Unterhalt Hilfsbedürftige Personen

    • Offizieller Beitrag

    Meine Tochter ist 20 Jahre, wohnt zu Hause, hat keine Ausbildung und arbeitet nicht. Sie bekommt auch kein Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.

    Es reicht aber der Anspruch auf Kindergeld. Und wenn ich mir den § 32 EStG so anschaue, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ziemlich viel für einen entsprechenden Anspruch. Aber wir können Dir wirklich nicht alle Daten zum Sachverhalt einzeln aus der Nase ziehen.


    Es gibt schon viel Info über Unterhalt, aber im Netz steht nirgends was wegen Naturalunterhalt.

    Was nicht stimmt und mit einfach Schlagworten von mir oben #18 verlinkt worden ist. Aber gerne nochmals: https://www.google.de/search?q…&sourceid=chrome&ie=UTF-8


    Auch im Forum findest Du da mit unserer erweiterten Forumssuche übrigens genügend Infos und Beispiele.


    ... , aber das Finanzamt, sagt mir, es würde nur Barunterhalt angerechnet.

    Eine Aussage, die, bei Vorliegen der entsprechenden grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a EStG, vollkommener Unsinn ist.

  • Es reicht aber der Anspruch auf Kindergeld.

    Der ist aber meiner Meinung nach nicht so ganz klar.

    Die Tochter ist über 18 Jahre alt, ob bei der Agentur für Arbeit gemeldet, können wir aus den Infos des TE nicht erkennen. Sie ist auch nicht in einer Ausbildung - ob eine solche gesucht wird, ist nicht erkennbar. Hier fehlen - wie miwe4 richtig feststellt - einfach zu viele Informationen. So - aus den spärlichen Infos - würde ich eher auch dazu neigen, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht

    Sie bekommt auch kein Kindergeld oder den Kinderfreibetrag

    Zunächst müssten also die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG geprüft werden, dann kann man prüfen, ob Unterhaltszahlungen ansetzbar sind und dann in welcher Höhe (z. B. R 33a.1 EStR)

    • Offizieller Beitrag

    Der ist aber meiner Meinung nach nicht so ganz klar.

    Eben, weshalb ich ja auch schrieb:

    Und wenn ich mir den § 32 EStG so anschaue, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ziemlich viel für einen entsprechenden Anspruch. Aber wir können Dir wirklich nicht alle Daten zum Sachverhalt einzeln aus der Nase ziehen.


    Hier fehlen - wie miwe4 richtig feststellt - einfach zu viele Informationen. So - aus den spärlichen Infos - würde ich eher auch dazu neigen, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht

    Also sagen wir doch eigentlich genau dasselbe. ;)

  • Im Prinzip stimme ich dir zu

    Also sagen wir doch eigentlich genau dasselbe.

    aber dieser Satz

    Und wenn ich mir den § 32 EStG so anschaue, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ziemlich viel für einen entsprechenden Anspruch.

    könnte einen unerfahreneren Steuerbürger dazu verleiten, ohne weitere Prüfung den Kindergeldanspruch zu bejahen. Nur deshalb habe ich etwas tiefer "geschürft";)

  • Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder ähnliches. Ich wollte ja auch nur wissen, ob jemand im Netz schriftlich gefunden hat, das Naturalunterhalt auch zählt. Es ist sicher, dass ich sie als unterhaltsbedürftige Person angeben kann. Das habe ich ja schon geklärt. Aber die vom Finanzamt wollen die Kontoauszüge, worauf sie sehen können, wie viel ich ihr überwiesen habe. Da sie ja noch bei mir wohnt, habe ich das natürlich nicht.

    Danke, dass ihr versucht habt mir zu helfen, aber ich habe immer noch nichts zum ausdrucken gefunden. Überall steht nur was von Unterhalt, aber nicht in welcher Form und die Dame von Finanzamt geht davon aus, dass der in bar geflossen sein muss.

    Aber ich suche einfach weiter.

    • Offizieller Beitrag

    Also Google etc. geben bei Stichwort Naturalunterhalt und 33a doch einiges an Infos. Warum solltest Du einem in Deinem eigenen Haushalt lebenden Kind, das Du versorgst, Geld überweisen? Du kommst Deiner Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt für den typischen Lebensunterhalt, also Ernährung, Logies, Kleidung etc., in ausreichendem Maße nach. Und da unterstellt die Finanzverwaltung, bei entsprechendem Antrag Deinerseits, dass Dir für im Haushalt lebende Angehörige entsprechende Kosten in Höhe der Höchstbeträge des § 33a Absatz 1 EStG zwangsläufig entstehen.


    Ich würde den/die Bearbeiter/in einfach einmal bitten die Fundstelle zu benennen, nach der Naturalunterhalt in diesen Fällen nicht mehr zu gewähren sei.


    Hinweis 33a.1 EStH 2010 - Quelle: steuerlinks.de

    Zitat

    Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

    Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (>BFH vom 13.2.1987 - BStBl II S. 341). Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Stpfl. übernommen hat, zuzurechnen (>BFH vom 31.10.1973 - BStBl 1974 II S. 86). Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (>BFH vom 19.6.2008 - BStBl 2009 II S. 365).


    Abgrenzung zu § 33 EStG

    Typische Unterhaltsaufwendungen - insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen - können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Stpfl. außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht (>BFH vom 19.6.2008 - BStBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 - BStBl I S. 1389). Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.

  • Vielen Dank, dass hat mir jetzt sehr weitergeholfen. Ich versuche mein Glück.

    Tanja