Kirchensteuerüberhang - Einkommensteuererklärung

  • Hallo liebes Forum,


    ich habe vor kurzem meinen Steuerbescheid erhalten. Für die Abgabe der Steuererklärung habe ich das WISO: Steuersparbuch 2016 verwendet.


    Den Bescheid konnte ich mit der Software prüfen - und habe festgestellt, dass der Bescheid an sich korrekt ist. Da mein Finanzamt in einem der Bundesländer liegt, die ein Kirchensteueramt für Angelegenheiten betreffend der Kirchensteuer haben, ist auf meinem Steuerbescheid vermerkt, dass ich diesen seperat etwas später erhalten werde. Soweit so gut.


    Nun zu meiner Frage:


    Im meinem Steuerbescheid ist ein Kirchensteuerüberhang ausgewiesen. Was ansich korrekt ist, da ich 2015 ins Ausland verzogen bin und ich dadurch nur für wenige Monate Kirchensteuern gezahlt habe. Meine Kirchensteuererstattung war ebenfalls höher als die gezahlten Beiträge. Jetzt weiß ich leider nicht genau, was dies für mich bedeutet.


    Die Suchfunktion hat leider keine Ergebnisse zum Kirchensteuerüberhang geliefert und ja, Google hat mir schon einige Ergebnisse geliefert. Unter anderem dieses hier


    Tja, und nun habe ich es gelesen und wieder nicht verstanden. ?( Mir ist nicht klar, ob jetzt Überhang eine Kirchensteuernachzahlung zur Folge hat oder nicht. Mir ist schon klar, dass hier keiner eine genau Auskunft geben kann, ob ich eine Nachzahlung habe oder nicht, aber ich hoffe jedoch auf eine Erklärung, um etwas Licht in mein Dunkel zu bringen.


    Danke,


    Liv

  • Hallo zusammen,


    ich wollte meine Frage nochmal nach oben schieben. Ich weiß, dass ist ein User-hilft-User-Forum, aber vllt. kann mir jemand weiterhelfen.


    Danke

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß, dass ist ein User-hilft-User-Forum, aber vllt. kann mir jemand weiterhelfen.

    Vielleicht schreibt ja einfach niemand, weil die Antwort ja in Ziffer 2 des von Dir zitierten Kanzleischreibens konkret erläutert wird. Und man wiederholt halt ungern schon einmal Geschriebenes.


    Will heißen:
    Der Gesamtbetrag der Einkünfte des veranlagten Jahres erhöht sich ggf. entsprechend.