Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte buchen - negativer Unterschiedsbetrag

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgendes Problem und stehe gerade auf dem Schlauch ?( Ich möchte gern meine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte buchen und finde im Netz -gefühlt- dutzende Wege und bin nun angemessen irritiert.


    Ausgangslage: Ich erziele umsatzsteuerpflichtige Erlöse. Ich bin seit kurzem zur Bilanzierung verpflichtet und buche im SKR03. Der PKW gehört zum Betriebsvermögen, der Privatanteil wird nach der 1%-Methode ermittelt. Den reinen privaten Nutzungsanteil buche ich 1880 an 8921 und 8924, soweit bin ich schon mal. Alle Aufwendungen hab ich natürlich gegen die 45er Konten gebucht.


    Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mir das allerdings nicht ganz so klar. Ich muss mittels der 0,03% Methode den Anteil berechnen, den ich privat entnehme. Dagegen aber darf ich diejenigen Kosten wiederum als Betriebsausgaben ansetzen, die sich aus der Berechnung "Entfernungskilometer x 0,30 € x tatsächliche Arbeitstage" ergibt. Der verbleibende Teil ist der Teil der Kfz Kosten, den ich auf das Konto "nicht abzugsfähige Kosten Fahrten Wohnung-Arbeit" buchen muss, soweit ist mir der normale Weg klar.


    Also folgende Rechnung bei mir:
    Mittels 0,03% Methode ermittelter Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 0,03% x 14.400€ x 13 km x 12 Monate = 673,92 Euro
    Abziehbarer Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 13km x 0,30€ x 272 Tage = 1060,80 Euro
    Das ergibt nun bei mir - im Gegensatz zu den meisten - einen NEGATIVEN Unterschiedsbetrag in Höhe von 386,88 Euro. Also ist die Entfernungspauschale bei mir höher als der mittels 0,03% Regelung ermittelten Wert. Nach diesem erfreulichen Erlass des Bayerischen Finanzministeriums vom 27.03.2003 ist folglich auch ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der „negativen Unterschiedsbeträge“ möglich. Dieses will ich nun buchhalterisch durchführen, mir sind allerdings die Buchungssätze dazu nicht klar.


    Normal - mit einem positiven Unterschiedsbetrag - würde man folglich wie vom häschen hier beschrieben
    4678 abziehbarer Anteil an 4680 (Haben) und
    4679 nicht abziehbaren Anteil an 4680 (Haben) buchen.


    Da ich aber keinen nicht abziehbaren Anteil habe, sondern sogar einen "fiktiven" zusätzlicher Betriebsausgabenabzug stellt sich die Frage wie ich das in Buchungssätze abbilde:
    Ich habe es jetzt erstmal so gemacht, wobei ich Zweifel habe ob das richtig ist:
    4678 abziehbarer Anteil an 4680 (Haben) 1060,80 Euro und
    4679 nicht abziehbaren Anteil an 4680 (Haben) -386,88 (mit Minuszeichen?!)


    Dieses führt allerdings dazu, dass in der Handelsbilanz die Entfernungspauschale 1060,80 EUR (aus 4678) als Aufwendung geltend gemacht wird, aber der Unterschiedsbetrag 386,88 (aus 4679) und die Fahrten Wohnung-Arbeit (nach 0,03%) 673,92 EUR (aus 4680) wieder den Aufwendungen abgezogen werden, was dazu führt das es sich ausgleicht und die Wirkung 0 ist. Das kann es ja nicht sein?! Der Gewinn müsste sich durch den "fiktiven" zusätzlichen Betriebsausgabenabzug um die 386,88 EUR verringern, tut es aber so natürlich nicht.



    Kann mir jemand die für diesen Fall richtigen Buchungssätze mitteilen? Muss ich in irgendeiner Weise noch die Konten 1800/1880 Privatentnahmen oder 1890 Privateinlage buchen? Das habe ich in Zusammenhang für die Fahrten Wohnung-Arbeit (noch) nicht gemacht. Hab gerade eine Blockade. ;( ?(


    Danke einstweilen!

  • Mittels 0,03% Methode ermittelter Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 0,03% x 14.400€ x 13 km x 12 Monate = 673,92 Euro
    Abziehbarer Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 13km x 0,30€ x 272 Tage = 1060,80 Euro

    Hallo,


    meines Erachtens nach gehört dieser ermittelte Wert doch auf ein Erlöskonto! (Privatentnahme an Erlös 19% Ust). Dann wird ein "Schuh" daraus.

    • Offizieller Beitrag

    Nach diesem erfreulichen Erlass des Bayerischen Finanzministeriums vom 27.03.2003 ist folglich auch ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der „negativen Unterschiedsbeträge“ möglich.

    Ich bin mir nicht sicher, ob das nach den diversen gesetzlichen Anpassungen so heute noch zutrifft. Ist ja über 13 Jahre her. Ich habe da ganz ernste Zweifel.


    SteuerR Dienstwagen - jurawelt.com


    Also nach längerem Literaturstudium bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Regelung definitiv überholt und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Hallo und zunächst vielen Dank für eure Antworten.


    @babuscha
    Den reinen privaten Nutzungsanteil habe ich schon mit meiner Buchung 1880 an 8921 und 8924 erledigt. Das ist auch klar soweit. Es geht um die Fahrten Wohnung-Betriebsstätte und in diesem Zusammenhang (normalerweise) zu ermittelnden nicht abzugsfähigen Kosten. Diese sind bei mir allerdings negativ, wo in diesem Fall nach dem Erlass des Bayerischen Finanzministeriums ein "fiktiver" Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden kann.


    Nach meiner Recherche ist der Hintergrund, dass ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen kann und dies (mindestens in der Höhe der Entfernungspauschale) auch dem Unternehmer zugestanden werden soll.


    @miwe4
    Ich habe auch lange dazu recherchiert. Und es gibt dazu wirklich unterschiedliche Ansichten. Allerdings steht in meinen aktuellen "Steuer für Unternehmer 2016" Buch von Haufe (hier von 2014), dass es bei einem negativen Unterschiedsbetrag möglich ist.


    Auch habe ich in den vergangenen Jahren meine EÜR mit Taxman erstellt und das Programm hat auf diese Möglichkeit hingewiesen und automatisch die entsprechenden Felder der EÜR befüllt, sodass der negative Unterschiedsbetrag geltend gemacht wurde. Dieses wurde auch regelmäßig vom Finanzamt so akzeptiert, sodass ich doch recht fest davon ausgehe, dass es weiterhin möglich ist.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe nicht um sonst geschrieben, dass ich zu dieser Auffassung nach Literaturstudium gekommen bin. Ich habe jetzt allerdings auch so etwas gefunden, bei differenzierten Suchwörtern.


    Steuerberatung Feustel - Pkw-Nutzung durch Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften - Seite 9 oben


    Allerdings sollte man darauf achten, dass aus diesen pauschal ermittelten Beträgen kein Vorsteuerabzug zulässig ist. Wird nirgends etwas zu geschrieben, ergibt sich aber aus der Systematik der USt.

  • Ich verstehe die Buchungen sowie nicht.
    Es wird unterjährig doch ganz normal gebucht auf die entsprechenden Konten #45xx. Nach Ermittlung der 1% (#1980 an 8xxx, 19%) und der 0,03% (ebenfalls #1980 an #8xxx) muss doch "nur" noch der private Anteil umgebucht werden auf nicht abzugsfähig. Dies muss m. E. nach über #4678/#4679 an #4680 erfolgen.

  • Wenn ich die 30 cent pro Kilometer in der EÜR über #4678/#4679 an #4680 buche, wird der gebuchte Betrag ergbnisneutral verbucht, denn es findet keine Minderung des Gewinns um den gebuchten Betrag statt. Das mach keinen Sinn.

    ich buche jetzt auf das Haben Konto 1800 und als Sollkonto 4678 die 30 cent pro Entfernungkilometer für Fahrten Wohnung/Betriebsstätte, so dass sich der "Gewinn" um genau diesen Betrag reduziert.

    Die einzige Steuervereinfachung die wir je erleben werden - wenn wir nichts mehr einnehmen ...

    Einmal editiert, zuletzt von doubleyou ()