Einsatzwechseltätigkeit

  • Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt: Bei meinen Steuererklärungen für das Jahr 2014 und 2015 möchte ich meine Einsatzwechseltätigkeit in der Steuererklärung absetzen.
    Ich bin bei einem IT-Dienstleister als Projektarbeiter tätig und als externer MA bei unterschiedlichen Kunden eingesetzt.
    Im Jahr 2014 war das die Fa. ABC, im Jahr 2015 die Fa. XYZ.
    Eine Bescheinung meines AG der Einsatzwechseltätigkeit liegt für jedes Jahr vor (inkl. Nennung des Kunden + Tätigkeitsbeschreibung).


    Nun war es bei meinen vorherigen Steuerklärungen so, dass ich z.b. in 2013 wie folgt vorgegangen bin.
    Einsatzort war hier auch die Fa. ABC - und ich habe die Wegstrecke mit dem PKW zurückgelegt. Durch die Einsatzwechseltätigkeit konnte ich die km-Pauschale für Hin- und Rückweg absetzen, also pro Einsatztag 2x 0,30 EUR / km. Dies wurde auch vom FA so akzeptiert und ich habe meinen Steuerbescheid erhalten.


    Für 2014 und 2015 muss ich meine Steuererklärung noch erstellen:
    In 2014 war ich ebenfalls bei der Fa. ABC eingesetzt - die ersten 2 Monate noch mit meinem Privat-PKW, danach habe ich mein Auto verkauft und bin nur noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist.
    In 2015 hat sich mein Einsatzort auf die Fa. XYZ geändert, Anreise ebenfalls nur noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.


    Meine Fragen:
    - Habe ich Einschränkungen aufgrund der Neuregelung "Erste Tätigkeitsstätte"?
    - Kann ich in 2014 immer noch die km-Pauschale von 0,30 EUR für Hin- und Rückweg absetzen?
    - Ist es hierbei egal, ob ich mit dem Privat-PKW anreise oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln? Ich habe gelesen, dass die km-Pauschale unabhängig vom Transportmittel abgesetzt werden kann.
    - Kann ich in 2015 (neuer Einsatzort bei XYZ) ebenfalls die km-Pauschale von 0,30 EUR für Hin- und Rückweg absetzen?


    Vielen Dank für Hilfe.


    LG

    • Offizieller Beitrag

    Hört sich für mich auf den ersten Blick nach Auswärtstätigkeit an. Fahrtkosten in diesem Zusammenhang sind in nachgewiesener Höhe des tatsächlich genutzten Verkehrsmittels abziehbar. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln eben die dafür entstandenen Aufwendungen. Etwaige steuerfreie Erstattungen seitens des Arbeitgebers sind selbstverständlich zu erklären und gegenzurechnen.