Steuerklärung 2016 korrigieren bei falscher Angabe

  • Hallo,
    habe gestern vom Finanzamt bescheid bekommen das ich noch Unterlagen nachreichen soll.
    Eigentlich kein Problem.
    Mir wurde letztes Jahr kündigt habe ein Auflösungsvertrag bekommen mit Abfindung und Freistellung der Arbeit. Blöderweise habe ich in der Steuererklärung für den Zeitraum der Freistellung rotienemäßig meine Fahrtkosten mit angegeben. Bin erst jetzt darüber gefallen nachdem mich das Finanzamt gebeten hat den Aufhebungsvertrag einzureichen (steht auch drin das ich Freigestellt bin). Kann ich die Fahrtkosten für den Zeitraum der Freistellung in WISO noch ändern und dann geändert online an das Finanzamt sende. Möchte ungern als Steuerhinzieher dastehen. Reicht es aus wenn ich im Anschluß den Aufhebungsvertrag mit kurzer Erklärung der geänderten Steuererklärung an das Finanzamt schicke.

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich die Fahrtkosten für den Zeitraum der Freistellung in WISO noch ändern und dann geändert online an das Finanzamt sende.

    Da mit der Bearbeitung bereits begonnen worden ist, wohl eher nicht. Zumindest nicht ohne vorherige Absprache mit dem Bearbeiter.

    Möchte ungern als Steuerhinzieher dastehen.

    Stehst Du bereits, da die Abgabe mit falschen Daten als versuchte Steuerverkürzung angesehen werden könnte. ;)

    Mir wurde letztes Jahr kündigt habe ein Auflösungsvertrag bekommen mit Abfindung und Freistellung der Arbeit. .... Reicht es aus wenn ich im Anschluß den Aufhebungsvertrag mit kurzer Erklärung der geänderten Steuererklärung an das Finanzamt schicke.

    Das fordert der Bearbeiter doch an und von daher wirst Du es auch schicken müssen. Dabei könnte man dann z.B. eine Erläuterung schreiben, Dass man versehentlich zu hohe Fahrtkosten erklärt habe und das bitte berichtigt werden möge. Zudem noch eine Entschuldigung diesbezüglich anhängen.


    Bei dem geschilderten Sachverhalt "Mir wurde letztes Jahr kündigt habe ein Auflösungsvertrag bekommen mit Abfindung und Freistellung der Arbeit." sollte Dir klar sein, dass nicht zwingend eine Zusammenballung der Einnahmen i.S. § 34 EStG gegeben sein muss und eine begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung abgelehnt werden könnte.