Hallo,
ich habe seit heute eine kleine Rechnung als uneinbringbar. Muss ich bei Sollversteuerung eine Gutschrift erstellen wegen der Steuer, oder reicht es auf uneinbringbar zu stellen?
Gruß und Danke!
Hallo,
ich habe seit heute eine kleine Rechnung als uneinbringbar. Muss ich bei Sollversteuerung eine Gutschrift erstellen wegen der Steuer, oder reicht es auf uneinbringbar zu stellen?
Gruß und Danke!
Moin,
wenn es also tatsächlich um uneinbringliche (nicht "nur" zweifelhafte Forderungen) geht:
Wird denn dabei die Umsatzsteuer schon korrigiert? Weiteres wäre dann nicht zu buchen, da ja die Umsätze bei der EÜR erst bei der Zahlung gewinnerhöhend berücksichtigt werden.
Gruß
Maulwurf
Klar ist Uneinbringbar. Besteller hat die Hand gehoben, keine Masse vorhanden. uSt. Wurde ja schon bei Rechnungslegung im Sommer bezahlt.
Wenn nun uneinbringlich gebucht wird kommt die USt. wieder, oder erst bei einer Gutschrift?
Dss war, mangels Programmkenntnis, auch meine Frage
Erste Möglichkeit reicht wohl nicht:
Vorschläge zur Rechnungsbegleichung nerven
Gruß
Maulwurf
hallo,
ZitatIst eine Forderung nachweislich uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer berichtigen. Das Finanzamt muss ihm die bereits abgeführte Umsatzsteuer wieder erstatten.
...also wenn der Insovenzverwalter meint, das nix zu holen ist in den nächsten Jahren.?
der Insovenzverwalter meint,
wenn er Dir das schriftlich gibt, ist das als Nachweis ok.
Der Budesfinanzhof meint hierzu:
klick
Moin,
die Korrektur der USt ist nach dieser Quelle
https://www.haufe.de/unternehm…sk_PI11444_HI1139808.html
bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.
nach dieser Quelle
ZitatStellt ein bilanzierender Unternehmer fest, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe ausgebucht werden
merci
Hatte es durchgetestet für die Sollversteuerung. Demnach verschwindet mit uneinbringbar die Umsatzsteuer im Formular der USTVA noch im Monat der Rechnungsstellung. Mehr passiert nicht.
Falls Datum Rechnungsstellung und Datum des Status uneinbringbar im selben Jahr in die jährliche USTEKL einfliessen tritt rechnerisch kein Fehler auf.
Fakt ist aber,
dass nun nicht rückwirkend zu korrigieren ist. Hier wäre vollkommen korrekt gemäß Sollversteuerung die Umsatzsteuer fällig gewesen und abzuführen.
Die Umsatzsteuer ist mit dem Zeitpunkt der endgültigen Kenntnis der Uneinbringlichkeit zu korrigieren.
Das bedeutet hier: die Umsatzsteuer ist um den abgeführten Umsatzsteuerbetrag aus der uneinbringlichen Rechnung im Anmeldungszeitraum mit Datum uneinbringbar zu korrigieren.
Soweit die Sachlage.
Das Einfachste wäre vermutlich eine Stornierung, da damit auch die Steuer mit Datum der Stornierung korrigiert würde.
Es dauert ja leider eine Zeit, bis die Erkenntnis da ist, dass nichts mehr zu holen ist.
Ich schrieb aber Sollversteuerung...
Ups, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
das bedeutet, uneinbringbar und stornierung wäre doppeltgemoppelt?
Also entweder uneinbrigbar (im selben Jahr) oder Storno (wenn Re im letzten Jahr) oder immer Storno?
Kanns leider am Testmandanten nicht testen da wir den Testmandanten nach einem Restore nicht mehr installiert haben.
da wir den Testmandanten nach einem Restore nicht mehr installiert haben.
das sollte kein Problem sein, wenn ihr den Testmandanten nicht (lizenzwidrig) als zweite Firma nutzt.
In der Mandantenverwaltung kann man jederzeit eine Testfirma neu laden, da gibt es sogar verschiedene Branchentypen.
Oder läuft eure Firma im Mandanten 0? Dann ist es durchaus möglich, sie in den Mandanten 1 zu verschieben und den Testmandanten wiederherzustellen.
Die Rechnung in diesem Jahr stornieren:
Anschliessend (!) kannst Du zusätzlich die Rg aus letztem Jahr auf uneinbringbar setzen. Die USTEK ändert sich dann nicht mehr!!
Der Punkt wird schwarz.