erhaltene Mietkaution inkl. Mwst. wie verbuchen?

  • Hallo;


    wir haben einen Gewerberaum auf 5 Jahre vermietet und im Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert.
    Die Kaution (3 Monatsmieten inkl. NK) haben wir zuzüglich 19%Mwst. berechnet und den errechneten Betrag verlangt und erhalten.
    Im Mietvertrag wurde nur die Höhe der Kaution beziffer, jedoch nicht angegeben, ob inkl. oder exkl. Mwst.


    Die Fragen:


    - Wie verbuchen wir das? Einfach in Kto 1731 (erhaltene Kaution)? ... ohne Mwst.-Schlüssel
    - Ich denke , dass eine Verbuchung ohne Mwst.-Schlüssel ok sein sollte. Es wurde ja keine Leistung bezahlt.
    Wie seht Ihr das?


    - wir haben SKR03
    - einfache EÜR


    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.


    LG
    Peter



    =================================================
    Peter Staps
    Edelstahl-Zubehör & Schmiedeeisen
    Edelstahl-Geländer-Stecksystem
    Kaufmann Professional
    danach Kaufmann Unternehmer Suite
    danach ?
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  • Moin Peter,


    Kautionen sind grundsätzlich USt-frei, da sie eine Sicherheitsleistung darstellen, soweit i. O. Im gewerblichen Bereich gibt es m. W. auch keine Beschränkung, bei USt-Optierung diese bei der Kaution auszuweisen.
    Großes *aber*: die USt ist damit Teil der Kaution und muss auch nicht abgeführt werden, darf dann vom Mieter natürlich nicht als Vorsteuer verrechnet werden.
    Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte dies evtl. auf der Kautionsrechnung klar ersichtlich sein ;)


    Gruss
    Maulwurf

  • Einspruch:


    Peter hat geschrieben, dass er die Kaution zuzüglich 19% Mehrwertsteuer berechnet und erhalten hat. Wenn auf einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen wird, muss er abgeführt werden, aber der Empfänger der Rechnung darf keine Vorsteuer ziehen.
    Vorschlag: Rechnung korrigieren

  • Wenn auf einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen wird, muss er abgeführt werden,

    moin,


    Hier ist man anderer Meinung

    Zitat

    Allerdings ist die Mietkaution im Gewerbemietrecht frei verhandelbar und unterliegt nicht der Beschränkung wie im Wohnungsmietrecht (3 Monate maximal). Wenn für das Mietverhältnis zur Umsatzsteuer optiert wurde, ist es nachvollziehbar, dass der Vermieter neben der Mietkaution auch Umsatzsteuer fordert, denn falls er z.B. im Falle des Mietrückstands darauf zugreift, muss er daraus auch Umsatzsteuer abführen. Auch gesetzlich spricht nichts grundsätzlich gegen diese Forderung. Allerdings ist die vermeintliche "Umsatzsteuer" dabei in Wirklichkeit ein Teil der Mietkaution und erhöht diese. Sie darf nicht als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, nur von Dir falsch interpretiert. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer ein Bestandteil der kalkulierten Kaution, nicht mehr und nicht weniger. Die USt darf aber nicht i.S.d. UStG gesondert ausgewiesen werden, denn dann würden die von babuschka erwähnten umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sein.

  • dann lassen wir eben Haufe interpretieren:

    Zitat

    Unternehmer müssen für die Kautionszahlung keine Umsatzsteuer abführen – auch dann nicht, wenn sie bezüglich der Mieteinkünfte zur Umsatzsteuer optiert haben.


    Aber auch die IHK schreibt

    Zitat

    Grundsätzlich hat der Vermieter ein Wahlrecht, ob er zusätzlich zur Miete auch die darauf anfallende Umsatzsteuer gezahlt bekommen möchte. Ist dies der Fall (Umsatzsteueroption), so muss der Vertrag eine entsprechende Klausel enthalten und die Umsatzsteuer auf der Rechnung extra ausgewiesen werden.


    Also ich interpretiere den Fall das mal so, dass die USt. "extra ausgewiesen" werden muss. Wie es eben der §14 UStG fordert.

    Zitat

    (4) 8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

    Das Gesetz lässt zumindest hier keine Interpretation zu, ob:

    Die Kaution (3 Monatsmieten inkl. NK) haben wir zuzüglich 19%Mwst. berechnet und den errechneten Betrag verlangt und erhalten.
    Im Mietvertrag wurde nur die Höhe der Kaution beziffer, jedoch nicht angegeben, ob inkl. oder exkl. Mwst.


    Aber das stand ja auch schon im ersten Link.
    Und eben diese USt. ist nicht abzuführen, da bei Kautionen keine Leistungsaustausch statt findet. (nicht meine Interpretation)


    Und warum dann überhaupt Umsatzsteueroption?
    Wenn für das Mietverhältnis zur Umsatzsteuer optiert wurde, ist es nachvollziehbar, dass der Vermieter neben der Mietkaution auch Umsatzsteuer fordert, denn falls er z.B. im Falle des Mietrückstands darauf zugreift, muss er daraus auch Umsatzsteuer abführen.


    (diese Umsatzsteuer Option ist übrigens im Mietvertrag zu benennen. Nicht nur die Kautions-Höhe welche offen lässt was enthalten ist)


    Also und jetzt interpretiere daraus schlußfolgere ich:


    Wird im Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert, muss diese extra ausgewiesen, aber nicht abgeführt werden. (Eben weil kein Leistungsaustausch statt findet.) Weil....siehe oben, falls...
    Und eben dieser USt.Betrag ist, wie die Kaution selbst, auch zu verzinsen.
    (Aber das war ja nicht das Ausschlaggebende für diesen Thread)
    Und schließe wie Larissa Marolt ab: "Bungd"

    3 Mal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Hallo,


    vielen Dank für die vielen Beiträge.


    Dem Mieter habe ich keine Rg. gestellt. Er hat den Mietvertrag unterschrieben und darauf die Kaution überwiesen.
    Eine extra Rg. habe ich nicht gestellt.
    Wie schon geschrieben steht bei der Kaution nicht, dass da Mwst. enthalten ist. Für mich stellt sich der Betrag ganz einfach als Kaution dar.
    Somit habe ich die in 1731 gebucht.


    Sollte später mal ein Schaden damit verrechnet werden, werde ich dem Mieter eine entsprechende Rg. Stellen (mit Ausweis der Mwst.) und gegen den Betrag der geazhlten Kautiob gegenrechnen.


    Einen schönen Tag noch!
    LG
    Peter



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    Peter Staps
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    danach Kaufmann Unternehmer Suite
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  • Eine extra Rg. habe ich nicht gestellt.
    Wie schon geschrieben steht bei der Kaution nicht, dass da Mwst. enthalten ist.

    Damit liegst du auf alle Fälle richtig - auch kein unberechtigter Ausweis von Mehrwertsteuer in einer Rechnung.


    Lass dich von den Ausführungen von maxi_floor nicht verwirren. Er hat hier Unrecht (und sieht das leider Gottes nicht immer ein) - das Umsatzsteuerrecht ist in diesem Fall sehr eindeutig.


    Schöne Ostern