Festschreibung der Buchungen nach USt-Voranmeldung in EÜR deaktivieren bitte

  • @maxi_floor


    Für das __Aufbewahren der Belege__ für die EÜR gilt dieselbe Regelung wie für das Aufbewahren der Belege für Buchführung.


    Und daraus kannst Du ableiten, wenn für das Aufbewahren von Belegen für die EÜR ein Paragraf aus einer bestimmten Verordnung gilt, dann gilt die Seite vorher dieser Verordnung auch für die EÜR?



    Manchmal frag ich mich, warum z.B. für ein simples Fahrtenbuch sowas gilt


    Möglicherweise weil Fahrtenbücher _temporäre_ Ereignisse dokumentieren, für die es sonst _keine weiteren Belege_ gibt, und möglicherweise weil das Fahrtenbuch ein _Eigenbeleg_ ist.


    Und daraus kannst Du ableiten, dass an eine EÜR mindestens dieselben Anforderungen wie an Fahrtenbücher gestellt werden? Ich nicht.


    --


    Ich kann auch nach sorgfältigem Lesen nicht erkennen, was deine Beiträge mit dem Thema zu tun haben. Du verallgemeinerst Aufzeichnungsanforderungen spezieller Belegarten und konstruierst bilanzielle Buchführungsanforderungen an eine einfache Gewinnermittlungsrechnung (EÜR). Oder postest Links auf die Kontaktseite des Herstellers, als dürfe man nicht selbst entscheiden, ob man in das Forum oder in das Kontaktformular schreibt. Für mich grenzen Deine Beiträge an Getrolle.


    Die inzwischen auf das Wesentliche komprimierte Fragestellung war, warum sämtliche Aufzeichnungen einer EÜR neuerdings [/u]unterjährig festgeschrieben werden, obwohl das in der als Begründung angegebenen Quelle so nicht zu finden ist. Und wie man im Falle von Übereifer auf den Hersteller gemeinsam als Kunden konstruktiv einwirken kann, um das in der Bedienung wieder zu vereinfachen.


    Inzwischen konnte ich bei einem anderen Anbieter lesen, dass dieser sämtliche Änderungen einer Buchung im Hintergrund aufzeichnet und per Mausklick bei Bedarf sichtbar macht. Stornos sind dafür nicht notwendig. Allerdings ist die Software teurer und cloudbasiert. Insofern lohnt es sich meiner Meinung, hier am Ball zu bleiben. Für mich wäre das eine ausgezeichnete Lösung, wenn das in WISO EUR Kasse so umgesetzt würde.

  • Zitat von § 146 AO

    (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.


    was bitte hat dieser Absatz in der AO mit Aufbewahrung zu tun?


    Du willst partout nicht verstehen?!


    Auch nicht, dass der Gesetzgeber eben auch wegen solcher Unternehmer wie deinesgleichen, die gerne:

    Zitat von sju

    Ich möchte Aufzeichnungen, die ich später selbst auf den ersten Blick verstehe. Ich mache das für mich selbst, nicht für einen Dritten. Ich möchte das ganze Jahr bis zum Jahresabschluss ändern können, und keine unübersichtlichen, scheusslichen Stornobuchungen

    elektronische Dokumente verfälschen, solche Verordnungen heraus bringt.


    Oh da sehe ich gerade, in der AO steht was von ...darf nicht verändert werden... egal betrifft ja nicht die EÜR :rolleyes:


    Thema....für mich erledigt.

    • Offizieller Beitrag

    Inzwischen betrachte ich das Thema auch etwas differenzierter in WISO Mein Büro. Dort werden ab sofort mit zukünftiger Version Kassenbuchungen s-o-f-o-r-t festgeschrieben bei einfacher EÜR. Ich verstehe nicht die unkomfortable Festschreibung mit Schreiben der Buchung selbst. Wünschenswert wäre, die Buchungen mit Absenden der Formulare festzuschreiben.


    Achtung die Links abwärts öffnen sofort die PDF aus dem oben verlinkten Beitrag.
    Kassenführung Einnahmen-Überschuss-Rechner brauchen kein Kassenbuch zu führen TEIL I.pdf
    https://www.buhl.de/wiso-softw…enbuch-zu-f%C3%BChren-TE/


    Kassenführung Rechtssichere Möglichkeiten, die Bareinnahmen zu dokumentieren TEIL II.pdf
    https://www.buhl.de/wiso-softw…en-zu-dokumentieren-TEIL/


    Kassenführung Was bei einem Kassenbuch beachtet werden muss TEIL III.pdf
    https://www.buhl.de/wiso-softw…werden-muss-TEIL-III-pdf/

  • Wünschenswert wäre, die Buchungen mit Absenden der Formulare festzuschreiben.

    Dass ich nicht mit MG oder sonstigen Büroprogrammen von Buhl arbeite ist ja bekannt.
    Ausgenommen Steuersparbuch und da zu Testzwecken mit dem beinhalteten EÜR-Modul.


    Dort werden die Buchungen erst mit Abgabe der Formulare festgeschrieben, so dass nachträgliche Änderungen nur noch per Storno/Neubuchung durchgeführt werden können.


    Ebenso ist es mit dem von uns verwendeten Buchhaltungsprogramm v. Lexware.
    Dort besteht die Möglichkeit von "Buchen in den Stapel" z.B wenn Bankumsätze abgerufen u. weiter verarbeitet werden.
    Auch da kann die Abgabe v. z.B. USt.-Va. nur nach Journalisierung (nicht mehr veränderbarer Buchungssatz) erfolgen.

  • und hier für Excel-oder sonstige Kalkulations-Tabellen-Anwender (ist auch EDV-basiert)

    IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH
    Heiliggeiststr. 3 80331 München

  • Hallo sju,


    wie kommst du überhaupt auf die Idee, dass
    a) die AO für dich nicht gilt? Diese gilt als Grundgesetz der Steuern und ist von jedem zu beachten, der auch nur eine Steuer abführen muss
    b) die GoBD nicht für Personen gilt, die "nur" eine EÜR abgeben müssen? Lies einmal sehr aufmerksam die Tz. 97 ("
    Dies gilt auch bei einer elektronischen Übermittlung von Daten an
    die Finanzbehörde (z. B. unterschiedliche Ordnungskriterien in Bilanz/GuV und EÜR
    einerseits und USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung, Anlage EÜR und E-Bilanz andererseits)." oder Tz. 115 "Auch Steuerpflichtige, die nach § 4 Absatz 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, sind verpflichtet, Aufzeich-nungen und Unterlagen nach § 147 Absatz 1 AO aufzubewahren (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2010 S. 452; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004, BStBl II S. 599).". Zu diesen aufzubewahrenden Unterlagen und Aufzeichungen gehören auch deine Buchungen und damit sind die GoBD zentraler Bestandteil deiner Buchhaltung (unter anderem schon aus Tz. 6 zu ersehen, die von aufzeichnungspflichtigen und aufbewahrungspflichtigen Unterlagenspricht. Weiter ist in Tz. 9 die Rede von DV-gestützten Verfahren - hierzu gehört auch Excel (Verweis auf Tz. 20) und Tz. 12, die Aufzeichungen näher definiert. Viel deutlicher kann man es nicht mehr schreiben. Du bist verantwortlich und die Folge Schätzung bei einer Bp (die schon bei Zweifeln an deiner UStVA veranlasst werden kann, wenn du keine entsprechenden Unterlagen vorlegen kannst) kann richtig teuer für dich werden, abgesehen von den Strafen, wenn die GoBD ganz offensichtlich nicht eingehalten werden.