Selbstständigkeit, Mwst und das Absetzen von Arbeitsmitteln

  • Wertes Forum,


    ich bin seit einigen Jahren selbstständig (in einem freien Beruf als Mediengestalter) tätig – und dies seit 2016 nicht mehr im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (muss also Mwst. ausweisen).


    Nun Blicke ich dabei noch nicht ganz durch. Früher habe ich Arbeitsmittel mit ihrem vollen Einkaufspreis einfach in einer EÜR abgesetzt. Gemäß des Falles, ich hätte 10000€ verdient, aber 5000€ ausgegeben, verblieb mir somit meiner Rechnung nach ein Gewinn von 5000€. Nun aber kommt diese dubiose Mwst hinzu :) ... die 5000€, die ich früher einfach und "vollständig" abgesetzt hab, enthalten ja eine solche.. und diese Mwst verrechne ich ja bereits mit der von mir ausgewiesenen Mwst.


    Wie funktioniert das nun? Kann ich fortan nur noch 5000€ minus Mwst (also 4050€) meiner Ausgaben absetzen?


    Vielen Dank für jede Hilfe!

  • Moin,


    um mal bei Deinem Beispiel zu bleiben: Du kannst bei den Ausgaben die Vorsteuer als Ausgabe abziehen, die Umsatzsteuer ist dann entsprechend eine Einnahme; in der "Bilanz" wäre das Ergebnis also das gleiche. :) (wird also nicht vom Gewinn berechnet).


    Stellt sich aber die Frage, ob Du die Einnahmen weiterhin für 10.000,00 € brutto oder nun zzgl der Umsatzsteuer in Rechnung stellen kannst, das würde das Ergebnis deutlich verbessern :) (da "zusätzliche" Einnahme).


    Viele Grüsse
    Maulwurf

  • Stellt sich aber die Frage, ob Du die Einnahmen weiterhin für 10.000,00 € brutto oder nun zzgl der Umsatzsteuer in Rechnung stellen kannst, das würde das Ergebnis deutlich verbessern (da "zusätzliche" Einnahme).

    ?( muss die zzgl. Umsatzsteuer nicht an den Fiskus abgeführt werden?
    Wenn ja, wo ist dann die "zusätzliche" Einnahme, bzw. das bessere Ergebnis?

  • ob ich die genannte Summe netto oder brutto berechne

    wenn das Produkt die ganze Zeit brutto-netto angeboten wurde, jetzt der Privatkunde aber zzgl. 19% MwSt. zahlen soll, wird er sich nach einem anderen Anbieter umsehen.
    Also zumindest ich würde so handeln.


    Wenn @benniii jedoch den Preis so gestaltet dass der Kunde ebensoviel zahlt wie vorher, wird er/sie unweigerlich zuschießen. Zwar nicht die vollen 19%, da jetzt ja auch die VSt. gezogen werden kann.


    Ja...ja ...er hat zwar höhere Einnahmen ( 19% ) ;) aber auch mehr Ausgaben/Abgaben an den Fiskus. Und nicht nur an den. Denn der evtl. mit dem Jahresabschluss beauftragte Steuerberater wird sich bei den jeweiligen Jahresaufstellungen nur an die "nackten" Fakten/Zahlen halten. Und die sind jetzt eben höher, auch wenn das "End-Ergebnis" vllt. niedriger ausfällt.

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe irgendwie die ganze Diskussion nicht. Bei der EÜR ist die vereinnahmte Umsatzsteuer eine Einnahme eigener Art. Entsprechend ist die verausgabte USt eine Ausgabe eigener Art. Und die Diskussion, ob oder was günstiger ist, macht doch gar keinen Sinn, wenn der Unternehmer aufgrund Überschreitens der Kleinunternehmergrenzen ("seit 2016 nicht mehr im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (muss also Mwst. ausweisen)) entsprechend agieren muss.

  • Ich verstehe irgendwie die ganze Diskussion nicht.

    Hallo,
    es geht im Grunde darum:


    zzgl der Umsatzsteuer in Rechnung stellen kannst, das würde das Ergebnis deutlich verbessern (da "zusätzliche" Einnahme).

    Hier handelt es sich um "Einnahmen" welche nur das Ergebniss des Steuerberaters "verbessern"
    Meiner Ansicht nach jedoch das Gewinnergebnis eher verschlechtert, weil der Privatkunde eben..... woanders kauft.


    Eigentlich sollte die Eingangsfrage:

    Wie funktioniert das nun? Kann ich fortan nur noch 5000€ minus Mwst (also 4050€) meiner Ausgaben absetzen?

    mit meinem Link auf Haufe beantwortet werden, bzw. einiges an Hintergrundwissen vermitteln.

  • Moin,


    nun gehe ich mal davon aus, dass Mediengestalter eher selten für Privatkunden arbeiten und habe das versucht in meiner Antwort zu verdeutlichen (" in Rechnung stellen *kannst*)..


    Das die Notwendigkeit der USt-Berechnung besteht, war ja seit Beginn unstrittig; insofern hoffe ich, dass die Frage der Konsequenz daraus nun für TE geklärt ist :)


    Gruß
    Maulwurf

  • und dies seit 2016 nicht mehr im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (muss also Mwst. ausweisen).

    am besten wird es sein, wenn Du Dich einmal selbst einliest in die Vor-und-Nachteile der Kleinunternehmerregelung

    das erstere heisst ja wohl, dass benniii keine Wahl mehr hat, also die Vor- und Nachteile hier keinen Auswirkung auf die Umsatzsteuerpflicht mehr haben.



    Hier handelt es sich um "Einnahmen" welche nur das Ergebniss des Steuerberaters "verbessern"

    Wo hast du denn diese Erkenntnis her? Natürlich erhöht die vereinnahmte Umsatzsteuer zunächst den Gewinn, aber durch die Abführung an das Finanzamt wird das doch wieder neutralisiert, gleichgültig ob Unternehmer oder Privatpersonen als Abnehmer dahinter stehen.



    Wie funktioniert das nun? Kann ich fortan nur noch 5000€ minus Mwst (also 4050€) meiner Ausgaben absetzen?

    Das ist doch recht einfach:
    a) deine Rechnung wird bezahlt (oder bei Sollversteuerung bei Rechnungsstellung) erscheint in der EÜR einmal dein Umsatz netto plus die berechnete Umsatzsteuer als Einnahme
    b) bei Abgabe der UStVA bzw. Zahlung der hier ausgewiesenen Steuerschuld (oder Anspruch) wird die Zahlung als Ausgabe, die Überweisung des Finanzamts als Einnahme gebucht
    c) bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung wird das restliche Soll bzw. Haben ebenfalls als Ausgabe bzw. Einnahme gebucht.


    Da Vorsteuern zunächst als Ausgabe gebucht und in der EÜR ausgewiesen werden, hast du im Endeffekt eine zeitliche Verschiebung. Alle Vorsteuern erscheinen irgendwann auch wieder als Einnahme (zum großen Teil über die Verrechnung mit der Umsatzsteuer) und alle vereinnahmten Umsatzsteuern zunächst als Einnahme und dann bei UStVA, spätestens bei UStE als Ausgabe (auch hier wieder nur netto nach Verrechnung). Da aber eine EÜR streng nach Zahlungsprinzip arbeitet, ist diese Zeitverschiebung systemimmanent.

  • Hier handelt es sich um "Einnahmen" welche nur das Ergebniss des Steuerberaters "verbessern"

    Wo hast du denn diese Erkenntnis her? Natürlich erhöht die vereinnahmte Umsatzsteuer zunächst den Gewinn, aber durch die Abführung an das Finanzamt wird das doch wieder neutralisiert, gleichgültig ob Unternehmer oder Privatpersonen als Abnehmer dahinter stehen.

    Nach welchen Zahlen (Gegenstandswert) berechnet der Steuerbrater sein Honorar?


    Sicher nicht nach den Zahlen, welche der TE ins Formular "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" als laufende steuerpflichtige Einkünfte einträgt.


    oder nun zzgl der Umsatzsteuer in Rechnung stellen kannst, das würde das Ergebnis deutlich verbessern (da "zusätzliche" Einnahme).

    Was also bringt dem TE ein "deutlich besseres Ergebnis, durch "zusätzliche" USt.-Einnahmen, wenn er diese, wie Du richtig erkannt hast, gleich wieder abführen muss!?


    Nach eben "besseren Ergebnis" orientiert sich der StB.
    Egal ob bei der Aufstellung der EÜR, USt.-Erklärung, Erklärung zur Gewerbesteuer.


    Mein Hinweis:


    am besten wird es sein, wenn Du Dich einmal selbst einliest in die Vor-und-Nachteile der Kleinunternehmerregelung

    gründete eben darauf,


    ich bin seit einigen Jahren selbstständig (in einem freien Beruf als Mediengestalter) tätig

    dass ich annahm und auch immer noch annehme, dass der TE völlig unbedarft sein Gewerbe ausübte ohne sich um ein "später" (nach der Kleinunternehmerregelung) zu kümmern.
    Wobei, "selbstständig und freier Beruf" nicht zwingend mit Kleinunternehmerregelung verknüpft sein müssen!


    Ebensowenig ist gesagt, dass "Mediengestalter" weniger für Privatleute arbeiten. (wie @maulwurf23 einwarf)


    Welcher Privat"mann/frau" hat keine Visitenkarten, möchte gerne eine Web-seite auf welche die Hochzeit nochmal Revue passiert und Fotos hochgeladen werden, einen professionellen Flyer, welcher dennächsten privaten Flohmarkt ankündigt, die ABI-Abschlußfeier soll "Medien"-wirksam verbreitet werden. ....etc.pp.
    Wenn nun auf den "Ex-Preis" noch 19% obenauf kommen, wird sich Privatmann/frau wahrscheinlich wen anderes suchen.
    Dem "Unternehmer" hingegen kann es egal sein. Bekommt er den Betrag ja vom FA erstattet.


    Und eben auch dieser Aspekt war mit Grund für diese Diskussion.


    wenn das Produkt die ganze Zeit brutto-netto angeboten wurde, jetzt der Privatkunde aber zzgl. 19% MwSt. zahlen soll, wird er sich nach einem anderen Anbieter umsehen.
    Also zumindest ich würde so handeln.

    • Offizieller Beitrag

    Nach welchen Zahlen (Gegenstandswert) berechnet der Steuerbrater sein Honorar?

    Hat er da nicht diverse Möglichkeiten mit Verhandlungsspielraum des Mandanten?


    Ich weiß nicht, was diese Diskussion soll. Das hat mit der eigentlichen Fragestellung rein gar nichts zu tun. Also bitte die Diskussion insoweit einstellen, oder ich lösche die entsprechenden Posts kommentarlos.