Anrechnung der Nachzahlung von Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer i.S. § 35 EStG

  • Hallo liebes Forum,


    Folgende Situation liegt aktuell bei mir vor:
    Ich habe vor, ab März nächsten Jahres entweder als Freiberufler oder aber als Gewerbetreibender (Softwareentwicklung) zu arbeiten. Da es gerade in diesem Berufsfeld nicht einfach ist, als Freiberufler durchzugehen und die Kriterien hier auch sehr schwammig sind (katalogähnliche Berufe, kreatives Schaffen usw.), werde ich als erstes versuchen, einen Antrag auf eine freiberufliche Tätigkeit zu stellen, denn diese bringt die Befreiung von Gewerbesteuer und der Mitgliedschaft in der IHK mit sich.
    Sollte dieser durchgehen, heißt es - laut meinen Informationen - noch lange nicht, dass ich bei einer Betriebsprüfung (Jahre später) immer noch als Freiberufler eingestuft werde. Denn, ob Freiberufler oder nicht entscheidet dann entsprechend der Betriebsprüfer.
    Im Worst-Case droht mir also eine Rückzahlung von Gewerbesteuer...


    Meine Frage:
    Kann man die Rückzahlung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen oder passiert das bei der Berechnung vielleicht schon? (§ 35 EStG). Bitte beachten: Es geht um die Rückzahlung von Gewerbesteuer - nicht um den generellen Sachverhalt einer Anrechnung.


    Vielen Dank im Voraus
    Roland

  • Kann man die Rückzahlung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen oder passiert das bei der Berechnung vielleicht schon?

    hallo,


    Seit 2008 kann sich die Rückzahlung der Gewerbesteuer nicht auf den steuerbaren Gewinn auswirken, da schon die "Ausgabe" nicht abzugfähig ist/war.

  • ich verstehe die Frage nicht... unter "Rückzahlung der Gewerbesteuer" verstehe ich, dass man die bereits gezahlte GewSt vom FA erstattet bekommt. Bei der von Dir geschilderten Situation (Freiberufler -> Gewerbetreibender) kann es doch nur zu einer Nachzahlung der GewSt kommen.

  • GewSt vom FA erstattet bekommt.

    .............

    Rückzahlung der Gewerbesteuer

    Bin ich ebenso von ausgegangen.


    Erst wenn @Cedricus "nachzahlen" müsste, weil bei ihm die Kriterien für die Gewerbesteuerbefreiung nicht greifen, würden die Gewerbesteuerzahlungen zwar nicht den Gewinn mindern, jedoch auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. GwSt-messbetrag x 3,8


    Hinweis:
    Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben und auch von dieser zurück gezahlt. (wenn zu viel oder ohne Verpflichtung gezahlt wurde. Sogar ganz gut verzinst)

  • Ok, sorry, wenn ich mich falsch ausgedrückt habe.


    Nehmen wir an, ich arbeite als Freiberufler (befreit von Gewerbesteuer) und ein Betriebsprüfung fällt an. In dieser Betriebsprüfung kommt heraus, dass meine Tätigkeit leider nicht die einer freiberuflichen zugeordnet werden kann, sondern unter eine gewerbliche fällt -> leider passiert das häufig bei Freiberuflern im IT Bereich, da die Grenzen hier sehr schwammig sind.
    Dann bekomme ich die Aufforderung die Gewerbesteuer, die ich bis dahin ja nicht gezahlt habe bzw. in dem Zeitraum, der geprüft wurde, nachzuzahlen.


    Meine Frage ist nun, ob ich meine Nachzahlung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anrechnen lassen kann nach § 35 EStG.

  • .............

    Bin ich ebenso von ausgegangen.
    Erst wenn @Cedricus "nachzahlen" müsste, weil bei ihm die Kriterien für die Gewerbesteuerbefreiung nicht greifen, würden die Gewerbesteuerzahlungen zwar nicht den Gewinn mindern, jedoch auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. GwSt-messbetrag x 3,8


    Hinweis:
    Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben und auch von dieser zurück gezahlt. (wenn zu viel oder ohne Verpflichtung gezahlt wurde. Sogar ganz gut verzinst)


    Danke! Genau das meinte ich!


    Ist es also so, dass eine "Nachzahlung" auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann?

    • Offizieller Beitrag

    Danke! Genau das meinte ich!


    Ist es also so, dass eine "Nachzahlung" auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann?

    Dann habe ich einmal die Themenüberschrift entsprechend geändert. ;)