Umsatzsteuererklärung - Abweichender Gewinn nach Übernahme aus EÜR

  • Hallo,


    ich habe ein recht seltsames Problem und kann mir absolut nicht erklären, woran es liegt.


    Hier eine Kurze Zusammenfassung:


    - Ich habe eine ganz gewöhnliche EÜR gemacht (für 2015). In dieser EÜR habe ich einen Gewinn X.
    - Wenn ich eine neue Einkommensteuer erstelle und die EÜR importiere, ist der Gewinn exakt der selbe wie in der EÜR, nämlich X.
    - Wenn ich aber eine komplett leere Umsatzsteuererklärung erstelle und die Daten aus der EÜR importiere, ist der Gewinn nicht exakt der Selbe wie in der EÜR, sondern genau 5 Euro mehr. Quasi X+5


    Ich kann mir absolut nicht erklären, woran das liegt und weiß nicht, wo ich nach dem Fehler suchen soll. Sämtliche Auswertungen und Gegenüberstellungen sind in der EÜR immer exakt X und nicht X+5.


    Weiß jemand, woran das liegen könnte?


    Danke und viele Grüße,
    Zaky

  • Hallo zaky,

    Wenn ich aber eine komplett leere Umsatzsteuererklärung erstelle und die Daten aus der EÜR importiere, ist der Gewinn nicht exakt der Selbe wie in der EÜR, sondern genau 5 Euro mehr. Quasi X+5

    was soll der Gewinn in der Umsatzsteuererklärung? Dort gehören deine Umätze hin - aufgeteilt nach Steuersätzen, Inland, EU-, Ausland, Vorsteuerbeträge etc. Hat mit de Gewinn aus der EÜR absolut nichts zu tun.

  • Sorry, ich habe nicht die korrekte Terminologie gewählt:


    Die Bemessungsgrundlage, welche sich aus den Daten der EÜR zusammensetzt, wird mit einer Abweichung von genau 5,00 € in der Umsatzsteuererklärung angezeigt, wenn ich die Daten aus der EÜR importiere.


    Konstruktive Ideen?


    Danke und Gruß,
    Zaky

  • Die Bemessungsgrundlage, welche sich aus den Daten der EÜR zusammensetzt, wird mit einer Abweichung von genau 5,00 € in der Umsatzsteuererklärung angezeigt, wenn ich die Daten aus der EÜR importiere.

    Kann das z. B. aus der Rundung der einzelnen Konten resultieren? Sind EU-Umsätze mit im Spiel? Bist du Ist- oder Sollversteuerer? Bei Istversteuerung können z. B. Zahlungseingänge für Rechnungen aus dem Vorjahr bzw. fehlende Zahlungseingänge für Rechnungen aus dem Geschäftsjahr die Differenz erklären (da gerundet wird).

  • Ja, genau -also nicht nur die Umsatzerlöse, wie schon genannt, auch die sonstigen Erlöse (z.B. die Konten 88xx ) oder die "unentgeltlichen Wertabgaben" (Kto. 89xx) könnten eine Rolle spielen..


    Gruß
    Maulwurf

  • Die Bemessungsgrundlage, welche sich aus den Daten der EÜR zusammensetzt,

    moin,


    Ich nutze zwar nicht MB, jedoch um manche Nutzerfragen nachvollziehen zu können, das Modul EÜR vom Steuer:sparbuch


    daher auch hier ein "Nach-denkanstoß meinerseits,


    Schau mal bei der EÜR unter -> Betriebseinnahmen ->"vereinnahmte Umsatzsteuer und Umsatzsteuer auf Unentgeltliche Wertabgaben"
    dieser Betrag differiert sicher mit....
    Umsatzsteuererklärung -> steuerpflichtige Umsätze -> unentgeltliche Wertabgaben.


    Das könnte möglicherweise durch Betragsrundung, oder weil z.B. Steuer u. Versicherungsbeträge nicht USt.-pflichtig sind, zustande kommen.


    Bei einem Versuch meinerseits ergab sich hier auch eine Differenz, jedoch von nur "genau" 5 Cent.

  • Hi,


    danke für die vielen Ideen und Ansätze!
    Ich habe das Problem leider immer noch nicht finden können und einfach mal den um 5 Euro abweichenden Wert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuererklärung verwendet, da der Betrag ja irgendwo herkommen muss.


    Ich bin Ist-Versteuerer und es gab zwar EU-Umsätze aber die scheinen denke ich nicht dafür verantwortlich zu sein. Aber wie gesagt konnte ich den Fehler nicht wirklich lokalisieren.


    Beste Grüße,
    zaky

    • Offizieller Beitrag

    nd einfach mal den um 5 Euro abweichenden Wert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuererklärung verwendet

    M.E. keine sinnvolle Lösung, da der Fehler grundsätzlich ja auch die Summe mehrerer Fehler sein könnte.

  • Ich bin Ist-Versteuerer und es gab zwar EU-Umsätze aber die scheinen denke ich nicht dafür verantwortlich zu sei

    Die könnten es aber auch sein, da bei EU-Umsätzen das Sollversteuerer-Prinzip anzuwenden ist und nicht das Istversteuererprinzip (also Berücksichtigung der Umsatz- und Vorsteuer schon im Monat der Rechnungsstellung).