Behandlung von Anzahlungen von noch nicht erbrachter Dienstleistung

  • Hallo,


    ich arbeite schon mehrere Jahre mit MeinBüro (nebenberuflich selbstständig als IT Dienstleister).
    Da ich keine Lust mehr darauf habe sowohl in meinen Hauptberuf als in meiner "Freizeit" das gleiche zu machen
    habe ich mein Hobby zum (Neben)beruf gemacht und fotografiere jetzt Hochzeiten ;)


    Somit komme ich jetzt aber mit einem Thema in Berührung das ich bisher so nicht hatte: Anzahlungen für gebuchte Termine.


    (Bin Umsatzsteuerabzugsberechtigt, IST-Besteuert, EÜR)


    Meine Idee wie ich mit den Anzahlungen (die teileweise 12 Monate und mehr vor dem Hochzeitstermin geleistet werden) umgehe und auch den Überblick zu behalten über
    1. Wurde die Anzahlung bezahlt
    2. Wie sieht das zu erwartende Einkommen aus
    ohne nochmal extra Excellisten führen zu müssen sähe folgendermaßen aus:


    Ich erstelle eine Rechnung für den Kunden, Rechnungsdatum & Leistungsdatum = Hochzeitsdatum.
    Eingehende Anzahlung werden der Rechnung als Teilzahlung zugeordnet.
    Rechnung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung kurz nach der Hochzeit offen stehen.
    -> Ich hab eine Übersicht der zu Erwartenden Einnahmen anhand der offenen (Rest)beträge
    -> Ich sehe auf einen Blick wenn eine Rechnung noch den Status "offen" statt "teilweise bezahlt" hat
    -> Umsatzsteuer der Teilzahlung sollte von der Software korrekt im vereinnahmten Zeitrum abgeführt werden
    -> Teilzahlung fließt als Einnahme in die EÜR (im vereinnahmten Zeitraum, also ggf im Vorjahr der Fälligkeit der Rechnung)


    Spricht gegen dieses Vorgehen ein gesetzlicher/steuerlicher Grund?


    Viele Grüße,
    Manuel

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr hilman2,
    Ich zitiere sinngemäß aus dem Anhang

    • Möchtest Du als Unternehmer Geld von Deinem Kunden vor Ausführung Deiner Dienstleistung, bist du verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Man nennt diese Rechnung (Abschlagsrechnung) Anzahlungsrechnung. Genutzt wird in Mein Büro der Button über Abschlagsrechnung mit Umbennenung des Titels der Rechnung.
    • Eine Schlussrechnung ist erforderlich, wenn nach der Leistungserbringung noch Beträge verrechnet werden sollen.
    • Wenn eine Schlussrechnung erstellt und vorab Anzahlungsrechnungen mit Umsatzsteuer gelegt wurden, sind in der Schlussrechnung die bezahlten Anzahlungsbeträge und die darauf entfallenden Umsatzsteuer OFFEN in Abzug zu bringen.


    Vorsicht: Wird die geforderte Absetzung der geleisteten Anzahlungen und der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge in der Schlussrechnung unterlassen, schuldet man den überhöhten Steuerbetrag.


    Und das gewährleistet die Abschlags- und Schlußrechnung von Mein Büro perfekt. Du brauchst also Modul Auftrag und siehst im Auftrag, welche Aufträge teilweise bezahlt sind. Bei Deiner Arbeitsweise sind Punkt 1-3 besonders letzterer nicht erfüllt. Das Leistungsdatum als Monat muss angegeben werden.

  • Möchtest Du als Unternehmer Geld von Deinem Kunden vor Ausführung Deiner Dienstleistung, bist du verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Man nennt diese Rechnung Abschlagsrechnung.

    Das ist m. E. nach nicht richtig - es handelt sich um eine Anzahlung ohne irgendwelche Leistungserbringung. Eine Abschlagsrechnung ist nur dann zu stellen, wenn schon Leistungen erbracht wurden (vor allem beim Bau). Das ist rechtlich schon ein Unterschied und führt auch zu unterschiedlicher Behandlung der Zahlungen. Abschlagsrechnungen gehen in den Umsatz, Anzahlungsrechnungen sind als Verbindlichkeiten zu buchen, da sie zunächst ohne Rechtsgrund (= Gegenleistung) gezahlt wurden und damit voll rückzahlungspflichtig sind, wenn die Leistung nicht erbracht wird.

  • Moin,


    ich würde @babuschka zustimmen: da noch keine Leistung erbracht wurde (kein Umsatz generiert) , wäre eine Rechnungsstellung weder richtig noch sinnvoll, wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht (also keine Pauschale vereinbart wird)


    Gebucht werden die Anzahlungen auf das Konto 1718 (erhaltene versteuerte Anzahlungen 19%). Bei Bedarf könnte dieses Konto für verschiedene Kunden kopiert werden. Bei der Rechnungsstellung werden die Anzahlungen dann verrechnet/auf das Kundenkonto umgebucht.


    Viele Grüße
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für Euere Beiträge.


    Hier die Vorgehensweise von WISO Mein Büro für Abschlags- und Schlussrechnungen:
    (Support) Beim Erstellen der Abschlagsrechnungen*** werden die Abschläge*** zunächst auf dem Konto 1718 "Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)" gebucht.


    Wird die Schlussrechnung erstellt, werden die Abschläge*** auf dem Konto 1593 "Verrechnungskonto Anzahlungen Debitor" wieder ausgeglichen und die Erlöse auf dem entsprechenden Erlöskonto z.B. 8400 "Erlöse 19 % USt" gebucht.


    So erfolgt keine Doppelbuchung, sondern nur der entsprechende Erlös, welcher tatsächlich erzielt wurde, wird in die Buchhaltung übernommen.



    (SAMM) Die Umsatzsteuer der Anzahlung wird auf Kennziffer 81 Steuerpflichtige Umsätze gebucht.
    Demnach stehen auch für EU Kunden keine EU Konten zur Buchung zur Verfügung bei Abschlags und Schlußrechnungen


    Kundenguthaben und Zeitpunkt der USt-Verbuchung
    Wenn der Kunde ein Guthaben hat und dieses nicht im selben Zeitraum der aktuellen USTVA genutzt wird, ändert sich bei späterer Verrechnung rückwirkend die abgeschlossene USTVA. (In einer Anzahlung ist immer Umsatzsteuer enthalten; maßgeblich für die UST ist der Zeitpunkt der Anzahlung.


    Gilt immer noch!! Von wegen Periodenfestschreibung



    Vorkasse / Anzahlung / Rückstellung


    Anzahlungen eines umsatzsteuerpflichtigen EÜR Rechners mit Istversteuerung stellen im Zeitpunkt der Vereinnahmung sowohl eine Betriebseinnahme i.S.d. EStG dar als auch einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz i.S.d. UStG.


    Die Umsatzsteuer für Vorschüsse und Anzahlungen müssen ans Finanzamt abführt werden, sobald der Unternehmer die Zahlung erhalten hat (= Mindest-Ist-Versteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob man seine Umsätze nach dem Soll- oder Ist-Prinzip versteuert. Die Mindest-Ist-Besteuerung gilt auch dann, wenn der Unternehmer keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat. Eine Nettoabrechnung gibt es zumindest steuerlich nicht.


    Die Umsatzsteuer entsteht allerdings nur, wenn die Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. Das setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind.


    Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist.


    Hallo hilman2,
    Zu *** Mit dem Begriff "Abschlag" im Feature ist hier die Anzahlung zu verstehen.
    Demnach betitelst Du die Abschlagsrechnung als Anzahlungsrechnung in Mein Büro um.


    Anbei Screen für ein Beispiel
    Anzahlung Rg Nr 2016090301 vom 1.12.2014
    gezahlt am 30.12.2014 357,00 €


    Schlußrechnung Rg 2016090302 vom 03.09.2016
    gezahlt am 03.09.2016 1071,00 €

  • Hier die Vorgehensweise von WISO Mein Büro für Abschlags- und Schlussrechnungen:

    Noch einmal SAMM:


    eine Anzahlung ist keine Abschlagszahlung. Das Procedere für Abschlagszahlungen (Teilleistung ist erbracht!) ist natürlich anders als bei einer Anzahlung, bei der noch keine Leistung erbracht wurde, und die in der Regel eine Sicherungsfunktion hat. Anzahlungen werden immer als Verbindlichkeit eingebucht und es gibt hier i.d.R. keine Rechnung (kann zwar sein, muss aber dann als "Anforderung einer Anzahlung" deklariert werden).

    • Offizieller Beitrag

    Anzahlungen werden immer als Verbindlichkeit eingebucht und es gibt hier i.d.R. keine Rechnung (kann zwar sein, muss aber dann als "Anforderung einer Anzahlung" deklariert werden).

    Demnach betitelst Du die Abschlagsrechnung als Anzahlungsrechnung in Mein Büro um.

    Danke babuschka. Nutzt man dieses Feature nicht und bucht ebenso auf Verbindlichkeiten ohne dieses Feature, entfällt eine firmeninterne Kontrolle. Die Kontrolle der Umbuchungen und diese selbst müssen dann auch selbst gemacht werden.

  • Nutzt man dieses Feature nicht und bucht ebenso auf Verbindlichkeiten ohne dieses Feature, entfällt eine firmeninterne Kontrolle.

    Was nutzt dir ein Feature, wenn dir das Finanzamt deine Buchung "um die Ohren schlägt", weil falsch? Über das Konto "Verbindlichkeiten aus Anzahlungen" kann man auch eine Kontrolle einbauen, machen schließlich eine Menge anderer auch.
    Eine Möglichkeit gäbe es, dazu kenne ich aber Mein Büro inzwischen nicht mehr gut genug (da ja wieder abgeschafft): falls es die Möglichkeit einer Proforma-Rechnung gibt, nutze diese.

    • Offizieller Beitrag

    Eine Anzahlung ist keine Abschlagszahlung. Das Procedere für Abschlagszahlungen (Teilleistung ist erbracht!) ist natürlich anders als bei einer Anzahlung, bei der noch keine Leistung erbracht wurde, und die in der Regel eine Sicherungsfunktion hat. Anzahlungen werden immer als Verbindlichkeit eingebucht und es gibt hier i.d.R. keine Rechnung (kann zwar sein, muss aber dann als "Anforderung einer Anzahlung" deklariert werden).

    Danke! Nochmal:
    Die Buchungen sind überprüfbar mit geliefert. Es wurden hier Anzahlungen gebucht und nur die Begrifflichkleit des Wortes Abschlages genutzt, damit der User im Sprachgebrauch in der praktischen Beschriftung der Software mitgeführt wird.


    Dass eine Anzahlungsrechnung ausgestellt wird, sehe ich in der Steuerliteratur sehr wohl als korrekt an. Vielmehr ermöglicht diese die korrekte automatische Umbuchung mit Erstellung der Schlussrechnung unter besonderer Berücksichtigung der korrekten Verarbeitung der Ust., so dass gerade dadurch das Finanzamt nichts zu beanstanden vorhalten kann.


    babuschka: Ich danke Dir für die hilfreiche Kritik. Hat mir sehr geholfen. In obigen Beiträgen wurden die Begrifflichkeiten nachträglich und sichtbar editiert.

  • babuschka: Ich danke Dir für die hilfreiche Kritik. Hat mir sehr geholfen. In obigen Beiträgen wurden die Begrifflichkeiten nachträglich und sichtbar editiert.

    prima und danke für die "Blumen". Dann hast du meine Einwände richtig als sachliche Kritik verstanden.