Einzelveranlagung - spätere Zusammenveranlagung nach erfolglosem Einspruch gegen einen Bescheid möglich?

  • Nahmd,
    ich war mir zwar sicher, daß ich zu meinem Thema hier schonmal was gelesen habe, konnte es aber mit den verschiedensten Suchbegriffen nicht finden. ;(


    Sachverhalt:
    Wir sind verheiratet und haben für 2015 die Steuererklärung abgegeben, gemäß Empfehlung des Sparbuchs Einzelveranlagung.
    Die Steuerbescheide sind gekommen, bei meiner Frau entspricht alles den Ergebnissen des Sparbuchs. Betreffs meines Steuerbescheides werde ich Einspruch einlegen. Dieser kann naturgemäß erfolgreich sein oder auch nicht. Wie sieht es aus, wenn er nicht erfolgreich ist - kann dann noch eine Zusammenveranlagung beantragt werden, obwohl der Bescheid für meine Frau bestandskräftig geworden ist (sprich, der Bescheid meiner Frau wird aufgehoben)? Ich weiß nicht, ob § 174 AO hier zutreffend sein könnte.
    Oder muß vorsichtshalber auch für den Bescheid meiner Frau Einspruch eingelegt werden, damit diese Option weiter möglich bleibt?


    Vielen Dank.

  • Hallo entejens,


    hier ist http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html maßgebend. Dort heisst es:
    "Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden,..." (Hervorhebungen durch mich).


    Was heisst das? Wenn du Einspruch einlegst innerhalb der Monatsfrist, ist der Bescheid nicht unanfechtbar, also änderbar. Dann kann m. E. nach auch die Wahl noch ausgeübt werden.



    Ist aber nur meine persönliche Meinung ...

  • Hallo babuschka,
    danke für die Antwort. § 26 EStG ist natürlich zutreffend. :)


    Dem entnehme ich durch die Kombination der 3 Punkte in Absatz 2 mit "und", daß auch für den Bescheid meiner Frau Einspruch erhoben werden muß, damit eine eventuelle Zusammenveranlagung noch möglich bleibt. Allerdings muß da ja auch eine plausible Begründung her, weil nur fristwahrend Einspruch einlegen und dann die Veranlagung ändern ... ?(

    • Offizieller Beitrag

    ich war mir zwar sicher, daß ich zu meinem Thema hier schon mal was gelesen habe, konnte es aber mit den verschiedensten Suchbegriffen nicht finden.

    Getrennte Veranlagung
    Getrennte Veranlagung, Aufteilung Außergew. Belastungen


    Dem entnehme ich durch die Kombination der 3 Punkte in Absatz 2 mit "und", daß auch für den Bescheid meiner Frau Einspruch erhoben werden muß, damit eine eventuelle Zusammenveranlagung noch möglich bleibt.

    Wo steht das?

    Zitat


    1.


    ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
    2.die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
    3.der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

  • Nun, bei rechtlichen Fragen spielen Formulierungen immer eine große, wenn nicht gar manchmal auch entscheidende Rolle.


    "ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird" ist für mich etwas anderes als "ein Steuerbescheid, der einen der Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird"



    Außerdem ist ja die Situation bei uns so, daß wir u. U. die Veranlagungsart ändern wollen, wenn der Einspruch gegen meinen Bescheid nicht erfolgreich ist, der Bescheid also gerade nicht "aufgehoben, geändert oder berichtigt wird". (Es geht um die Nichtanwendung der Fünftelregelung in Bezug auf eine Abfindung seitens des FA, die zu einer um gut 500 € geringeren Erstattung führen würde.)



    Wir haben jetzt erstmal für beide Bescheide via ElsterOnline Einspruch eingelegt, aber auch 2 Tage stehen diese noch unter "unerledigte Aufgaben", sind also noch nicht bearbeitet. :(

    • Offizieller Beitrag

    Außerdem ist ja die Situation bei uns so, daß wir u. U. die Veranlagungsart ändern wollen, wenn der Einspruch gegen meinen Bescheid nicht erfolgreich ist, der Bescheid also gerade nicht "aufgehoben, geändert oder berichtigt wird".

    Und wie soll dann eine Änderung durchgeführt werden, wenn der Bescheid nicht "aufgehoben, geändert oder berichtigt" wird? ?(


    Wir haben jetzt erstmal für beide Bescheide via ElsterOnline Einspruch eingelegt, aber auch 2 Tage stehen diese noch unter "unerledigte Aufgaben", sind also noch nicht bearbeitet.

    Und wozu dann der Thread? Das ist in den wesentlichen Zügen doch wie in den Beiträgen zur getrennten VA <-> Zusammenveranlagung erläutert. Nur hinsichtlich Anzahl bzw. umfang hat der Gesetzgeber reguliert.

  • Und wie soll dann eine Änderung durchgeführt werden, wenn der Bescheid nicht "aufgehoben, geändert oder berichtigt" wird?

    Wenn mein Einspruch nicht erfolgreich sein sollte, wird mein Bescheid ja nicht "aufgehoben, geändert oder berichtigt" (oder verstehe ich da was falsch?). Der von meiner Frau wird auch nicht ". Ergo könnte man, da letzterer ohne Einspruch dann schon bestandskräftig wäre, keine Änderung der Veranlagung mehr vornehmen, was u. U. dann (also bei Ablehnung meines Einspruches), für uns sinnvoller wäre, aber eben nur dann. (Ich unterstelle, daß die Berechnung des Steuersparbuches bei Anwendung der Fünftelregelung mit Schlußfolgerung der Einzelveranlagung als beste Option richtig ist.)


    Die Einsprüche haben wir erstmal ohne Begründung zur Wahrung der Frist eingelegt. Am Wochenende werde ich die ausführliche Begründung für meinen Einspruch schreiben.

  • Wir haben jetzt erstmal für beide Bescheide via ElsterOnline Einspruch eingelegt, aber auch 2 Tage stehen diese noch unter "unerledigte Aufgaben", sind also noch nicht bearbeitet.

    Das ist ja auch verständlich, da


    Die Einsprüche haben wir erstmal ohne Begründung zur Wahrung der Frist eingelegt. Am Wochenende werde ich die ausführliche Begründung für meinen Einspruch schreiben.

    Ohne Begründung wird im Finanzamt mit der Bearbeitung nicht angefangen.

    • Offizieller Beitrag

    Du kannst in deinem Einspruch darauf hinweisen, dass Du/Ihr bei Nichtanerkennung entsprechender gesetzlicher Anwendungen in Deiner Einzelveranlagung, die dann ggf. für Dich/Euch wieder günstigere Zusammenveranlagung wünschst. Die Veranlagung der Ehefrau muss dann zwangsläufig aufgehoben werden.


    Der jetzige Einspruch gegen den EStB Deiner Ehefrau wird ggf. als unbegründet zurückgewiesen. Da lässt man mit Sicherheit auch nichts Ruhen, da absolut überflüssig.

  • Ohne Begründung wird im Finanzamt mit der Bearbeitung nicht angefangen.

    Na eine Eingangsbestätigung wird man ja wohl erwarten können, noch dazu, wenn man im Text darum bittet. ;)


    Du kannst in deinem Einspruch darauf hinweisen, dass Du/Ihr bei Nichtanerkennung entsprechender gesetzlicher Anwendungen in Deiner Einzelveranlagung, die dann ggf. für Dich/Euch wieder günstigere Zusammenveranlagung wünschst. Die Veranlagung der Ehefrau muss dann zwangsläufig aufgehoben werden.

    Danke für den Tip - das werde ich dann in die Einspruchsbegründung aufnehmen.


    Der jetzige Einspruch gegen den EStB Deiner Ehefrau wird ggf. als unbegründet zurückgewiesen.

    Da er bis jetzt fristwahrend, aber ohne Begründung ist, kann er im Moment schlecht als unbegründet zurückgewiesen werden ... :D
    Aber Du hast sicherlich recht - ohne Begründung dann letztlich kein wirksamer Einspruch.