Erstattung von Verpflegungsmehraufwand / Tagegeld

  • Hallo liebes Forum,


    als Neuling komme ich mit der Buchung des folgenden Sachverhaltes nicht zurecht, SKR03, und Bitte um Unterstützung.


    Ich habe von einer Akademie, wo ich als Honorardozentin tätig war, den Verpflegungsmehraufwand erstattet bekommen.In Rechnung habe ich diesen Aufwand nicht gestellt. Die Akademie hat mir den Verpflegeungsmehraufwand erstattet.
    Am Vorabend war die Anreise, am nächsten Tag ein 8 stündiges Seminar und die Heimreise.


    Anreise Vorabend: 1 Tagegeld mit mind. 8 h Abwesenheit mit 6,00 Euro und
    Abreisetag Seminartag: 0,80 Tagegeld bei mind. 14 h Abwesenheit mit 12,00 Euro (abzügl. 20% fürs Frühstück).


    Somit habe ich 15,60 Euro für den Verpflegungsmehraufwand bekommen.


    Welches Konto muss ich für die Einnahmen nehmen?
    Muss ich die Buchungen mit Umsatzsteuren vornehmen?? Auf der Honorarabrechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen.


    Vielen Dank für die Antwort!

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Es macht mich jedoch stutzig, dass mir eine Beraterin gesagt hat, dass ich den Verpflegungsmehraufwand, den ich selber steuerlich geltend mache, ohne Umsatzsteuer ausweisen muss.


    Wenn nun eine Akademie das Tagegelt /Verpflegungsmehraufwand erstattet, dann muss ich Umsatzsteuer von 19% als Erlöse deklarieren! Kto. 8400 Erlöse 19%.


    Oder darf ich meine eigenen Angaben für den Verpflegungsmehraufwand auch mit 19% Umsatzsteuer buchen? Bisher nehme ich hierfür das Kto: 4676 RK Untern. Verpflegungsmehraufwand ohne Umsatzsteuer.

    • Offizieller Beitrag

    Es macht mich jedoch stutzig, dass mir eine Beraterin gesagt hat, dass ich den Verpflegungsmehraufwand, den ich selber steuerlich geltend mache, ohne Umsatzsteuer ausweisen muss.

    Das sieht diese Beraterin falsch. Ich habe auf diese Problematik ja bereits in meiner obigen Antwort hingewiesen. Wenn Du in Deinen Rechnungen grundsätzlich die UST gesondert ausweist und somit nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwendest, dann sind alle von Dir vereinnahmten Beträge der USt zu unterwerfen und auch entsprechend in den Ausgangsrechnungen auszuweisen.


    Aus pauschal ermittelten Verpflegungsmehraufwendungen kannst Du selber Dir selbstverständlich keine Vorsteuer ziehen.

  • Hallo miwe4,
    vielen Dank für die super schnelle und differenzierte Antwort.


    Da ich den Verpflegungsmehraufwand tatsächlich pauschal ermittle, kann ich also keine Vorsteuer ziehen und muss das bezahlte Tagegeld/Verpflegungsmehraufwand der Akademie an mich, versteuern.


    Ich wünsche noch ein frohes Osterfest.

  • Moin,


    nur zur Ergänzung: das Kto. 4676 ist ja ein Aufwands-/Kostenkonto. Dies kommt nur zum Tragen, wenn Du die Verpflegungsmehraufwendungen als betriebliche Ausgaben erfasst ( und diese dann z. B. an Dich zahlst). Hier geht es aber um eine *Einnahme* ;)


    Viele Gruesse und einen schönen Oster-Sonntag :)
    Maulwurf