Bewirtungskosten - wie Trinkgeld dokumentieren?

  • Halli Hallo


    ich habe wieder eine Frage bzgl. Trinkgeld und Bewirtung.


    Bis jetzt habe ich folgendes Gemacht.
    1. Ich habe händisch das Trinkgeld auf dem Quittung geschieben
    2. Eine separate "Word-Datei" als Bewirtungsbeleg unterschrieben beigelegt wo z.B. Datum, Platz, Anlass, Bewirtete Personen, Rechnungsbetrag + Trinkgeld + Totalsumme aufgelistet ist.
    3. in Wieso die totale Summe (Betrag + Trinkgeld) als 70%30% Gebucht.


    Ist diese Vorgang ok, oder muss ich zudem auch eine Eigenbeleg auf der Trinkgeld ausstellen (obwohl ich es händisch auf dem Quittung + unterschriebene Bewirtungsbeleg dokumentiert habe)?


    Ganz lieben Dank

  • Hallo Hirrsson,

    Eine separate "Word-Datei" als Bewirtungsbeleg unterschrieben beigelegt wo z.B. Datum, Platz, Anlass, Bewirtete Personen, Rechnungsbetrag + Trinkgeld + Totalsumme aufgelistet ist.

    zunächst einmal: dieser Bewirtungsbeleg muss von der Gaststätte vorliegen, dort sollte auch das Trinkgeld mit aufgelistet werden. Eine "einfache" Quittung über den Betrag des Essens reicht nicht aus - sprich hierüber mit deinem Steuerberater.
    Den Beleg der Gaststätte musst du dann ergänzen um die bewirteten Personen, Grund etc. (wie du ja auf deiner Word-Datei eingibst) und zusätzlich von dir unterschrieben werden.
    Eigenbelege sollte man nur in Notfällen ausstellen, und deine Word-Datei ist ein Eigenbeleg. Gerade bei Bewirtungen schauen die Finanzbehörden aber sehr genau hin und hier sind Eigenbelege in der Regel problematisch.


    Von der gesamten Summe sind dann 30% nicht abziehbar.

  • dieser Bewirtungsbeleg muss von der Gaststätte vorliegen,

    Link oben:

    Zitat

    Um ein Geschäftsessen absetzen zu können, muss ein Bewirtungsbeleg ausgefüllt werden. Teilweise ist ein solcher bereits auf der Rechnung im Lokal aufgedruckt. Ist dies nicht der Fall, muss ein separater Bewirtungsbeleg ausgefüllt und anschließend an die Rechnung geklebt oder getackert werden.

  • Hier stehts nicht anders.

    Der "Bewirtungsbeleg" ist ein Formblatt - vorne stehen die Speisen und Getränke und hinten die notwendigen Angaben wie Personen, Anlaß etc. Und dieser Beleg wird von der Gaststätte erstellt (ohne die Angaben auf der Rückseite), alles andere ist zumindest bei einer Betriebsprüfung oder bei anderer angeforderter Vorlage vom Finanzamt mit der Gefahr versehen, dass die Bewirtung insgesamt als privat gebucht werden muss.

    • Offizieller Beitrag

    1. Ich habe händisch das Trinkgeld auf dem Quittung geschrieben

    Das ist generell unzulässig.

    wenn man ganze EÜRechnungen per Excel-Datei erstellen kann, wird es doch wohl eine Word-Datei mit allen nötigen Angaben tun, ohne gleich in der Papierhandlung ein Block Amtsvordruck Bewirtungskosten zu ordern.

    Warum sollte er überhaupt einen Vordruck selber kaufen, wenn der Rechnungs-/Quittungssteller ihm diese doch auf Aufforderung in den meisten Fällen geben kann und ab einer bestimmten Summe sogar geben muss. Und in den Einzelfällen, in denen das mal nicht möglich ist, da reicht dann in der Tat auch ab und an der Eigenbeleg zum Quittungsdruck. Den Eigenbeleg zur Regel zu machen, da würde ich, ähnlich wie babuschka, erhebliche Probleme sehen.


    Und aus Trinkgeldern ist natürlich kein Vorsteuerabzug möglich, falls dies im Raume stehen sollte (Arzt - "Igel").


    Trinkgeldgeber möchte Steuern sparen - Quelle: haufe.de

  • Das ist generell unzulässig.

    irgendwelche Urteile Links zu dieser Aussage?
    Ich habe schon 2 Links die eben das Gegenteil aussagen gebracht.


    Den Eigenbeleg zur Regel zu machen, da würde ich, ähnlich wie babuschka, erhebliche Probleme sehen.

    und was genau ist die Definition von Regel?
    1 x
    1 x pro Woche
    3 x die Woche


    Ich kann mir nicht vorstellen dass der TE diese Praxis zur "Regel" werden lässt. Schon garnicht wenn er liest mit welchen Folgen evtl. zu rechnen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

    • Offizieller Beitrag

    irgendwelche Urteile Links zu dieser Aussage?

    Einfach mal die von mir verlinkte Fundstelle vollständig lesen. Aber gerne auch noch einmal das Zitat daraus:

    Zitat

    Trinkgeld kann im oder auf dem Beleg quittiert werden


    Das gezahlte Trinkgeld kann in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung (dem Kassenbon oder der Rechnung) gesondert ausgewiesen werden. In der Praxis wird dies relativ selten praktiziert und das zusätzlich gewährte Trinkgeld nicht ausgewiesen. Grund hierfür ist, dass der Kunde nach der Rechnung verlangt und erst dann über die Trinkgeldhöhe entscheidet.
    Für den Nachweis der Trinkgeldzahlung gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast. Da es sich um einen steuermindernden Vorgang handelt, liegt diese beim Trinkgeldgeber. Der Nachweis über Trinkgeld kann beispielsweise auch dadurch geführt werden, dass der Empfänger den Betrag auf der Rechnung quittiert (BMF, Schreiben v. 21.11.1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl 1994 I S. 855; Schreiben v. 29.3.2007, IV C 6 - O 1000/07/0018, BStBl 2007 I S. 369).


    und was genau ist die Definition von Regel?
    1 x
    1 x pro Woche
    3 x die Woche

    Das kann man doch mit der allgemeinen Lebenserfahrung selber abschätzen. Habe ich 20 Belege und 15 davon Eigenbelege, dann habe ich ein Problem. Habe ich 200 Belege und davon 15 Eigenbeleg, habe ich vielleicht ein kleineres Problem, vielleicht auch nicht. Habe ich 100 Belege und davon 15 Eigenbelege, dann wird sich kaum jemand dafür interessieren.


    Ich kann mir nicht vorstellen dass der TE diese Praxis zur "Regel" werden lässt. Schon gar nicht wenn er liest mit welchen Folgen evtl. zu rechnen ist.

    Da wissen wir nichts zu.

  • Da wissen wir nichts zu.

    doch:


    2. Eine separate "Word-Datei" als Bewirtungsbeleg unterschrieben beigelegt

    das heisst doch, dass hier ein Muster vorhanden ist. Und das ist nun einmal nicht zulässig. Es geht hier um die Registrierung von Kassengeschäften bei Restaurants etc., daher ist die über die Registrierkasse des Restaurants gelaufene Rechnung (Bewirtungsbeleg) nicht nur der Nachweis für die Bewirtungskosten, sondern auch der Nachweis, dass diese Einnahme ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde. Die üblichen "Bons" sind dies nicht immer ("Ausbildungstaste").

  • hier ging es in der Hauptsache nicht ums Trinkgeld, sondern darum, ob der Bewirtungsbeleg zwingend vom Wirt ausgestellt werden muss,


    dieser Bewirtungsbeleg muss von der Gaststätte vorliegen

    oder


    Eine separate "Word-Datei" als Bewirtungsbeleg unterschrieben beigelegt wo z.B. Datum, Platz, Anlass, Bewirtete Personen, Rechnungsbetrag + Trinkgeld + Totalsumme aufgelistet ist.

    reicht.


    Der Kassenbon an ein selbst erstelltes Bewirtungsformularblatt (hier eben Word-datei) angetackert/angeklebt reicht. (siehe Links)

  • Der Kassenbon an ein selbst erstelltes Bewirtungsformularblatt (hier eben Word-datei) angetackert/angeklebt reicht. (siehe Links)

    Im Ausnahmefall ja - aber nicht als Normalfall. Hier erwartet die Finanzbehörde den ordnungsgemäßen Bon der Gaststätte!

  • Dann sehe ich es nun als in Ordnung an, wenn ich (wie von Hirrsson in Punkt 3 gelistet) Betrag + Trinkgeld zusammenaddiere (gut dokumentiere mit Zettelanheften und Unterschrift...), und dieses dann automatisch aufsplitten lasse. Das bringt ja echt eine Vereinfachung!

    • Offizieller Beitrag

    Dann sehe ich es nun als in Ordnung an, wenn ich (wie von Hirrsson in Punkt 3 gelistet) Betrag + Trinkgeld zusammenaddiere (gut dokumentiere mit Zettelanheften und Unterschrift...), und dieses dann automatisch aufsplitten lasse. Das bringt ja echt eine Vereinfachung!

    Was hat denn jetzt Trinkgeld mit den abziehbaren (70%) bzw. nicht abziehbaren (30%) Bewirtungskosten zu tun? Ich habe das Gefühl, Du hast da etwas falsch verstanden.


    Bezüglich der Besonderheiten des Trinkgeldes ist doch eigentlich alles besprochen worden. Das ist doch ein Kapitel für sich.