PV Eigenverbrauch - Widerspruch USt.-Volleinspeisefiktion vs. unentgeltliche Wertabgabe nach Herstellungskosten

  • Das Problem bei PV ist folgendes: Es gibt eine Berechnungsmethode für die Entnahme für die Einkommensteuer. Da nimmt man den Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) Das UStG schreibt allerdings für die Berechnung der UST für diese Entnahme eine andere Berechnungsmethode vor. Und zwar soll die nach dem Einkaufspreis des verbrauchten Stroms erfolgen. Ich arbeite mit einem namhaften Konkurrenz Produkt. Die haben jetzt tatsächlich auf Grund meiner Vorschläge, hatte allerdings noch mehre Mitstreiter, das Programm umgestellt. Da kann man jetzt eingeben: Entnahme für die Einkommensteuer, das Ergebnis landet bei Einnahmen, Entnahme für die USt., das Ergebnis landet in der USt-Erklärung. Gruß

  • Kannst Du mir auch erklären, was da passiert? Bedenke, ich weiß nicht, was das Sparbuch mit diesen Konten anstellt...
    Ich habe bisher schlicht die Buchungsvorlagen verwendet, mich an deren Namen orientiert, und gehofft, daß es dann paßt.

    moin tillomar,


    Die Buchungsvorlage wurde nicht von jemandem angefertigt der keine Ahnung hat, von dem was er tut.


    Also vereinfacht:
    Das Kto. 8910 ist ein (von mehreren) Erlösekonto. Am Jahresende werden von dem Betrag der sich dort angesammelt hat, die Ausgaben der Aufwandskonten abgezogen. Die Steuerliche Behandlung also Umsatzsteuer u. Vorsteuer wird Programmintern berechnet und in die entsprechenden Zeilen der Anmeldeformulare eingetragen.
    Das Ergebnis Einnahmen min. Ausgaben ist dann der Betrag welcher in die Einkommensteuererklärung eingeht. (Gewinneinkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG EÜR ->Einkünfte aus Gewerbebetrieb)




    ...und nun hast Du mich wieder verloren.

    Ich habe diese Steuerproblematik einmal bei einem Bekannten der auch eine PV betreibt angesprochen.
    Der meinte: "ist doch ganz einfach" Wurde dann eine Bierdeckelrechnung.


    Das Schreiben des BMF : Hier nochmal von mir zitiert "Führt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach §3 Abs.1b Satz
    1 Nr.1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§10 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 UStG). Bezieht der
    Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom,liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist.


    Also er bezieht auch Strom vom Versorger. Hat also einen fiktiven Einkaufspreis. Und ein gleichartiger Gegenstand ist es auch.
    3.500KWh eingekauft 1.500KWh Eigenverbrauch =5.000KWh
    Er zahlt 22,17 ct/KWh an seinen Versorger
    Nun nimmt er die Grundgebühr 80,-- (Jahr) und dividiert diese durch den Gesamtverbrauch 80.--/5.000,-- sind 1,6 Cent, so dass er seinen Eigenverbrauch mit 22,17+1,6=23,77 Cent netto für die Bemessungsgrundlage ansetzen muss.
    Also 1500 KWh * 23,77 =356,55 *0,19=67,74 Umsatzsteuer ans Finanzamt.


    Und hier wird wahrscheinlich Einspeisetarif mit fiktivem Einkaufspreis gleich gesetzt.
    Und er muss sich immer an den Preis halten den ihm sein Versorger berechnet. Denn auch der kann schwanken.


    Er meinte noch: "ja...früher war mehr Lametta.."



    Tut mir leid wenn diese Antwort nicht das ist was Du Dir erhofft hattest, ich bin eigentlich nur Übermittler

    Gruß

  • Es gibt eine Berechnungsmethode für die Entnahme für die Einkommensteuer. Da nimmt man den Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) Das UStG schreibt allerdings für die Berechnung der UST für diese Entnahme eine andere Berechnungsmethode vor. Und zwar soll die nach dem Einkaufspreis des verbrauchten Stroms erfolgen.


    Richtig. Wobei ich für USt. 2014 noch die Möglichkeit der Volleinspeisefiktion habe, d.h. dort wird für die USt.-Berechnung noch der Vergütungstarif herangezogen; imho ist erst für die Folgejahre der Wiederbeschaffungspreis zu verwenden.



    Das Kto. 8910 ist ein (von mehreren) Erlösekonto.


    Ok... und was hat es dann mit 1880 und 1890 auf sich? Denn die scheinen ja wahlweise als Gegenkonten verwendbar zu sein. Allerdings kann dort ja nicht nur die USt. gesammelt werden...


    Ich habe diese Steuerproblematik einmal bei einem Bekannten der auch eine PV betreibt angesprochen.
    Der meinte: "ist doch ganz einfach" Wurde dann eine Bierdeckelrechnung.


    Die Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungspreise ist ja wirklich eine Pappendeckelrechnung, auch wenn sie zum x-ten mal ausgerollt und im Originalschreiben fehlerhaft und in diversen Kommentaren dann korrigiert dargestellt wird. Wenn ich für 2014 tatsächliche diesen Wert zugrunde legen wollte, dann könnte/würde ich ihn auch berechnen.
    Und wenn ich einen anderen Wert verwenden will, z.B. meinen eigenen Einspeisetarif, dann ist das auch kein Problem -- immer vorausgesetzt, daß FA ist mit dem Ansatz zufrieden; aber davon gehe ich aus, wenn die mir das so sagen.


    Das geht aber eigentlich immer noch an der Problematik vorbei -- @talberg hat es eigentlich auf den Punkt gebracht. Ich versucht's auch noch mal:


    Ich muß für meinen Eigenverbrauch zwei nahezu gleichartige Buchungen machen, die jeweils aussehen wie eine unentgeltliche Wertabgabe:

    • Die eine sollte als Bemessungsgrundlage meinen Einspeisetarif verwenden (für die Folgejahre: den Wiederbeschaffungspreis), und dient der Ermittlung der USt. -- erzeugt aber leider auch einen entsprechenden (falschen) Erlös in der EÜR + ESt.
    • Die andere sollte als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten verwenden, und dient der Ermittlung des fiktiven Erlöses aus einer unentgeltlichen Wertabgabe für die EÜR + ESt. -- erzeugt aber leider auch eine entsprechende (falsche) USt.

    Wenn ich die Buchung aufsplitten könnte in die Einzelteile -- oder bei der ersten Buchung den Eintrag auf dem Erlöskonto, bei der zweiten den Eintrag auf dem USt.-Konto vermeiden könnte, wäre die Sache geritzt. Ich vermute aber mal, das geht nicht so einfach!?
    Oder gibt es irgendeine "offizielle" Methode, mittels "normaler" Buchungen die gewünschten Einträge auf den richtigen Buchungskonten anzulegen?


    (Hab' gerade nicht mehr Zeit, aber nachher schaue ich noch mal, welche Kontobewegungen schlußendlich dabei entstehen müßten.)


    Gruß,
    Tillomar

  • Ok... und was hat es dann mit 1880 und 1890 auf sich? Denn die scheinen ja wahlweise als Gegenkonten verwendbar zu sein. Allerdings kann dort ja nicht nur die USt. gesammelt werden...

    Das sind beides Eigenkapital/Privatkonten. Nur eben unterschiedliche Bezeichnungen.

    Im SKR04 Wären es z.B.2180 u. 2130 und bei den Ärzten eben 1980 u. 9400


    Da wird auch keine Umsatzsteuer darauf gesammelt, diese wird automatisch berechnet und auf 1776 gebucht.


    Zum Thema Privatentnahme werde ich mich jetzt mal bedeckt halten, da sich anscheinend nicht mal das BMF oder die Finanzämter untereinander einig zu sein scheinen, was, wie, wann, als Bemessungsgrundlage für die USt.herangezogen wird.


    Warum nur ist das so schwer?
    Wenn ich Kfz.-Privatnutzung versteuern muss, wird z.B. die 1% vom Inlands-Listen-Brutto-Neupreis-Regel angewandt.
    Egal ob das Auto nun neu oder 5 Jahre alt ist. Ob ich es mit 10% Rabat beim Händler meines Vertrauens oder als 25% günstiger Re-import aus Niederlande gekauft habe.
    Und wenn das Auto 10 Jahre genutzt wird, wird 10 Jahre lang der Inlandslistenneupreis als Grundlage angesetzt.