Ermäßigte Besteuerung von Einmalauszahlung Pensionskasse

  • Hallo zusammen,


    ich bin seit 01.10.2015 auf Rente und habe von meiner Pensionskasse eine einmalige Auszahlung erhalten. Nachdem ich diese Zahlung entsprechend der Bescheinigung der PK nun in WISO erfasst habe, ist die bis dahin errechnete Rückzahlung in Höhe von fast 1.000 € auf eine Nachzahlung von nun fast 3.000 € gefallen. Das hat mich im ersten Moment natürlich sehr erschrocken, so dass ich mal gegoogelt habe. Bzgl. der Besteuerung von Einmalauszahlungen von PK habe ich dann folgendes gefunden.

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    Jetzt würde ich natürlich gerne wissen, ob WISO diese ermäßigte Besteuerung bereits vornimmt oder nicht. Ist dies nicht der Fall müsste ich laut dem Artikel dies ja irgendwie beim Finanzamt beantragen.

    Ich hoffe, jemand von euch kann mir hierbei weiterhelfen!?

    Vielen Dank!

    2 Mal editiert, zuletzt von Kat Steuer () aus folgendem Grund: Werbe-Verlinkungen entfernt

    • Offizieller Beitrag

    Aus der von Dir zitierten Fundstelle ergibt sich doch, dass es sich wohl um ein nicht abgeschlossenes Verfahren handelt. Insoweit wird Dir nicht übrig bleiben, als den Einkommensteuerbescheid abzuwarten und gegen dann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung durch den BFH zu beantragen. Ggf. kannst Du auch eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragen, wobei da im Falle einer abschlägigen BFH-Entscheidung deftige Aussetzungszinsen anfallen könnten.


    Siehe dazu auch: Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Praxis-Tipp

    Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu erfreulicherweise entschieden (Urteil v. 19.05.2015, 5 K 1792/12), dass auch Kapitalauszahlungen, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt sind, weil es sich auch hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt. Dies wird hauptsächlich damit begründet, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke (sog. Basisvorsorge, (Voll-) Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) entschieden hat (Urteile v. 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12, Anwendung durch Finanzverwaltung geregelt in BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204), dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfen. Da für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge keine sachliche Rechtfertigung bestehe, verstoße die Auffassung der Finanzverwaltung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das FG Rheinland-Pfalz hat aber die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. des BFH: X R 23/15). Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  • Ok, danke für den Hinweis. Ich glaube mittlerweile auch erkennen zu können, dass WISO den vollen Betrag als Besteuerungsgrundlage heranzieht, was ja das was du sagtest nur unterstreicht. Nur um sicherzugehen. Vorab kann ich hier also nichts tun bei der Abgabe der Steuererklärung um schon bereits darauf "hinzuweisen" oder ähnliches? Der beste Weg scheint mir dann also anschließend mit einem Einspruch das Ruhen zu beantragen. Die Nachzahlung wird dann doch aber trotzdem sofort fällig oder?

    • Offizieller Beitrag

    Nur um sicherzugehen. Vorab kann ich hier also nichts tun bei der Abgabe der Steuererklärung um schon bereits darauf "hinzuweisen" oder ähnliches?

    Du kannst im Begleitschreiben einen Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung stellen, der dann mit Sicherheit erst einmal formal abgelehnt wird.


    Der beste Weg scheint mir dann also anschließend mit einem Einspruch das Ruhen zu beantragen.

    Sagte ich ja.


    Die Nachzahlung wird dann doch aber trotzdem sofort fällig oder?

    Ggf. kannst Du auch eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragen, wobei da im Falle einer abschlägigen BFH-Entscheidung deftige Aussetzungszinsen anfallen könnten.

  • Also kann ich ja auf jeden Fall erstmal versuchen mit der Fünftelsregelung in dem ich auf das Urteil verweise. Klappt das nicht, kann ich dann immer noch Einspruch erheben oder?


    Möchte ich keine Aussetzung der Vollziehung, bezahle ich also erstmal und bekomme im positiven Falle später eine Erstattung, verstehe ich das richtig.

    • Offizieller Beitrag

    Also kann ich ja auf jeden Fall erstmal versuchen mit der Fünftelsregelung in dem ich auf das Urteil verweise. Klappt das nicht, kann ich dann immer noch Einspruch erheben oder?

    ja

    Möchte ich keine Aussetzung der Vollziehung, bezahle ich also erstmal und bekomme im positiven Falle später eine Erstattung, verstehe ich das richtig.

    ja