Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Ehefrau), berechnen

  • Hallo,


    "Dislaimer"/ Einführung

    Derzeit arbeite ich an unserer Einkommenssteuererklärung für 2015, dazu nutze ich das Wiso steuer:Sparbuch 2016.
    Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum, da ich einen Hinweis auf folgende Frage bisher nicht finden konnte. Ich hoffe dass ich das richtige Forum gefunden habe und das der Stil meines Beitrags so in Ordnung ist - Forumsregeln habe ich nicht finden können. Natürlich erwarte ich keine umfassende Beratung, sondern nur einige Hinweise zu meinen Gedanken bzw. Hinweise was ich noch nachlesen könnte um meine Frage zu klären. In der Wiso Hilfe konnte ich leider dazu nicht viel finden.
    Ich bedanke mich schon jetzt für das Lesen dieses etwas umfangreicheren Beitrags.


    Situation:

    • Wir haben im Juni 2015 geheiratet.
    • Ich bin Deutscher, meine Frau ist Russin.
    • Meine Frau hat von Januar bis September 2015 in Russland gelebt und gearbeitet und hatte dort Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen.

      • Entsprechende Lohnnachweise der russischen Firma liegen vor (natürlich in russisch und die Währung ist Rubel)


    • Seit Oktober 2015 lebt meine Frau in Deutschland (und ist natürlich auch hier in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet.) Von Oktober bis Dezember 2015 hatte sie keine Einkünfte.

      • Hinweis, falls es eine Rolle spielt - vorher war meine Frau noch nie in D gemeldet.


    • Ich bin Angestellter und habe daher ein regelmässiges Einkommen.

    Fragen:

    • in der Wiso SW, unter Persönliches --> Persönliche Daten --> Wohnsitz im Ausland sind für Ehemann und Ehefrau die jeweiligen Daten wie Wohnsitze, Zeitraum, Auslandseinkünfte etc. einzutragen

      • ganz unten habe ich aufgeschrieben, wie ich die Felder bisher ausgefüllt habe. Aus meiner Sicht sollte das so passen.


    • Nun gibt es aber das Feld: "Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen". Leider gibt die SW nicht so viel Unterstützung, um den Betrag konkret auszurechnen.
    • Fragen und Gedanken:

      • Muss ich diese Einkünfte tatsächlich angeben? (Meine Vermutung: Ja, sonst würde es ja so ein Feld gar nicht geben. Je nach dem wie viel man da einträgt hat es durchaus einen hohen Einfluss auf die zu erwartende Erstattung.)


      • Wie berechne ich die Summe der Einkünfte meiner Frau korrekt?

        • Welcher Umrechnungskurs für 2015 ist zu benutzen?

        • Heisst das, dass ich eine monatliche Auflistung des Einkommens von meiner Frau mache sollte und das als Anhang der Steuerklärung beilegen sollte?

          • Würde man das Brutto oder Netto Einkommen von meiner Frau angeben?


        • Muss ich die Lohnnachweise meiner Frau auch beilegen? Allerdings sind die Belege in russisch, meine Befürchtung wäre nun dass das Finanzamt eine Übersetzung verlangen könnte, die wiederum viel Geld kostet. Wenn man einen Übersetzer beaufragt, den deutsche Behörden akzeptieren so ist man schnell mit mindestens 50-60 Euro pro Seite mit dabei. Bei 9 solchen Belegen summiert das sich...
        • Machen meine Gedanken so halbwegs Sinn oder bin ich gerade völlig falsch unterwegs?



    Vielen Dank schonmal für das Lesen meines Beitrags, ich warte mit Spannung auf Hinweise,
    Klaus



    Anlage:
    die Felder im Menü Persönliches --> Persönliche Daten --> Wohnsitz im Ausland (Spalte: Ehefrau), so wie ich sie bisher ausgefüllt habe


    Wo befand sich Ihr Wohnsitz 2015: Deutschland
    Zeitraum: 04.10. - 31.12.
    Gab es eine weiteren Wohnsitz im Jahr 2015: JA
    Wo befand sich der Wohnsitz: Russische Föderation
    Zeitraum: 01.01. - 03.10.
    Staatsangehörigkeit: sonstige
    Bestand ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts?: NEIN
    Wurden während der Zeit im Ausland Einkünfte erzielt: JA
    Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen: das habe ich noch nicht ausgefüllt, weil ich nicht genau wusste, wie die Zahl zu ermitteln ist.
    Wurden während der Zeit im Ausland inländische Einkünfte erzielt: NEIN
    Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht: NEIN (beide Fragen)
    Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht: NEIN


    Ergebnis (Ausgabe von der Wiso SW):
    Die Ehefrau ist unbeschränkt steuerpflichtig.
    Für die Ehefrau liegt eine zweitweise unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die Einkünfte, die außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt wurden, werden in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.
    Es ist eine Zusammenveranlagung möglich. Bitte erfassen sie die Daten beider Ehepartner

    • Offizieller Beitrag

    Wie berechne ich die Summe der Einkünfte meiner Frau korrekt?

    Die da jeweils festgestellten monatlichen Durchschnittswerte sind maßgeblich und auch für Zwecke der ESt anzuwenden.

    Muss ich die Lohnnachweise meiner Frau auch beilegen?

    M.E. ja.

    Allerdings sind die Belege in russisch, meine Befürchtung wäre nun dass das Finanzamt eine Übersetzung verlangen könnte, die wiederum viel Geld kostet.

    Kann passieren, wenn nicht einer der Kollegen zufällig gerade russisch kann.

  • Hallo Klaus,


    ich hatte einen ähnlichen Fall. Laut Aussage meines Sachbearbeiters beim Finanzamt, den ich angerufen hatte, sind miwes Aussagen korrekt.


    Er empfahl eine Excel-Tabelle mit den monatlichen EInkommen zu erstellen, damit eine bessere Übersicht gewährleistet ist. War auch gar nicht so schwer und die Umrechnungskurse sind korrekt - du nimmst die von der Umsatzsteuer und rechnest dann monatlich um und legst diese bei.


    Eine Übersetzung habe ich schon gebraucht - mein Sachbearbeiter meinte, dass auch wenn er nun Englisch (in meinem Fall) versteht, ist es keine Voraussetzung, dass auch ein Prüfer/Kollege Englisch versteht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass alle relevanten Dinge entnommen werden können und das kann dann mit der Übersetzung sichergestellt werden. Ich habe eine beglaubigte Übersetzung benötigt.

  • Eine Übersetzung habe ich schon gebraucht - mein Sachbearbeiter meinte, dass auch wenn er nun Englisch (in meinem Fall) versteht, ist es keine Voraussetzung, dass auch ein Prüfer/Kollege Englisch versteht.

    Und da die wenigsten Finanzbeamten russisch können, muss hier zwingend eine Übersetzung vorgelegt werden. Diese Kosten wird dir auch keiner abnehmen. Deutsch ist nun einmal die Sprache im Behördenverkehr ...


    Gruß nesciens

  • Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde also eine Liste machen wie von Liv beschrieben und der Steuererklärung beilegen.



    eine Frage hätte ich noch: muss der Brutto oder Netto Lohn angegeben werden?
    Vom Gefühl er hätte ich gedacht den Netto Lohn anzugeben. Vom Brutto-Lohn wurden ja Steuern bereits gezahlt, deshalb sollte dass ja eigentlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Oder habe ich hier einen Denkfehler am späten Abend?


    @'nesciens: ich hatte sowas befürchtet - es ist halt ärgerlich, da es hier um Einkommen geht, die der deutschen Einkommensteuer gar nicht unterliegen. Aber das Argument, dass deutsch Behördensprache ist kann ich natürlich verstehen... Lassen sich solche Übersetzungs-Kosten dann wenigstens nächstes Jahr von der Steuer absetzen? In welcher Kategorie könnte man versuchen das anzugeben?



    Gruß,
    Klaus

    • Offizieller Beitrag

    eine Frage hätte ich noch: muss der Brutto oder Netto Lohn angegeben werden?
    Vom Gefühl er hätte ich gedacht den Netto Lohn anzugeben.

    Nach deutschem Steuerrecht der Bruttoarbeitslohn. Die Werbungskosten zu diesen Einnahmen sind gesondert zu erklären. Die ausländischen Einkünfte unterliegen nach § 32b EStG dem sog. Progressionsvorbehalt.

    Oder habe ich hier einen Denkfehler am späten Abend?

    Ja.

    @'nesciens: ich hatte sowas befürchtet - es ist halt ärgerlich, da es hier um Einkommen geht, die der deutschen Einkommensteuer gar nicht unterliegen.

    Doch, nach § 32b EStG im Rahmen des o.g. Progressionsvorbehaltes.

  • Hallo Miwe4, danke für die Hinweise.


    Nun ergeben sich noch zwei weitere Fragen, um kurze Hinweise wäre ich wieder sehr dankbar.


    Frage A.) Muss in diesem Falle auch die Anlage N-Aus ausgefüllt werden?
    In der Wiso SW steht im entsprechendem Feld (Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre --> Besonderheiten bei Arbeitnehmern --> Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ):
    Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben und steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ) bezogen haben, müssen die Anlage N-AUS ausfüllen und der Steuererklärung beifügen.


    Wie in meinem Eingangsbeitrag geschrieben: Die Wiso SW sagt mir, dass bei meiner Frau in 2015 eine "zweitweise unbeschränkte Steuerpflicht" vorgelegen hat.


    • Man könnte meinen "Unbeschränkt Steuerpflichtig" ist ungleich "zweitweise unbeschränkte Steuerpflicht". Das würde heissen, dass die Anlage N-Aus in unserem Falle NICHT ausgefüllt werden muss.
    • Aber anderseits hat ja meine Frau steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erhalten und man könnte interpretieren, dass eine "zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht" eine Teilmenge von "Unbeschränkt Steuerpflichtig" ist. Das würde dafür sprechen, dass man die Anlage N-Aus ausfüllen muss. Dann aber wundert mich, dass man Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen an zwei Stellen angeben muss: einmal in der Kategorie " Persönliches --> Persönliche Daten --> Wohnsitz im Ausland --> Auslandseinkünfte" und dann noch einmal unter "Besonderheiten bei Arbeitnehmern --> Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ".
    • Wenn ich das an zwei Stellen eintrage, dann verringert sich die Erstattung um einen viel größeren Betrag, als wenn ich das an nur einer Stelle eintrage.


    Frage B.): Sie (oder Du?) hatten oben geschrieben, dass der Brutto-Lohn anzugeben ist und die Werbungskosten gesondert zu erklären sind.
    ich habe verstanden, dass man den Brutto-Lohn per Excel-Liste (monatliche Übersicht) ausrechnet und im Feld "Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen" einträgt. Die Excel-liste legt man der Steuerklärung bei.
    Wie aber gibt man in diesem Falle die Werbungskosten an?

    • Würde man das auch formlos per Excel-Liste machen --> das wäre dann aber ziemlich aufwendig, sich z.B. die Entfernungspauschale, etc. selbst auszurechnen.
    • Oder kann man dazu die ganz "normale" Felder im Wiso nutzen ( --> also: Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre --> Ausgaben Werbungskosten - meine Frau). Allerdings werden doch diese Werbungskosten verrechnet gegen die deutschen Lohnsteuerbescheinigungen (wenn ich das mal so laienhaft ausdrücken darf) ? Auf jeden Fall habe ich eben mal probeweise die Entfernungspauschale für meine Frau angegeben (Entfernung zwischen ihrer damalige Arbeitsstätte in Russland und ihrer damalige Wohnung in Russland), die SW scheint natürlich jedenfalls das zu verrechnen. Allerdings wundert mich, dass man nur die Adresse des damaligen Arbeitgebers angeben soll, aber nirgens die Adresse Ihrer damaligen Wohnung. Hinweis: "Doppelter Haushalt" trifft bei uns vermutlich nicht zu. Zumindest ist keines der Kriterien erfüllt: eine befristete Abordnung, ein Arbeitsplatzwechsel, eine Versetzung. Aber das ist jetzt ein anderes Thema. Worauf ich hinaus möchte: ich finde kein Feld wo ich die Adresse Ihrer damaligen Wohnung angeben kann. Das wäre doch aber notwendig, damit der Beamte im Finanzamt die Angaben bei der Entfernungspauschale nachvollziehen kann?


    Gruß,
    Klaus

  • 1. Man könnte meinen "Unbeschränkt Steuerpflichtig" ist ungleich "zweitweise unbeschränkte Steuerpflicht". Das würde heissen, dass die Anlage N-Aus in unserem Falle NICHT ausgefüllt werden muss.


    2. Aber anderseits hat ja meine Frau steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erhalten und man könnte interpretieren, dass eine "zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht" eine Teilmenge von "Unbeschränkt Steuerpflichtig" ist. Das würde dafür sprechen, dass man die Anlage N-Aus ausfüllen muss. Dann aber wundert mich, dass man Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen an zwei Stellen angeben muss: einmal in der Kategorie " Persönliches --> Persönliche Daten --> Wohnsitz im Ausland --> Auslandseinkünfte" und dann noch einmal unter "Besonderheiten bei Arbeitnehmern --> Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ".


    3. Wenn ich das an zwei Stellen eintrage, dann verringert sich die Erstattung um einen viel größeren Betrag, als wenn ich das an nur einer Stelle eintrage.

    ich würde zu 2. tendieren - die Anlagen N-AUS solltet ihr auf alle Fälle ausfüllen. Dort sind auch viele Angaben zu machen, die hier diskutiert wurden. Auch die Werbungskosten zu den Einnahmen könnt ihr hier eintragen

    • Offizieller Beitrag

    ich würde zu 2. tendieren - die Anlagen N-AUS solltet ihr auf alle Fälle ausfüllen. Dort sind auch viele Angaben zu machen, die hier diskutiert wurden. Auch die Werbungskosten zu den Einnahmen könnt ihr hier eintragen

    Ich ebenfalls. Wobei da eigentlich auch das Programm hinführen sollte.

  • Hallo,
    ich habe jetzt das Feld gefunden, wo die Werbungskosten einzutragen sind - das ist tatsächlich innerhalb in der Anlage N-AUS (Besonderheiten bei Arbeitnehmern --> Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ") zu finden.


    Die Logik der Wiso SW ist allerdings für unsere Situation in 2015 unlogisch:(--> Berechnung Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach §32b EStG in Kombination mit "Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen")

    • 1.)wenn ich unter Persönliches --> Persönliche Daten die Frage "Hatte einer der Eheleute im Jahr 2015 einen Wohnsitz im Ausland?" wahrheitsgemäss mit "JA" beantworte, erscheint automatisch ein neues Feld mit "Angaben zum Wohnsitz im Ausland und zur unbeschränkten Steuerpflicht".
    • 2.)Dort gibt es dann die Frage "Wurden während der Zeit im Ausland positive ausländische Einkünfte erzielt?". Wenn ich das auch wahrheitsgemäß mit "JA" beantworte, erscheint ein neues Feld mit der Frage aus dem ersten Posting:

      • 3.) "Summe der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen".

        • Dort kann ich den entsprechenden Betrag eingeben. Aber ich kann hier keine Werbungskosten eingeben. Wenn ich dort nix eintrage (also den Betrag bei null belasse, kommt die Fehlermeldung: "Die erfassten Daten sind Fehlerhaft)
        • Bei der Berechnung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach §32b EStG werden aber beide Werte genommen: die aus der Anlage N-AUS und die aus diesem Feld. Man sieht dann bei der Berechnung der Einkünfte das doppelte Einkommen(!). Aus meiner Sicht ist das offensichtlich ein Fehler der Wiso SW. Nach meinem Verständnis müsste man von dem Feld 3.) automatisch zur Anlage N-AUS geleitet werden, was aber nicht der Fall ist. Stattdessen gibt es extra Felder mit dem anzugebenden Einkommen, aber ohne die Möglichkeit Werbungskosten anzugeben.


      • Wir werden deshalb folgenden workaround nutzen:

        • Frage 2.) werden wir mit "nein" beantworten --> Kann es deshalb ein Problem mit dem Finanzamt geben?


        • Alle ausländische Einkünfte und Werbungskosten werden wir in der Anlage N-AUS angeben --> Das deckt sich mit den Vorschlägen in diesem Thread.


        • Die Berechnung der WIso SW für Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach §32b EStG sehen dann logisch und korrekt aus.