PV Eigenverbrauch - Widerspruch USt.-Volleinspeisefiktion vs. unentgeltliche Wertabgabe nach Herstellungskosten

  • Guten Abend!



    Es geht mir um die korrekte Verbuchung des Eigenverbrauches einer PV-Anlage (Betrieb ab 2013, keine Kleinunternehmerregelung).
    Das FA fordert dabei zwei verschiedene Vorgehensweisen für USt. und ESt., und ich weiß nicht, wie dies im WISO Steuersparbuch korrekt in der EÜR, der UST und der EST berücksichtigt wird.


    Ich habe bereits lang und breit hier im Forum gesucht, bin aber bei meinem speziellen Problem mit den Antworten nicht weitergekommen -- deshalb versuche ich es hier nochmal neu. Ich bin Laie, falls also etwas unverständlich ist, bitte einfach nachfragen...


    Bei der Umsatzsteuer muß ich die Volleinspeisefiktion realisieren, also kurz gesagt die 19% Mehrwertsteuer auf den Eigenverbrauch nachzahlen (=abführen), die Bemessungsgrundlage dafür ist mein Verbrauch * dem offiziellen Einspeisetarif. Das habe ich durch eine entsprechende Buchung über den Nettobetrag zum Jahresende auf das BK 8910 "unentgeltliche Wertabgaben (Ware 19%)" realisiert. Die zusätzliche Mehrwertsteuer wird korrekt ausgewiesen und abgeführt.
    Allerdings wird auch der Nettobetrag als Betriebseinnahme geführt und erhöht den Gewinn. Ist das korrekt? Falls nicht -- wie wird das richtig gebucht?

    Denn eigentlich sollte die unentgeltliche Wertabgabe doch "unentgeltlich" sein -- stellt sich jetzt aber so dar, als hätte ich den Strom zum (Einspeisetarif + USt.) bei meinem eigenen Gewerbe gekauft.


    Bei der Einkommenssteuer hingegen fordert mein Finanzamt, daß ich den Eigenverbrauch auf der Bemessungsgrundlage der Herstellkosten ermittle. Wie kann ich das machen, wenn die entsprechende Buchung der EÜR bereits da ist, und eine andere Bemessungsgrundlage verwendet?


    Ich hoffe mal, daß das klar genug war, um verstanden zu werden... ;)


    Gruß,
    Tillomar

  • Denn eigentlich sollte die unentgeltliche Wertabgabe doch "unentgeltlich" sein -- stellt sich jetzt aber so dar, als hätte ich den Strom zum (Einspeisetarif + USt.) bei meinem eigenen Gewerbe gekauft.

    hallo Tillomar,
    klar war das klar genug. Ich hoffe ich drücke mich auch klar genug aus.


    Das hervorgehobene Zitatteil lässt erahnen dass Du an der Richtigkeit der Aussage zweifelst.


    Darum denke ich, solltest Du erst einmal lesen, was formal unter dem Begriff Unentgeltliche_Wertabgabe zu verstehen ist. (es gibt bessere Seiten als Wikipedia die sind aber auch schwerer zu verstehen)

    Zitat

    Als unentgeltliche Wertabgabe wird im deutschen Umsatzsteuerrecht die Abgabe eines Gegenstandes oder einer Leistung bezeichnet, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in den Privatbereich erfolgt.

    Das heißt, Du als Privatmann hast Strom bei Dir als Geschäftsmann ohne "gleich und bar" zu bezahlen entnommen. Aber das Finanzamt möchte einmal die MwSt. für diese Entnahme und zudem wäre Dein Gewinn für die Einkommensteuer höher gewesen wenn Du diesen Strom gegen bares eingespeist hättest. Also hast Du einen Wert entnommen, ohne Steuern dafür zu zahlen.

  • Hallo maxi_floor,


    > Aber das Finanzamt möchte einmal die MwSt. für diese Entnahme und zudem wäre Dein Gewinn
    > für die Einkommensteuer höher gewesen wenn Du diesen Strom gegen bares eingespeist hättest.
    > Also hast Du einen Wert entnommen, ohne Steuern dafür zu zahlen.


    das die Situation eines Verkaufs steuerlich nachgestellt wird, damit das FA nicht schlechter gestellt wird als bei einem echten Verkauf, ist ja in Ordnung.
    Ich will aber nicht den Einspeisetarif an mein eigenes Unternehmen zahlen, sondern die Herstellkosten...


    Gruß,
    Tillomar

  • Ich will aber nicht den Einspeisetarif an mein eigenes Unternehmen zahlen, sondern die Herstellkosten...

    moin Tillomar,


    HIER Seite 9 und 10 steht

    Zitat

    Nach § 10 Abs. 4 S.1 Nr.1 UStG bemisst sich die unentgeltliche Wertabgabe nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für einen gleichartigen Gegenstand (ein Ansatz der Selbstkosten erfolgt,wenn kein Einkaufspreis ermittelbar ist, oder wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt, für welche ein Marktpreis nicht ermittelbar ist).....Der Anlagenbetreiber kann die Berechnung einer unentgeltlichen Wertabgabe auf Grundlage der Selbstkosten nur vornehmen, sofern die Entnahme (= privater Stromverbrauch)vor dem 01.01.2015 erfolgt ist.


    Leuchtet ja auch ein.


    Alle Betriebsausgaben welche mit der Erzeugung in Zusammenhang stehen steuerlich geltend machen, aber bei der Entnahme so tun als seien keine Kosten angefallen geht nun mal nicht. ;) (nicht böse gemeint)

    Die Broschüre ist zwar aus´m Bayrischen, dürfte aber Bundesweit so gehandhabt werden.


    Nachtrag:
    HIER eine Interessante Seite was PV-Anlagenbetreiber betrifft.


    u.a. Das BMF hat am 10.12.2014 sein Schreiben vom September 2014 mit den Hinweisen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von PV-Anlagen ab dem 01.04.2012 in Teilen präzisiert und vor allem das Berechnungsbeispiel verändert.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Moin maxi_floor,


    das verstehe ich jetzt nicht ganz:

    Alle Betriebsausgaben welche mit der Erzeugung in Zusammenhang stehen steuerlich geltend machen, aber bei der Entnahme so tun als seien keine Kosten angefallen geht nun mal nicht.

    ...die Selbstkosten enthalten doch alle mit der Herstellung zusammenhängenden Kosten?
    Also hier Selbstkosten = Herstellkosten:


    (AfA + Betriebskosten) / Jahresproduktion = Selbstkosten je Einheit


    UND der Verbrauch hat 2014 stattgefunden... Und falls ich dann für die späteren Jahre einen Marktpreis angeben soll: Der Monatsmittelwert für Solarstrom wird amtlich festgestellt. ;) (Schließlich habe ich Eigenverbrauch ja nur, wenn auch Solarstrom eingespeist wird -- und nicht etwa nachts.)


    Aber das alles ist jetzt eine Diskussion um die steuerliche Auslegung -- die ich auch hier ganz gut zusammengefaßt finde: Teilwert für Eigenverbrauch.


    Ich möchte aber eigentlich wissen, wie ich die (derzeit) vom Finanzamt geforderte Zweiteilung der Bemessungsgrundlagen zwischen Umsatzsteuer und Einkommenssteuer hinbekommen kann... und zwar in WISO, wo mir eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Kassenbuch immer gleich in der EÜR der ESt.-Erklärung auftaucht.


    Gruß,
    Tillomar

  • Ich möchte aber eigentlich wissen, wie ich die (derzeit) vom Finanzamt geforderte Zweiteilung der Bemessungsgrundlagen zwischen Umsatzsteuer und Einkommenssteuer hinbekommen kann... und zwar in WISO, wo mir eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Kassenbuch immer gleich in der EÜR der ESt.-Erklärung auftaucht.

    Und warum bist du der Meinung, dass die Wertabgabe nichts in der EÜR zu suchen habe? Das hat dir doch maxi_floor mit den Links eindeutig erklärt - natürlich ist es eine betriebliche Einnahme und gehört daher in die EÜR.
    Zu den grundsätzlichen Buchungsschritten hat Kuddel hier vor einiger Zeit wunderbare Anleitungen geschrieben - vielleicht einmal im Forum suchen (auch mit dem Autor "Kuddel", dann wird die Ergebnisliste nicht so lang).

  • Also hier Selbstkosten = Herstellkosten:


    Herstellungskosten umfasst alle Kosten, welche aufgebracht werden, bis das Produkt verkaufsbereit ist. Also Material und Fertigungskosten/Löhne.
    Selbstkosten enthalten darüber hinaus noch die Gemeinkosten,Vertriebskosten etc.


    UND der Verbrauch hat 2014 stattgefunden..

    steht aber nicht im Eingangsposting. Und wie hoch der Preis für die unentgeltliche Wertabgabe damals war entzieht sich meiner Kenntnis. Aber vllt. gibt es HIER mehr dazu.


    Aber HIERtaucht bzgl. Eigenverbrauch u. Inbetriebnahme sogar das Datum 31.03.2012 auf.

    Zitat

    Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.3.2012:
    Wurde die Photovoltaikanlage erst nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommen, wird der Eigenverbrauch nicht mehr vergütet und vom Stromanbieter in Rechnung gestellt. Sie müssen deshalb Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom ans Finanzamt abführen.

    Tja nicht nur der Ingenieur hats schwör. ;)


    Ansonsten aber auch mal dem Hinweis von @nesciens folgen. Ich hatte da auch mal kurz reingeschnuppert weil das Thema PV-Anlage und unentgeltliche-Wa..... hier schon öfter beackert wurde.

    • Offizieller Beitrag

    WISO Steuersparbuch

    [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_move.gif]

    Das FA fordert dabei zwei verschiedene Vorgehensweisen für USt. und ESt.

    Hervorgehobenes nur mal als Hinweis, ohne mich selber der Thematik mal ausgesetzt zu haben. Und wer hat jetzt gesagt, dass in der EÜR andere Werte anzusetzen sind als zu USt-Zwecken bzw. nach welcher Fundstelle hat dieser jemand das begründet? Da sollte es doch irgendeine Begründung geben, wenn es wirklich so gemeint ist/war.

    Herstellungskosten umfasst alle Kosten, welche aufgebracht werden, bis das Produkt verkaufsbereit ist. Also Material und Fertigungskosten/Löhne.
    Selbstkosten enthalten darüber hinaus noch die Gemeinkosten,Vertriebskosten etc.

    Vielleicht sollte der TE mal etwas zur Gestehungsart der PV-Anlage sagen? Gekauft und montieren lassen, selber hergestellt als gelernter Handwerker, selber hergestellt als Unternehmer mit Handwerkern des eigenen Unternehmens, .....?

  • Moin zusammen,


    wenn ich es richtig verstehe, besteht das Problem aus Sicht des TE darin, dass der Eigenverbrauch durch die Erfassung der unentgeltlichen Wertangabe auf der Basis des Einspeisetarifs erfolgt, und dieser Wert automatisch in der Einkommenssteuer erscheint (und nicht auf Basis der Herstellkosten).
    Jetzt fehlen mir die Kenntnisse, wie eine solche Abrechnung aussieht; aber letztendlich muss doch der Wert des Eigenverbrauchs (mittels Wertentnahme in der EUR) als Erlös erscheinen und bestimmt insofern in dieser Höhe wie schon geschrieben die Einkommenssteuer.


    Oder was ist mit der Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer sonst gemeint ?(


    Gruss
    Maulwurf

  • Oder was ist mit der Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer sonst gemeint

    Denn eigentlich sollte die unentgeltliche Wertabgabe doch "unentgeltlich" sein -- stellt sich jetzt aber so dar, als hätte ich den Strom zum (Einspeisetarif + USt.) bei meinem eigenen Gewerbe gekauft.

    Für ihn ist es eben ärgerlich überhaupt etwas für seine Entnahme zu versteuern. Schließlich ist sollte unentgeltlich auch unent-geld-lich heißen.


    Ist es für mich übrigens auch, wenn ich für´s Auto o. Telefon noch bezahlen muss, wenn ich es mal nutze.

  • Vielleicht sollte der TE mal etwas zur Gestehungsart der PV-Anlage sagen?

    nein miwe4.


    Das mit Herstellungskosten u. Selbstkosten war nur in Erweiterung meiner Erklärung erwähnt worden.


    Thema ist:
    @Tillomar fertigt eine EÜR als PV-Anlagenbetreiber an und ist eben "not amused" darüber dass er den Geldwerten Vorteil den er über die Privatentnahme hat, als Einnahme ausweisen, MwSt. dafür abführen und auch noch den höheren Gewinn (den er ja durch seinen Geldwerten Vorteil hat) in der Einkommensteuer angeben/versteuern muss.

  • Hu, jetzt geht's aber durcheinander...
    Sorry, ich antworte nicht auf die einzelnen Beiträge, das würde die Einzelthemen noch weiter verwirren. Ich versuch's mal stattdessen strukturiert...


    Ich habe nichts dagegen, die Umsatzsteuer auf meinen Eigenverbrauch abzuführen -- entweder über die unentgeltlichen Wertabgabe, oder aber über den Konstrukt der Volleinspeisefiktion. Nicht einmal damit, daß die Bemessungsgrundlage dafür der Vergütungspreis ist.
    Ich habe auch kein Problem damit, meinen Eigenverbrauch in meiner ESt. zu versteuern.


    Alles kein Problem.


    Aber in WiSo/Umsatzsteuer gibt es keine (mir bekannte) Methodik für die Volleinspeisefiktion. Wähle ich stattdessen die Unentgeltliche Wertabgabe und ermittle den Wert entsprechend aus dem Vergütungstarif, dann habe ich damit die Volleinspeisefiktion (umsatzsteuerlich) nachgebildet.


    Wie WiSo den entsprechenden Betrag dann aus der EUR in die ESt.-Erklärung einfließen läßt, ist mir noch nicht ganz klar; meine Vermutung ist, daß der Betrag den Gewinn des Unternehmens erhöht (oder den Verlust verringert) und damit in voller Höhe in mein zu versteuerndes Einkommen einfließt. -- Korrigiert mich, wenn ich das falsch sehe...


    Alles immer noch kein Problem.


    Woran ich mich störe, ist, daß mir das Finanzamt sagt, ich kann auf der ESt.-Seite anstelle des Einspeisetarifs die Herstellkosten/Selbstkosten verwenden -- die ja niedriger sind als der Einspeisetarif. (Herstellkosten == Selbstkosten -- es gibt hier keine Gemein- und Vertriebskosten...).
    Das ist ja gleichbedeutend damit, daß ich als Unternehmer meine Ware zum Selbstkostenpreis entnehmen darf.



    Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bewerten; einkommensteuerlich sind das die Wiederbeschaffungskosten. Hierzu gehören neben den Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten, nicht allerdings Finanzierungskosten.
    Zur Teilwertbewertung des selbst verbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten:

    • anhand der individuell angefallenen Kosten (progressive Methode) (= §6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
    • durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis (gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag - retrograde Methode)
    • aus Vereinfachungsgründen kann auch die in der USt-Voranmeldung erklärte unentgeltliche Wertabgabe übernommen werden.

    Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen.

    Nur steht jetzt schon die Unentgeltliche Wertabgabe in der EÜR, die leider den Einspeisetarif verwendet. Ich kann sie möglicherweise lokal, d.h. in der ESt.-Erklärung überschreiben, das sie ja nur einmalig importiert wird -- die USt.-Erklärung wäre davon ja nicht betroffen. Gefällt mir nicht besonders, da ich nach jeder Änderung mit Reimport diese Korrektur wieder machen müßte. Ich suche nach einem konsistenteren Weg -- wenn's einen gibt...!?


    Der Einspeisetarif liegt bei 14,62 ct/kWh, die Herstell-/Selbstkosten bei 11,5 ct/kWh. Bei einem Eigenverbrauch von ca. 2600 kWh macht das einen Unterschied im zu versteuernden Einkommen von ca. 100 € aus. Das würde ich nur ungern dem FA schenken.


    Ein Inbetriebnahmedatum nach dem 31.03.2012 ist übrigens nur insoweit relevant, als es sich um eine Anlage handelt, deren Eigenverbrauch nicht mehr vergütet (subventioniert) wird. (Die Anlage wurde 2013 errichtet und in Betrieb genommen, das sollte hier aber keine Rolle spielen.)


    Ich hoffe, jetzt ist es klarer geworden!?


    Gruß,
    Tillomar

  • Woran ich mich störe, ist, daß mir das Finanzamt sagt, ich kann auf der ESt.-Seite anstelle des Einspeisetarifs die Herstellkosten/Selbstkosten verwenden -- die ja niedriger sind als der Einspeisetarif. (Herstellkosten == Selbstkosten -- es gibt hier keine Gemein- und Vertriebskosten...).
    Das ist ja gleichbedeutend damit, daß ich als Unternehmer meine Ware zum Selbstkostenpreis entnehmen darf.

    Ich glaube, du missverstehst hier etwas. Es ist absolut kein "Muss" hier in der Stellungnahme des bayr. LfSt. Du hast die Wahl zwischen den dort aufgeführten Bemessungsgrundlagen und daher ist für die meisten für die Umsatzsteuer zu verwendende Bemessungsgrundlage auch die für den Eigenverbrauch. Und die wird in die Einkommensteuer dannn übernommen.


    Buchung bitte gegen das Einlagenkonto (1890), sonst bekommst du bei Elster Probleme.

    • Offizieller Beitrag

    Woran ich mich störe, ist, daß mir das Finanzamt sagt, ... .

    Was denn jetzt? Sagt das FA, dass Du für ESt-Zwecke und für USt-Zwecke unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwenden sollst oder liest Du selber das so aus der Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern? Ich kann es da so allerdings nicht lesen und auch nicht in dem dieser Info zu Grunde liegenden BMF-Erlass.

  • Sagt das FA, dass Du für ESt-Zwecke und für USt-Zwecke unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwenden sollst oder liest Du selber das so aus der Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern?


    Ersteres -- das sagt meine Finanzbeamtin.


    Es ist absolut kein "Muss" hier in der Stellungnahme des bayr. LfSt. Du hast die Wahl zwischen den dort aufgeführten Bemessungsgrundlagen und daher ist für die meisten für die Umsatzsteuer zu verwendende Bemessungsgrundlage auch die für den Eigenverbrauch.


    Stimmt. Aber wie oben geschrieben, ist die Verwendung der Selbstkosten für mich günstiger; und wenn ich die Wahl habe, warum sollte ich dann auf das Geld verzichten?


    Buchung bitte gegen das Einlagenkonto (1890), sonst bekommst du bei Elster Probleme.


    Tut mir leid, das verstehe ich nicht. "Unentgeltliche Wertentnahme" wird auf 8910 (H) und 1880 (S) gebucht.


    die Wertentnahme hast Du doch demnach


    "die Bemessungsgrundlage dafür ist mein Verbrauch * dem offiziellen Einspeisetarif"


    selbst errechnet .,.


    Ja... aber was ist jetzt die Frage?
    Das habe ich ja so eingetragen, damit die umsatzsteuerliche Behandlung stimmt -- da gibt es keine Abweichungsmöglichkeit, der Einspeisetarif ist fest forgeschrieben.


    Gruß,
    Tillomar



    PS: Bin erst morgen wieder da -- Gute Nacht...!

    • Offizieller Beitrag

    Ersteres -- das sagt meine Finanzbeamtin.

    Dann frage sie bitte noch einmal nach der gesetzlichen Fundstelle bzw. der entsprechenden Fundstelle im BMF-Erlass. Ich habe da erhebliche Zweifel an dieser Aussage. Und dann kläre uns hier bitte noch einmal auf.


    Hinsichtlich des Privatentnahmekontos würde ich nesciens folgen wollen.

  • Hinsichtlich des Privatentnahmekontos würde ich nesciens folgen wollen.

    Ich eher @Tillomar


    1890 = Privateinlage


    1880 Unentgeltliche Wertabgabe
    8910 Entnahme Waren (Strom)
    Bleibt sich bei der Abgabe der Voranmeldung zwar gleich, weil nur Stpfl. Umsätze und keine Konten übertragen werden, aber bei der EÜR u. Auswertungen wird es übersichtlicher.



    Woran ich mich störe, ist, daß mir das Finanzamt sagt, ich kann auf der ESt.-Seite anstelle des Einspeisetarifs die Herstellkosten/Selbstkosten verwenden

    Das BMF schreibt am 29Sep2014

    Zitat

    Nach §10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bemisst sich die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten.



    Auch den Abschnitt "fiktive"Einkaufspreise zum Zeitpunkt des Umsatzes lesen.

    Zitat

    Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.



    Oder auch HIER Dort wird eine Berechnungsmethode angeführt/vorgeschlagen.




    Ich denke, dass hier ein Verständnissproblem zwischen Finanzbeamtin und Dir besteht, bestehen könnte.


    Wäre es möglich dass die FABeamtin meint, für die Privatentnahme welche in die EÜR und somit in die EKS-erklärung einfließt, kannst Du einen anderen Preis (Selbstkostenpreis) nehmen, als den welchen Du für die Einspeisung berechnest.?


    Da hast Du doch weniger Umsatzerlöse in der EÜR und automatisch weniger in der EKSt-Erklärung.


    Dass dann unterschiedliche Entgeltbemessungsgrundlagen entstehen ist doch normal. Und da braucht auch nicht mehr händisch in der USt-Va rumgepfriemelt werden


    die Herstell-/Selbstkosten bei 11,5 ct/kWh.(Privatverbrauch zzgl. 19%) 1880 an 8910


    (mir egal ich lass das jetzt so) ^^

  • Sorry, zu spät zurück. Schnarchgeräusche bitte entschuldigen...


    1890 = Privateinlage


    1880 Unentgeltliche Wertabgabe
    8910 Entnahme Waren (Strom)
    Bleibt sich bei der Abgabe der Voranmeldung zwar gleich, weil nur Stpfl. Umsätze und keine Konten übertragen werden, aber bei der EÜR u. Auswertungen wird es übersichtlicher.


    Kannst Du mir auch erklären, was da passiert? Bedenke, ich weiß nicht, was das Sparbuch mit diesen Konten anstellt...
    Ich habe bisher schlicht die Buchungsvorlagen verwendet, mich an deren Namen orientiert, und gehofft, daß es dann paßt.



    Oder auch HIER Dort wird eine Berechnungsmethode angeführt/vorgeschlagen.


    Da geht es aber nur um die Umsatzsteuerliche Behandlung, sprich den fiktiven Umsatz. Und dafür soll ich definitiv nicht den Einkaufspreis beim Versorger, sondern die Vergütung verwenden. [...]



    Wäre es möglich dass die FABeamtin meint, für die Privatentnahme welche in die EÜR und somit in die EKS-erklärung einfließt, kannst Du einen anderen Preis (Selbstkostenpreis) nehmen, als den welchen Du für die Einspeisung berechnest.?


    Da hast Du doch weniger Umsatzerlöse in der EÜR und automatisch weniger in der EKSt-Erklärung.


    Das sag' ich doch die ganze Zeit... ;)
    Aber bitte noch mit dem Hinweis, daß der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch der Einspeisetarif zugrundegelegt werden muß.


    Dass dann unterschiedliche Entgeltbemessungsgrundlagen entstehen ist doch normal.


    Deshalb ja meine ganze Anfrage. Also, bis hierher konnte ich Dir folgen.


    Und da braucht auch nicht mehr händisch in der USt-Va rumgepfriemelt werden


    die Herstell-/Selbstkosten bei 11,5 ct/kWh.(Privatverbrauch zzgl. 19%) 1880 an 8910


    ...und nun hast Du mich wieder verloren.


    Wenn ich eine Buchung wie von Dir angegeben anlege ("Eigenverbrauch * (Selbstkosten + 19%)" über 1880/8910), dann habe ich zwar meinen Eigenverbrauch richtig in der EÜR und der EKSt, aber die USt wird zu niedrig ausgewiesen, da ich dafür ja den Einspeisetarif zugrundelegen soll.
    (Ich habe es im Augenblick genau andersherum drin -- bei mir ist die Wertentnahme-Buchung 1880/8910 mit dem Einspeisetarif drin, damit die USt stimmt. Also offensichtlich kann ich nur eines von beiden richtig machen...)


    Zumindest scheint jetzt aber meine Problem verstanden zu sein...?!


    Gruß,
    Tillomar