Ändern des Nebenkosten-Abrechnungszeitraumes

  • Hallo Forum


    Ich habe die Absicht, den ARZ für die Nebenkosten dem ARZ der Heizkostenabrechnung anzugleichen, der bei 01.Okt. bis 30. Sept. des Folgejahres liegt. Um dies einzuleiten, möchte ich zunächst heuer die Hausgeldabrechnung für den ARZ 01.01. bis 30.09.2016 erstellen, wofür ich den Nebenkosten-ARZ des Gebäudes in meinem HVW Start 2017 auf diesen ARZ eingestellt habe, ebenso den ARZ der Rücklagen.
    Nach versuchsweiser Auslösung der HGA für den 30.09.2016 wird alles richtig errechnet mit Ausnahme der Beitragsverpflichtung für die Rücklagen, die auf dem (hohen) Wert für das ganze Jahr stehen bleibt.
    Auf der Seite 1 wird daher eine Nachzahlung für die Rücklagen gefordert, die der Vorauszahlung für die letzten 3 Monate des Jahres entspricht. Ich hatte gehofft, dass die Beitragsverpflichtung Instandhaltung auf das neue Enddatum des Gebäude-Nebenkosten-ARZ umgerechnet würde. Hat jemand so eine Verbiegung des Nebenkosten-ARZ schon einmal durchgeführt und kann mir Hilfe geben?
    Danke für Hinweise.
    sweisser

  • Hallo,


    warum muss der ARZ Heizkosten in dem angegebenen Zeitraum sein?
    Wenn z. B. Gas geliefert wird und der Versorger "nur" in diesem Zeitraum abrechnet, hätte er bei mir die schlechteren Karten.


    Mein Gaslieferant machte das einmal zum Oktober des ersten Jahres (habe im Sep. 13 von Öl auf Gas umgestellt, alles komplett erneuert), danach nur noch vom 1.1.-31.12. eines Jahres. Denn die bekommen doch zum Jahresende den aktuellen Gaszählerstand gemeldet. Demzufolge ist es kein Problem, die Abrechnung für ein Jahr auszurechnen. Mein Gaslieferant hat das so gemacht und macht es weiterhin. Daher kann ich den Abrechnungszeitraum komplett belassen.


    Wäre ein Vorschlag.

  • Hallo errjot,
    den ARZ der Heizkosten kann ich nicht ändern, da das von der Stadt München gelieferte Erdgas, das Wasser und der Strom am 30.09. abgelesen und abgerechnet werden und auch unser externer Heizungsableser zum 30.09. die Heizkostenverteiler und die Warmwasserzähler ausliest. Es wäre für mich übersichtlicher, wenn ich auch das Hausgeld zum gleichen Zeitpunkt abrechnen könnte. Mir sind aber jetzt Bedenken gekommen, ob überhaupt eine Hausgeldabrechnung abweichend zum Kalenderjahr durchgeführt werden darf, da im WEG-Gesetz der Satz steht "Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen".
    Wahrscheinlich muss ich mein Vorhaben aufgeben, so schwer mir das auch fällt.
    Gruß
    sweisser

  • Hallo,


    man sollte bei der Fragestellung zwischen "Software" und "Rechte und Pflichten gem. WEG" unterscheiden. Mit dem HV kann man grundsätzlich auch sog. Rumpfjahre abbilden (hatte das vor einigen Jahren auch schon einmal). Wichtig ist aber eine vorausgegangene Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung. "Einfach so" ändern geht nicht; die Abrechnung wäre anfechtbar.


    Es spricht nichts dagegen, wenn sich die Abrechnungszeiträume für Heizkosten und übrige Betriebskosten unterscheiden. Ich habe auch eine WEG mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr und Stichtag Heizkostenabrechnung zum 30.9. Sofern beim unterjährigen Buchen von Abschlägen, Vorauszahlungen etc. stets der richtige Gültigkeitszeitraum eingetragen ist sollte Deine Aufstellung der Heizkosten auch mit derjenigen des Ablesedienstes übereinstimmen.


    Wenn per Beschluss der Abrechnungszeitraum geändert werden soll und somit einmalig ein Rumpfjahr entsteht, sollten im Vorfeld die Konsequenzen für diese Abrechnung erläutert werden. Insbesondere vermietende Eigentümer haben hier Erklärungsbedarf, wenn z.B. im Rumpfjahr von 3 Monaten der Jahresbetrag einer Aufzugswartung auftaucht. Dies passiert dann wenn der Zahlungszeitpunkt einer Rechnung (die normalerweise auf 12 Monate verteilt wird) in diese 3 Monate fällt. Da in meinem Beispiel auch nur die Vorauszahlungen für 3 Monate berücksichtigt werden können, entstehen hier Nachzahlungen.

  • Danke Schoenebeck für deine Ausführungen, das hat mich schon etwas schlauer gemacht. Der Vorteil bei unserer 6-Wohnungs-WEG ist, dass wir 6 Eigentümer alle in den Wohnungen selbst wohnen und ich als Verwalter auch dazu gehöre. Eine Beschlussfassung zur Änderung des ARZ für das Hausgeld zunächst in den Rumpfjahrbereich 01.10. bis 30.09. und danach in den gleichen ARZ wie die Heizkostenabrechnung 01.10. bis 30.09. wäre kein Problem, da wir auch alle freundschaftlich verbunden sind.
    Wie könnte ich denn das von mir eingangs genannte Problem bewältigen, dass die HVW-Software für das angedachte Rumpfjahr 01.01.-30.09.2016 als Beitragsverpflichtung für die Rücklagen den vollen Jahresbetrag anzeigt, obwohl ich in den Gebäude-Stammdaten den ARZ auf den Rumpfjahr-ARZ eingestellt habe. Ich könnte das natürlich händisch korrigieren und eine entsprechende Erklärung anheften und die vom HVW geforderte Rücklagen-Nachzahlung zum 30.09. streichen.
    Schön wäre das nicht.


    MfG
    sweisser

  • Sind die Soll-Rücklagen richtig hinterlegt?
    Kostenverteilung -> Angaben zu den Rücklagen -> Abrechnungszeitraum auswählen -> für Rumpfjahr den richtigen Soll-Betrag für z.B. 9 Monate hinterlegen.