§19 UStG

  • Im Umsatzsteuergesetz gibt es die Regelung zum Kleinunternehmer. Diese findet sich im § 19 des Umsazusteuergesetzes und besagt, dass derjenige, der im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 16.620 EUR und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 EUR Jahresumsatz haben wird, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Er darf aber auch im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Vorteil dieser Regelung ist, dass das Erstellen von Voranmeldungen wegfällt.
    Der Unternehmer muss jedoch nicht von dieser Vorschrift Gebrauch machen und optiert folglich zur Umsatzsteuer.
    Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Option gebunden.

    Beispiel 1. Zum Jahresbeginn gründen Sie ein Unternehmen. Dem Finanzamt teilen Sie mit, dass Ihr voraussichtlicher Jahresumsatz die Grenze von 16.620 EUR nicht übersteigen wird, und Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
    D.h.: In den von Ihnen erstellten Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug dürfen Sie auch nicht die in Ihren Einkaufsrechnungen ausgewiesene Vorsteuern geltend machen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt entfallen.


    Beispiel 2. Bleibt der Jahresumsatz im laufenden Jahr unter der Grenze von 16.620 EUR bleibt es im darauffolgenden Jahr bei der Kleinunternehmerregelung sofern Ihr voraussichtlicher Jahresumsatz die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreitet.


    Beispiel 3. Überschreiten Sie bereits die Grenze von 16.620 EUR, dann werden Sie automatisch im darauffolgenden umsatzsteuerpflichtig.
    Sie müssen die Umsatzsteuer in den Rechnung separat ausweisen, können die Vorsteuer geltend machen und müssen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen.


    Beispiel 4: Überschreiten Sie erst im darauffolgenden Jahr die 50.000 EUR - Grenze, müssen Sie wie unter B 3. beschrieben verfahren.


    Die Kleinunternehmerregelung können Sie in Anspruch nehmen, müssen aber nicht. Das kommt darauf an, ob es für Sie sinnvoll ist oder nicht.

  • Was gebe ich an wenn ich nicht umsatzsteuerpflichtig bin Brutto oder Nettoeinnahme. ist ein Vertreter von zu hause aus Freiberufler oder Gewerbetreibend
    Bruttoprovision 1100 €

  • Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie immer Bruttoeinnahmen angeben. Unter die „Freiberufler" fallen u.a. die Personen, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten ausüben.
    Vertreter fällt also nicht unter die „Freiberufler".