Erhaltungsaufwendungen verteilen

  • Hallo miteinander,


    folgende Fragen:
    1.) Letzes Jahr wurde in unseren Geschäft der Heizkessel erneuert. Muß ich diesen Erhaltungsaufwand unbedingt sofort (also im Jahr der Entstehung) in voller Höhe als Kosten geltend machen, oder kann ich diesen Aufwand (wie bei größeren Erhaltungsaufwendungen in Vermietung/ Verpachtung) auf 2 - 5 Jahre verteilen ?
    2.) Dieses Jahr wurde im gleichen Objekt vom Dachdecker eine Giebelerneuerung (Schiefereindeckung wegen denkmalgeschützter Altstadtlage) vorgenommen. Hier würde 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden kommen können. Was die Verteilung der Kosten für den vermieteten Anteil betrifft ist klar. Aber kann der geschäftliche Anteil als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden? Hinweis: Hausbesitzer/Vermieter und Geschäftsinhaber sind die gleiche Person; wohnhaft sind wir nicht in diesem Haus.
    3.) Gibt es eine wertmäßige Grenze, ab welchen Betrag man von größeren Erhaltungsaufwand spricht?


    Danke schon mal vorab fürr hilfreiche Antworten.
    Frank

    • Offizieller Beitrag

    Da würde ich doch einfach mal den des Text des § 82b EStDV für sich sprechen lassen: § 82b EStDV - Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

    Zitat

    (1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. 3Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 4Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.