Festschreibung der Buchungen nach USt-Voranmeldung in EÜR deaktivieren bitte

  • Hallo,


    eine EÜR kann man auch mit Excel oder Word oder auf kariertem Papier machen.


    Man ist nicht verpflichtet, Bücher im Sinne von Buchhaltung zu führen. Es gehtr um die "einfache" Ermittlung der ESt aus Gewinn, was der Überschuss aus Betriebseinnahmen gegen Betriebsausgaben ist (sagt ja schon der Name) und um die Ermittlung der Umsatzsteuer gegen Vorsteuer.


    Die Begründung mit der GODB Geschichte bezieht sich meiner Meinung nach auf "echte" Buchhaltung, nicht auf Aufzeichnungen zur EÜR.


    Deshalb erwarte ich, dass in einem EÜR-Programm meine Aufzeichnungen auch nicht festgeschrieben werden. Ich passe immer wieder im Nachhinein an, im Wesentlichen Bezeichnungen und Kontenzuordnung. Ich mache das für mich selbst, nicht für einen Dritten. Ich möchte einen Schalter, mit dem ich das Festschreiben, was mit Version 23.05 (Build 1404) eingeführt wurde, wieder abschalten kann. Meinetwegen auch mit extra Belehrung zum Abnicken per Mausklick, dass man dafür selbst verantwortlich ist.


    Ich würde mich freuen, wenn der eine oder andere hier dieses Ansinnen öffentlich unterstützt.


    Gruss sfn

    Einmal editiert, zuletzt von svnday () aus folgendem Grund: gekürzt

  • .... möchte ich nicht, dass ..... Ich möchte das nicht, weil..... Ich möchte..... Ich möchte ...... Ich möchte ....

    einen wunderschönen guten morgen @sju,


    beinahe hätte ich geschrieben: Das Handelsrecht und damit einhergehend die Pflicht zur Ordnungsgemäßen Buchführung (auch wenn das zwischenzeitlich digital erfolgt) ist nun mal kein Wunschkonzert.
    Gesetze u. Regeln sind u.a. dazu da, eingehalten zu werden.


    Dann wäre netto-Umsatz gleich Gewinn und die Umsatzsteuer wird komplett abgeführt - wird sich kein FA drüber beschweren.

    Aber wie ich schon an diesem Satz sehe, verstehst Du die einfachsten Grundsätze u. Regeln nicht, so dass ich mir diesen sonnigen Morgen lieber mit lesen der Netznachrichten versaue, als mit Netz-Linksuche nach GOB oder GOBD oder ......oder...


    good luck and good speed,


    Nachtrag:
    ....denn sie wissen ....was sie tun.

  • Moin,


    ohne auf die Details einzugehen, die teilweise schlichtweg falsch sind ("Vorsteuerbetraege weglassen "), verstehe ich den Sinn Deines Anliegens nicht.


    Du zeichnet Deine Ausgaben und Einnahmen auf, um einen Überblick Deines betrieblichen Erfolges zu haben. Werden jetzt abgeschlossene Zeiträume wild hin und her geändert, wird doch dieser Zweck ad absurdum geführt :pillepalle:


    Und, ganz ehrlich, ob dann irgendwo das hässliche Wort "Stornobuchung" auftaucht, dürfte noch das kleinste Problem sein - geändert werden die VAs sowieso :D


    Daher denke und hoffe ich, dass nur sehr wenige Deinen Wunsch unterstützen werden ..


    Gruss
    Maulwurf

  • Hallo @maxi_floor,


    danke für deine Hinweise, ich habe das Posting gekürzt.


    Ansonsten hast Du[/s] kannst Du ja zum eigentlichen Inhalt nicht viel sagen.


    Eine EÜR unterliegt nicht den Anforderungen, die Du mit "Handelsrecht" und "Ordnungsgemäße Buchführung" in den Raum werfend suggerierst. Es gibt für eine EÜR nicht die Pflicht "Bücher zu führen". EÜR ist eine einfache Steuerermittlung. Sie beinhaltet im Ergebnis einen Teil der Erklärung der persönlichen ESt auf der "Anlage EÜR".


    Getrennt davon sind die unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und die jährliche Umsatzsteuererklärung (falls kein Kleinunternehmer). Umsatzsteuern sind keine betrieblichen Kosten, sie ändern das Ergebnis der EÜR nicht.


    Ich hätte es konstruktiv gefunden, wenn Du einen Link gepostet hättest, aus dem offiziell und eindeutig hervorgeht, dass in der EÜR unterjährige Aufzeichnungen festgeschrieben werden müssen und welche Anforderungen dafür erfüllt sein müssen (in Excel beispielsweise ginge das nicht).

  • Hallo @maulwurf23,


    natürlich kann ich geleistete Zahlungen meinen privaten Lebenskosten zuordnen und die darin enthaltene Umsatzsteuer demzufolge nicht als Vorsteuer von eingenommener Umsatzsteuer abziehen. Aber das war weder das Thema, noch der Zweck.


    Auch von "wildem" Ändern war nicht die Rede und "abgeschlossen" sind die Zeiträume wohl erst mit dem Geschäftsjahr, beispielsweise nach der Berücksichtigung von Abschreibungen.


    "Betrieblichen Erfolg" ohne Berücksichtigung bereits bestehender Verbindlichkeiten oder begründeten Rückstellungen allein aus der EÜR, die ja nur Zahlungen enthält, abzuleiten, würde dazu führen, dass ich im November betrieblich ziemlich erfolgreich und nach den Versicherungsrechnungen im Januar möglicherweise pleite bin.


    Ich kann jetzt ehrlich gesagt nicht so richtig erkennen, warum Du hoffst, dass die Festschreibung für ein tolles Feature gehalten wird. Und was das Eine mit dem Anderen zu tun hat.


    Als Selbstbucher mache ich Fehler, die mir erst später auffallen, in erster Linie bei der Zuordnung zu Konten und nicht ausreichend aussagefähigen Bezeichnungen. Davon ändert sich weder die Vorsteuer noch die Höhe der Berücksichtigung als betriebliche Kosten. Und für GWG habe ich bis zum Jahresabschluss Wahlfreiheit, ob einzeln oder im Sammelposten abgeschrieben wird. Eine vernünftige Entscheidung kann ich erst zum Ablauf des Geschäftsjahres treffen.


    Du hast nach dem Sinn gefragt:


    - einfache Korrektur von Kontenzuordnungen (bei gleichem Vorsteuersatz)
    - einfaches Ausüben der Wahlfreiheit bei GWG (einzeln vs. Sammelposten) bis zum Jahresabschluss
    - einfache Änderung des Buchungstextes, Konsolidierung der Buchungstexte
    - nicht erst nach mindestens drei Buchungen diese nachvollziehen können
    - ...

  • Moin,
    wer eine UVA erstellt, also auch das Finanzamt an seiner Buchhaltung "beteiligen" wil, muss zwingend die für eine ordnungsgemäße Buchhaltung gültigen Regeln einhalten.
    Sonst droht bei einer Prüfung, dass die sog. "Buchhaltung" insgesamt verworfen wird und die steuerpflichtigen Einkünfte geschätzt werden. Eine Schätzung ist im Normalfall nur für das FA von Vorteil.


    Eine Buchhaltung mit EXCEL oder auf kariertem Papier erlaubt nachträgliche Änderungen an den Buchungen und wird KEINESFALLS anerkannt.


    Gruß,
    Henning

  • Das "Privatvergnügen" bezog sich auf den verlinkten Artikel, aus dem hervorgeht, dass die Aufzeichnungen "für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit" nachvollziehbar sein müssen.


    Wenn es Dir besser gefällt, ersetze das "abgeschlossen" durch "festgeschrieben". Auch hier müssen Änderungen nachvollziehbar sein.


    Alle Deine Wünsche lassen sich durch Umbuchungen bzw. Storno-und Neubuchung darstellen,; Du ahnst es..wegen der Nachvollziehbarkeit ;)


    Rückstellungen und Verbindlichkeiten spielen m. W. bei der Gewinnermittlung per EUR keine Rolle..


    Wenn Du uns nicht glaubst, solltest Du Dir ggf. eine Bestätigung von offizieller Seite ein hohlen..NEIN, besser nicht :blackeye:


    Gruss
    Maulwurf

  • an seiner Buchhaltung "beteiligen" wil,

    :D gut formuliert....


    .....Und für nachträgliche Änderungen, weil nicht journalisiert, gibt es zum ausbügeln anstelle von "Storno" u. Neueingabe ja die letzte Station -> USt.-Erklärung.

  • @maulwurf23,


    ja, entschuldige bitte die nachträgliche Änderung, Du hast Recht. Ich befürchtete, dass sich Antworten sonst zunehmend auf Nebensächlichkeiten beziehen, die mit dem eigentlichen Thema - unterjährige Festschreibung nach USt-VA - nichts zu tun haben.


    Also, zuerst einmal vielen Dank für Deine Antwort.


    Den Inhalt, auf den Du verlinkst, habe ich gelesen:

    Grundlage dafür ist die Sammlung von Belegen. Eine allgemeine Aufzeichnungspflicht für Betriebseinnahmen und -ausgaben besteht aber nicht.

    Einzelaufzeichnungspflichten aus EStG und UStG können sich ergeben. Dann so, dass "es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich ist, einen Überblick zu erhalten".


    Deshalb war ja mein Vorschlag


    - Schalter, mit dem ich das Festschreiben abschalten kann
    - meinetwegen auch mit extra Belehrung zum Abnicken per Mausklick


    Wenn man Festschreiben und Stornobuchungen will, muss man ihn ja nicht betätigen.


    Gruss

    • Offizieller Beitrag

    @maulwurf23,


    ja, entschuldige bitte die nachträgliche Änderung, Du hast Recht. Ich befürchtete, dass sich Antworten sonst zunehmend auf Nebensächlichkeiten beziehen, die mit dem eigentlichen Thema - unterjährige Festschreibung nach USt-VA - nichts zu tun haben.

    Zur besseren Übersicht und Information daher noch einmal der ursprüngliche Text:


    Das mit der Festschreibung hat durchaus seinen Sinn. Wer das nicht möchte, der muss ja keine Software nutzen und kann abwarten, was auf Dauer und im Prüfungsfall dabei heraus kommt. Das "Problem wird derjenige dann wohl mit jeder Steuer- und Buchführungssoftware haben, da diese alle den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen.

  • Hallo @humdinger,


    Du schriebst



    wer eine UVA erstellt .. muss zwingend .. Buchhaltung gültigen Regeln einhalten. Sonst droht bei einer Prüfung, dass die sog. "Buchhaltung" insgesamt verworfen wird


    Aus einer unterjährigen USt-VA ergibt sich also der generelle Zwang zur Buchführung? Aha.


    [ ] Du kennst den Unterschied zwischen Buchführung und EÜR
    [ ] Du kennst den Unterschied zwischen EÜR und UST-VA/USt-Erklärung
    [ ] Du belegst Deine Behauptungen mit soliden Quellen
    [x] Du findest Deine Behauptungen benötigen keine Beweise


    Zum Thema EÜR mit Excel:


    [1] [2] [3] [4]


    Was hat das mit dem ursprünglichen Thema "Festschreibung der Buchungen nach USt-Voranmeldung in EÜR deaktivieren" zu tun?


    Gruss

  • Hallo @miwe4,


    ich hätte das Ursprungsposting gleich rapide kürzer machen müssen, damit sich nicht in Nebensächlichkeiten verfangen wird, mein Fehler. Dazugelernt.


    Software ...den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen


    Gibt es genau dazu bitte eine konkrete Quelle, einen Link? Aus der diese gesetzliche Anforderung der Festschreibung in Bezug auf EÜR hervorgeht? Was ich finden konnte, bezog sich auf Buchführung (Bilanzierung), nicht auf EÜR.

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es genau dazu bitte eine konkrete Quelle, einen Link? Aus der diese gesetzliche Anforderung der Festschreibung in Bezug auf EÜR hervorgeht? Was ich finden konnte, bezog sich auf Buchführung (Bilanzierung), nicht auf EÜR.

    Darüber wurde im Forum zur Genüge geschrieben. Bitte insoweit einfach die erweiterte Forumssuche nutzen.

    • Offizieller Beitrag

    Die erweiterte Forensuche lieferte bei der Suche nach "Festschreibung" genau zwei Einträge, einen aus 2013 und einen aus 2010.

    ?(


    https://www.buhl.de/wiso-softw…/Search/?q=festschreibung

  • Deshalb war ja mein Vorschlag


    - Schalter, mit dem ich das Festschreiben abschalten kann
    - meinetwegen auch mit extra Belehrung zum Abnicken per Mausklick


    Wenn man Festschreiben und Stornobuchungen will, muss man ihn ja nicht betätigen.

    Verbesserungsvorschläge werden hier angenommen, oder evtl. hier beantwortet.


    Nachtrag:
    irgendwo habe ich auch was von Ordnungsvorschriften und der Unveränderbarkeit RdNr-110 gelesen.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • buhl.de/wiso-software/forum/in…/Search/?q=festschreibung

    Danke. Ich habe mehrere Threads davon angesehen (die aktuelleren davon). Allerdings wurde in denen meist auch nur kontrovers im Kontext "Buchführung" diskutiert (hier geht es um EÜR). Und sehr viele Einträge ohne irgendeinen Bezug zum ursprünglichen Thema. Scheint hier irgendwie üblich zu sein.


    Also noch mal (auch wenn ich die Hoffnung langsam aufgebe):


    1. Das Programm "Wiso EÜR Kasse 2016" teilt nach einem Update folgendes mit: "Mit dem BMF-Schreiben IV A 4 - S 0316/13/10003 wurde festgelegt, dass auch Buchungen in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zeitnah festgeschrieben werden müssen."


    2. In diesem BMF-Grundsatzschreiben ist aber genau das nicht zu finden. Ich fand nur eine Textstelle mit Bezug auf EÜR, Nr 115 auf Seite 25: "Auch Steuerpflichtige, die nach § 4 Absatz 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Absatz 1 AO aufzubewahren." Und in § 147 AO geht es tatsächlich nur um die Aufbewahrung, wie und wie lange usw.


    3. Aus welchem genauen Grund wird eine EÜR neuerdings unterjährig festgeschrieben? In der angegebenen Quelle ist das nicht zu finden. Wo steht das also genau?


    4. Und ein Vorschlag zur Lösung: Ein Schalter, mit dem man das (in meinen Augen übereifrige) Festschreiben manuell ausschalten kann. Gegen Belehrung die man laut Vorlesen muss und schriftlicher Bestätigung durch die Eltern.

  • Okay, einen Tag lang ohne Ergebnis diskutiert.. Wenn Du hier nur auf Ignoranz stößt, was hindert Dich daran, ein Ticket beim Support einzureichen :thumbup:


    Ich denke, der Worte sind genug gewechselt - mich wirst Du nicht bekehren :D


    Viel Erfolg
    Maulwurf

  • Und in § 147 AO geht es tatsächlich nur um die Aufbewahrung, wie und wie lange usw.

    dann blätter einmal eine Seite zurück zu § 146 (wie oben schon mal verlinkt)

    Zitat

    (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

    um dich nochmal zu zitieren:


    Zitat

    Ich möchte Aufzeichnungen, die ich später selbst auf den ersten Blick verstehe. Ich mache das für mich selbst, nicht für einen Dritten. Ich möchte das ganze Jahr bis zum Jahresabschluss ändern können, und keine unübersichtlichen, scheusslichen Stornobuchungen

    Die Abgabenordnung gilt auch für EÜRechner.
    Manchmal frag ich mich, warum z.B. für ein simples Fahrtenbuch sowas gilt.
    „Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einführungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen."