Erhaltungsaufwand in Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Eigentumswohnung in einer großen WEG (200 Eigentümer). In 2015 wurde die Tiefgarage saniert, ich bezahlte über 3.000 Sonderumlage, diese wurde auch im gleichen Jahr ausgegeben (allerdings im 2. Halbjahr, dafür habe ich die Abrechnung des Wirtschaftsjahrs 2015/16 noch nicht).
    Nun meine Fragen:
    a) lt. EStDV §82b kann ich den Erhaltungsaufwand auf 2-5 Jahre aufteilen - allerdings gem. Abs. 3 nur wenn alle Eigentümer das auf den gleichen Zeitraum verteilen.
    (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
    Heißt das, dass ich eigentlich nur in einem Jahr alles ansetzen kann, es sei denn, die WEG gibt was andres vor?
    b) kann ich die Zahlung der Sonderumlage für die TG ansetzen, auch wenn die Abrechnung des Wirtschaftsjahres noch nicht vorliegt?


    Besten Dank für einen Hinweis!

    • Offizieller Beitrag

    a) lt. EStDV §82b kann ich den Erhaltungsaufwand auf 2-5 Jahre aufteilen - allerdings gem. Abs. 3 nur wenn alle Eigentümer das auf den gleichen Zeitraum verteilen.
    (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
    Heißt das, dass ich eigentlich nur in einem Jahr alles ansetzen kann, es sei denn, die WEG gibt was anderes vor?

    Dein Dir zuzurechnender Miteigentumsanteil bzw. die Dir zuzurechnende ETW gehört doch Dir im Alleineigentum (100%).


    b) kann ich die Zahlung der Sonderumlage für die TG ansetzen, auch wenn die Abrechnung des Wirtschaftsjahres noch nicht vorliegt?

    Den Abfluss i.S. § 11 Absatz 2 EStG musst Du in jedem Fall durch geeignete Nachweise erbringen. Wenn 2015 gezahlt dann auch 2015 Werbungskosten, denn Du hast ja offensichtlich vermietet. Bei Eigennutzung und Aufwendungen i.S. § 35a EStG ist das etwas anders geregelt, da gibt es entsprechende BMF-Schreiben (hier im Forum auch schon verlinkt).

  • Dem wäre nur noch hinzuzufügen, dass bei Vermietung dann auch eine Bescheinigung über die §35a-Leistungen an den Mieter erfolgen muss.

    • Offizieller Beitrag

    Dem wäre nur noch hinzuzufügen, dass bei Vermietung dann auch eine Bescheinigung über die §35a-Leistungen an den Mieter erfolgen muss.

    Hat aber ja aber nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun. Und wenn der Mieter nicht nach fragt. ?(

  • Das war vorbeugend gedacht - es gibt ja Vermieter, die diese Aufwendungen in der eigenen Steuererklärung ansetzen wollen bei Vermietung.