer fungiert. Er schreibt auch nichts ab Gebäude-AfA, weil ihm als Wirt außer beweglichem Einrichtungsmobiliar nichts gehört.
    Und als Privatmann fließen diese Einnahmen aus Vermietung ganz offiziell in seine EkS-erklärung ein.
    Selbst ein "Arbeitszimmer" im OG (in seiner Privatwohnung) macht er wie ich in meinem 1. Post geschrieben habe in der EÜR geltend. Nebst anteiligen Nebenkosten.
    Dürfte wohl doch kein "Nullsummenspiel" sein?!


    Begründung:
    In der gemieteten Gewerbefläche ist kein Raum vorhanden zum:

    • Erstellen von Angeboten
    • Erstellen von Rechnungen
    • Überprüfen von Lieferantenangeboten u. Rechnungen
    • Betriebswirtschaftlichen Analysen
    • Erstellen der Buchhaltung
  • Liebe Leute,


    einstweilen vielen Dank für die bisherigen Rückmeldung - allein eine Lösung für meine Problem beinhalten sie m. E. nicht:


    Ich habe in Abstimmung mit meinem Stb. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und in dem Zusammenhang ant. Vorsteuer zu verbuchen. wie geht das beim sog. kleinen Kontenrahmen?
    (vereinfachte Buchführung mit kl. Kontenrahmen abgel. von der EÜR)





    ich möchte mein häusl. Arbeitszimmer korrekt (zu Zeile 55 in der EÜR) verbuchen - wie macht man das bei o. g. Rahmenbedingungen und wie verbuche ich in dem Zusammenhang die abziehbare Vorsteuer (zu Zeile 48 EÜR)?



    Ich verwende nicht den (kompletten) SKR03, sondern mache die Variante 2: Steuerliche Verbuchung anhand eines kleinen Kontenrahmens, der sich von der EÜR beleitet) . . .



    Danke im voraus für kompetente Hilfe bzw. sachdienliche Hinweise!

    • Offizieller Beitrag

    Jemand (vertraglicher vereinbarter fam. Güterstand=Gütertrennung)

    Was soll das denn sein? Eine einzelne natürliche Person mit Gütertrennung? ?(

    Er hat sie von sich selbst gemietet/gepachtet und das ganz ohne Mehrwertsteuer, da er als Vermieter nicht als Unternehmer fungiert.

    Eine natürliche Person kann keinen Mietvertrag mit sich selber abschließen! Wie kann man nur auf so etwas kommen? Wir sind ja nicht immer einer Meinung, aber jetzt falle ich vom Glauben ab. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_skeptiugly2.gif]



    (vereinfachte Buchführung mit kl. Kontenrahmen abgel. von der EÜR)

    Und an Dich die Bitte, sich an die allgemein üblichen Forenregeln halten und nicht herumzuschreien.


    Danke im voraus für kompetente Hilfe bzw. sachdienliche Hinweise!

    Du solltest bereits mitbekommen haben, dass gewillte Helfer gerne vielleicht etwas mehr Infos zum Sachverhalt hätten.

  • Hallo noch Mal,


    das ist der Sachverhalt: Ich habe Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und in dem Zusammenhang ant. Vorsteuer zu verbuchen - das hat mir mein Stb. aufgetragen.


    Wie das im normalen SKR03 geht, hat er mir erklärt. Da ich allerdings "vereinfachte Buchführung mit kleinem Kontenrahmen abgeleitet von der EÜR" anwende, kann er mir das nicht erläutern und ich das auch nicht weiß, frug ich hier: Welche der Buchungsvorlagen muss ich verwenden, damit das häusliche Arbeitszimmer korrekt (zu Zeile 55 in der EÜR) verbucht wird und wie verbuche ich in dem Zusammenhang die abziehbare Vorsteuer (zu Zeile 48 EÜR)?

  • Was soll das denn sein? Eine einzelne natürliche Person mit Gütertrennung?

    "einzelne Person" :?:


    Er ist verheiratet, hat das Haus aber alleine gekauft wg. bestehender Gütertrennung.


    Ja...eine einzelne "natürliche Person" kann auch heiraten und da gleich Gütertrennung vereinbaren. Geht auf dem Standesamt und ganz ohne Notar. Hat zudem steuerliche Vorteile gegenüber dem Güterstand der Zugewinn,- oder Gütergemeinschaft.



    Eine natürliche Person kann keinen Mietvertrag mit sich selber abschließen!

    Weiß ich auch.
    Hätte er eine andere Rechtsform wüsste ich das.


    Ich habe aber auch nichts von einem Vertrag geschrieben, weil da immer 2 dazu gehören müssen. (Es sei denn die Rechtsform lässt das zu)
    Nur dass er Miete/Pacht an sich als Hauseigentümer zahlt und eben auch das Arbeitszimmer als Kosten einbucht.


    Er meint als "Unternehmer" zahlt er eben für diese Gewerbefläche Miete-Pacht an sich als "Eigentümer". Schließlich habe er durch die Mietzahlung auch Rechte gegen den Vermieter. Sich selbst also.
    Und wenn er sich als Vermieter ein Bierchen genehmigt, muss er das auch nicht extra als Privatentnahme deklarieren, dafür zahle er als Wirt schließlich die pauschale Wertentnahme.


    Nein er ist nicht sein bester Gast.

    • Offizieller Beitrag

    Nur dass er Miete/Pacht an sich als Hauseigentümer zahlt und eben auch das Arbeitszimmer als Kosten einbucht.

    Er meint als "Unternehmer" zahlt er eben für diese Gewerbefläche Miete-Pacht an sich als "Eigentümer". Schließlich habe er durch die Mietzahlung auch Rechte gegen den Vermieter. Sich selbst also.

    Und wenn er sich als Vermieter ein Bierchen genehmigt, muss er das auch nicht extra als Privatentnahme deklarieren, dafür zahle er als Wirt schließlich die pauschale Wertentnahme.

    Also sorry, ich kann wirklich nur noch den Kopf schütteln über das, was Du hier schreibst und anscheinend auch noch für steuerlich richtig erachtest. Ich hoffe, der TE ignoriert Deine Ausführungen im besten Falle einfach. Mehr mag ich zu so etwas einfach nicht mehr sagen. Unglaublich.

  • was Du hier schreibst und anscheinend auch noch für steuerlich richtig erachtest

    moin,


    Du scheinst auszublenden, dass ich hier nur eine Situation wiedergebe, wie es ein Steuerbürger aus meiner Nachbarschaft zu handhaben scheint.
    Was ich wie erachte spielt hier keine Rolle.
    Und im Gegensatz zu manch anderem Steuerbürger habe ich/wir schon 1 Steuerprüfung schadlos und mit guter Bewertung im Abschlussbericht überstanden. :thumbup:


    ...was wenn....dieser "Wirt" z.B. tatsächlich GF einer GmbH. ist?


    Übrigens hat der Hoeneß oder sogar ein F.K.Flick (dieser sogar mit Unterstützung eines Ministers) in Bezug auf Steuern auch so manches anders erachtet......


    Egal.....


    Ach ja...
    Und doch, da kannst Du weiter den Kopf schütteln. Ich hab gegoogelt.
    Es gibt sie, die pauschale Wertentnahme für z.B. Gastwirte


    Na gut, weiter.

    Wie das im normalen SKR03 geht, hat er mir erklärt.

    Dann erklär doch bitte hier, was er Dir genau erklärt hat. Bzw. welche Konten er im SKR 03 bebucht


    Da ich allerdings "vereinfachte Buchführung mit kleinem Kontenrahmen abgeleitet von der EÜR" anwende, [.....] Welche der Buchungsvorlagen muss ich verwenden, damit das häusliche Arbeitszimmer korrekt (zu Zeile 55 in der EÜR) verbucht wird und wie verbuche ich in dem Zusammenhang die abziehbare Vorsteuer (zu Zeile 48 EÜR)?


    Da ich nicht weiß welches Programm, mit welchen Buchungsvorlagen Du verwendest, kann ich nur vom Steuersparbuch2015 o.2016 mit EÜR-Modul Bilder zeigen. (Aber auch da gibt es keine Buchungsvorlage
    Und da kann man z.B. die Beträge u.a. direkt ins EÜR-Formular eingeben.
    Als Buchungskonto könnten z.B. 4288 u. 4289 in Frage kommen.


    Die Aufwendungen sind grundsätzlich Netto einzutragen. Die abziehbaren Vorsteuern sind gesondert bei gezahlte Vorsteuerbeträge einzutragen. (Bild 2)
    Abziehbare VSt.-Beträge entweder direkt im Formular eintragen oder auf 1576 buchen
    Diese Konten sind im Kontenplan von MeinBüro enthalten. (in diesem Forum postest Du ja) Entweder in "Kontenliste-erweitert" oder "unsichtbar"


    Und wenn Du es immer noch nicht verstehst, solltest Du das einfach von Deinem Steuerberater machen lassen.


    Vllt. kann natürlich auch einer der so gscheiten Mitposter hier weiter helfen.....

  • Hallo an alle Helfer,


    es geht um die Verbuchung der genannten Vorgänge in "Mein Büro" und ich habe das jetzt über "manuelle Buchungen" erledigt, weil offenbar keine Buchungsvorlage "passt" . . .


    Nochmals herzlichen Dank an alle Helfer/innern hier.


    Ich betrachte den Vorgang damit als erledigt und diesen Thread als beendet.

    • Offizieller Beitrag

    Du scheinst auszublenden, dass ich hier nur eine Situation wiedergebe, wie es ein Steuerbürger aus meiner Nachbarschaft zu handhaben scheint.
    Was ich wie erachte spielt hier keine Rolle.

    Sorry, aber mit Sicherheit nicht mit dem von Dir vermuteten Sachverhalt.

    Und im Gegensatz zu manch anderem Steuerbürger habe ich/wir schon 1 Steuerprüfung schadlos und mit guter Bewertung im Abschlussbericht überstanden.

    Muss ich den Zusammenhang mit dem scheinbaren Sachverhalt und Deiner Zuarbeit jetzt verstehen?

    ...was wenn....dieser "Wirt" z.B. tatsächlich GF einer GmbH. ist?

    Die GmbH ist keine natürliche Person, womit das ein komplett anderer Sachverhalt ist. Ohne Worte.


    Übrigens hat der Hoeneß oder sogar ein F.K.Flick (dieser sogar mit Unterstützung eines Ministers) in Bezug auf Steuern auch so manches anders erachtet......

    Und sind damit gehörig in Probleme gekommen. Und insbesondere der Erstgenannte hat mit Sicherheit in seinem Leben mehr als eine Steuerprüfung persönlich unbeschadet überstanden.




    Ich betrachte den Vorgang damit als erledigt und diesen Thread als beendet.

    Prima. Dann vermerke ich den Thread als für Dich erledigt. Das macht eigentlich jeder TE selber.