Sonstige Kosten Vermietung Zuordnung teilweise direkt, teilweise %

  • Hallo zusammen,


    wir haben unsere Einliegerwohnung vermietet.
    2015 haben wir den Garten angelegt. Diese Kosten sind anteilsmäßig anzusetzen. Habe den Gesamtbetrag unter den Werbungskosten, sonstige Kosten, Herstellungskosten der gärtnerischen Anlagen eingetragen
    Die Abschreibung der Einbauküche der Einliegerwohnung ist auf 10 Jahre abzuschreiben und direkt zuordenbar. Habe sie unter Werbungskosten, sonstige Kosten, sonstige Kosten eingetragen.


    Mein Problem: Ich kann unter Werbungskosten, Sonstigen Kosten nur auswählen direkt zuordenbar oder anteilsmäßig.
    Ich muss ja aber nen Teil anteilsmäßig und nen Teil direkt zuordnen. Wie gehe ich da vor?


    Zusätzlich haben wir an der Terrasse der Einliegerwohnung einebereits vorhandene Marksie anbringen lassen. Kann ich den Aufwand in 2015 voll ansetzen oder muss ich auf eine bestimmte Nutzungsdauer abschreiben? Wenn ja, wie lange?


    Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe
    Bianca

  • Hallo stampferl79,


    wenn ihr den Garten erstmalig angelegt haben, müssten dies Anschaffungskosten sein und nicht sofort absetzbare Werbungskosten. Hier solltet ihr euch steuerlichen Rat holen, sonst ändert spätestens das Finanzamt (wenn es gut geht).
    Einbauküche i.O., soweit ich das sehen kann.


    Aber warum willst du diese Kosten unter den sonstigen Aufwendungen ansetzen? Hier gibt es doch den Posten Erhaltungsaufwendungen einmal für die direkt zuordenbaren und einmal für die verhältnismäßig zuordenbaren.


    Bei der Markise habe ich ein Verständnisproblem. Die Kosten für die Anbringung gehören zu den Anschaffungskosten der Markise (eventuell als nachträgliche AHK noch aktivieren), denn ohne Anbringung ist die Markise nicht nutzbar. Zusammen mit der Markise sin diese Kosten dann ab Anbringung über die AfA als Werbungskosten einzusetzen. Die Abschreibungsdauer müsstest du über die amtlichen AfA-Tabellen im Internet heraussuchen.

    • Offizieller Beitrag

    Sehe ich beides genau anders herum:

    wenn ihr den Garten erstmalig angelegt haben, müssten dies Anschaffungskosten sein und nicht sofort absetzbare Werbungskosten.

    Die erstmalige Gartenanlage wäre, soweit durch den Mieter nutzbar, auf 10 Jahre abzuschreiben. Eine etwaige lebende Hecke wäre auf den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes hinzuzurechnen.

    Bei der Markise habe ich ein Verständnisproblem. Die Kosten für die Anbringung gehören zu den Anschaffungskosten der Markise (eventuell als nachträgliche AHK noch aktivieren), denn ohne Anbringung ist die Markise nicht nutzbar. Zusammen mit der Markise sin diese Kosten dann ab Anbringung über die AfA als Werbungskosten einzusetzen. Die Abschreibungsdauer müsstest du über die amtlichen AfA-Tabellen im Internet heraussuchen.

    Die Markise und die kosten deren Anbringung wären zwingend den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils zuzurechnen und somit über die Gebäude-AfA abzusetzen.

  • Die Markise und die kosten deren Anbringung wären zwingend den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils zuzurechnen und somit über die Gebäude-AfA abzusetzen.

    Ich war hier etwas vorsichtiger - stampferl79 schreibt


    einebereits vorhandene Marksie

    das kann auch bedeuten, dass die Markise privat vor Jahren angeschafft wurde und daher unter Umständen die Anschaffungskosten schon nicht mehr nachweisbar sind. Daher meine Rückfrage.


    Zudem hat das Finanzamt bei unserer Vermietungs-GbR die Markise als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut anerkannt. Nutzungsdauer 10 Jahre.

    • Offizieller Beitrag

    das kann auch bedeuten, dass die Markise privat vor Jahren angeschafft wurde und daher unter Umständen die Anschaffungskosten schon nicht mehr nachweisbar sind.

    Das hatte ich in der Tat überlesen.

    Zudem hat das Finanzamt bei unserer Vermietungs-GbR die Markise als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut anerkannt. Nutzungsdauer 10 Jahre.

    Was aber den, insoweit m.E. eindeutigen, gesetzlichen Regelungen widerspricht.

  • Was aber den, insoweit m.E. eindeutigen, gesetzlichen Regelungen widerspricht.

    kann ich so nicht ganz sehen, denn eine Küche (Hängeschränke) sind ja auch fest mit dem Gebäude verbunden und werden trotzdem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen. Und die Markise lässt sich auch wieder entfernen ohne das Gebäude damit in seiner Bestimmung zu verändern.

    • Offizieller Beitrag

    kann ich so nicht ganz sehen, denn eine Küche (Hängeschränke) sind ja auch fest mit dem Gebäude verbunden und werden trotzdem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen. Und die Markise lässt sich auch wieder entfernen ohne das Gebäude damit in seiner Bestimmung zu verändern.

    Und spätestens mit Hammer und Meißel, Bohrhammer, Bulldozer etc. bekomme ich es von der Wand.


    Nein, mal im Ernst. Du kennst die einschlägigen rechtlichen Fundstellen und ich kenne sie auch. Es ist so wie von mir geschrieben. Wenn das FA, warum auch immer, im Einzelfall etwas anderes durchgehen lässt, wird es dadurch nicht gesetzeskonformer.