Steuereinstellung für umsatzsteuerbefreite Berufe, die nicht Kleinunternehmer sind

  • Hallo, brauche Hilfe:
    Welche EInstellung ist zu wählen bei Behandlung als Freiberufler Arzt nach § 4 Nr. 14 UStG auf Dauer umsatzsteuerbefreit (zumindest für die grundätzlichen Heilbehandlungen etc.)


    Da ja sicher viele Freiberufler das Programm nutzen (als auch Architekten, RÄ oder andere umsatzsteuerbefreite Berufe, die NICHT Kleinunternehmer sind) erbitte ich um Auskunft bzw. Hilfe.


    Hiervon hängt dann u.a. auch die korrekte Bebuchung ab.


    Vielen Dank

  • Hallo cuchi,


    einmal davon abgesehen, dass die von dir aufgeführten Berufe eben gerade nicht steuerbefreit sind, will ich als jemand, der in einem dieser Berufe tätig ist, dir etwas helfen.
    Als erstes unter "Meine Firma":
    Deine Steuernummer in den Firmendaten musst du angeben, die UStID nur, falls du eine hast (wegen nicht steuerbefreiten Nebenumsätzen).
    In den Einstellungen kann Preisart Nettopreise stehen bleiben (da du ja unter Umständen die übrigen mit USt berechnen musst). Wenn du einen Haken bei Umschaltung im Vorgang machst, kannst du auch nach Belieben beim Buchen wechseln.
    In den Steuereinstellungen lässt du die Prozentsätze, die ja richtig sind, aber keine "Pünktchen" bei "als Standard verwenden". Bei "Umsatzsteuer befreit" gibst du "steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff." an.


    Damit hast du die wichtigsten Steuereinstellungen stehen. Die Wahl der Konten etc. solltest du anhand der Erläuterungen im Handbuch bzw. den Hinweisen und Fragezeichen wählen.

  • Herzlichen Dank für die Hilfe,
    ich versuche es mal so, wobei bei den voreingestellten Bebuchungen wird darunter sehr oft 19 % Vorsteuer ausgegeben. Ich bin aber als Angehöriger dieser Berufe nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


    Ansonsten: Habe ich da was falsch verstanden (oder im ersten Thread mich mißverständlich verschrieben)?:


    Zitat: "Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme
    zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.


    Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greift § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen
    einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005, V R 23/04, BStBl II, S. 904, und vom 20. Januar 2008, XI R 53/06, BStBl II, S. 647)."


    Die o.g. umsatzsteuerfreien Umätze sind somit die Regel zumindest dieses Freiberuflers.



    Danke weiterhin.

  • Ah, o.k., dann hatte ich mißverständlich oder nicht präzise genug gefragt. Sorry.


    Ist denn dann trotzdem, als Arzt, korrekt, die von nesciens genannten steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff in den Steuereinstellungen anzugeben?- Die korrekte Einstellung sonst finde ich nämlich nicht.


    Dennoch bleibt das Thema, dass dann bei den voreingestellten Bebuchungen darunter sehr oft 19 % Vorsteuer ausgegeben. Ich bin aber als Angehöriger dieser Berufe nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Was ist da zu tun?


    HG
    Cuchi

  • Moin,
    eine Übersicht findest Du zunächst hier
    Und der § 4 Nr.8ff schliesst ja evt. auch die Nr. 14 mit ein.
    Ich bin gerade unterwegs und kann nicht nachsehen, ob Du in den Kontendetails die Steuereinstellungen so ändern kannst, dass Sie für Dich passen...

    • Offizieller Beitrag

    Hallo cuchi,


    Nach § 4 Nr. 14 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, ...oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit eines Freiberuflers (Freiberufler im Sinne von § 18 EStG) steuerfrei.
    Gehe bitte wie fogt vor:

    • Unter > Stammdaten > Meine Firma > Einstellungen > Steuer Einstellungen MUSS der Punkt gesetzt sein bei umsatzsteuerbefreit.
    • Dort MUSS das Konto Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 8 ff UStG offen ausgewählt stehen.
      Damit werden auch die Umsätze nach § 4 Nr. 14 für Heilberufe wie Ärzte bedient. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Deine Ausgangsrechnungen automatisch immer nach § 4 Nr. 14 korrekt ohne USt gebucht werden. In der USTVA wird auf Pos Kennziffer 48 gebucht.
    • Ausgangsrechnungen nach anderen Vorschriften als § 4 Nr.: 14 UStG können dann in der Rechnung unter > Erweitert > Sonstiges individuell abweichend angepasst werden. Den Umsatzsteuerschlüssel dann auf 19 % bzw auch 7 % setzen.
    • Du schreibst: Du bist nicht Vorsteuerberechtigt. Bei allen Ausgaben mußt Du selbst genau darauf achten, dass der Steuerschlüssel auf 0 % steht. Andernfalls würde bei 19 % fälschlich Vorsteuer berechnet werden.
    • Unter > Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Kontenplan bearbeiten Konto 8100 Kontendetails bearbeiten siehst Du die Positionen, die in der EÜR USTVA UStEKL angefahren werden.
      BZW besser einmal über > Finanzen > Steuer-Auswertungen die amtlichen Formblätter anschauen und überprüfen.
    • Gehe zusätzlich in Zahlungen Bank/Kasse bei einer Ausgabe und einer Einnahme auf > Details > Zuordnungen. Hier werden die bebuchten Kontenkategorien und der benutzte Umsatzsteuerschlüssel sichtbar angezeigt.

    Haufe schreibt:
    Führt der Unternehmer Leistungen aus, die nach § 4 Nr. 8–28 UStG steuerfrei sind, ist er vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann in Einzelfällen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze sind zu unterteilen in die zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehörenden Umsätze und die nicht zum Gesamtumsatz gehörenden Umsätze.In den Zeilen 43 und 44 der Anlage UR sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die nicht zum Gesamtumsatz gehören. Dies sind neben der separat in Zeile 43 anzugebenden Vermietung und Verpachtung von Grundstücken insbesondere die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Finanzdienstleistungen, soweit es Hilfsumsätze sind (Zeile 44).
    In den Zeilen 47 und 48 der Anlage UR sind die steuerfreien Umsätze, die zum Gesamtumsatz gehören, mit aufzunehmen. Insbesondere sind dies Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn sie nicht Hilfsgeschäfte sind.


    In den Zeilen 43 und 44 der Anlage UR sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die nicht zum Gesamtumsatz gehören. Dies sind neben der separat in Zeile 43 anzugebenden Vermietung und Verpachtung von Grundstücken insbesondere die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Finanzdienstleistungen, soweit es Hilfsumsätze sind (Zeile 44).
    ...keine weiter führende Beratung und Kommentierung: Selbststudium


    Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG 21b (nicht zum Gesamtumsatz gehörend)
    darin wird auch verlinkt zu
    Umsatzsteuerbefreite Berufe können noch nicht richtig voreingestellt werden


    Viel Erfolg! Schöne Woche!

  • Vielen herzlichen Dank, SAMM,


    das hilft mir wirklich sehr!


    Leider muss ich nun doch etliche schon falsch bebuchte Online-Banking-Umsätze (vorwiegend Ausgaben, z.B. Praxismiete, Telefonrechnung etc.) einzeln wieder aufrufen und dort auf Steuerschlüssel: Umsatzsteuerfrei (Einkauf) umstellen, da ich einfach die Vorgabe übernommen hatte. Oder gibt es da einen Automatischen Abgleich zur Zugriff direkt irgendwo auf die Einstellungen. Ich vermute mal nicht?


    Ohne unmäßig sein zu wollen: In den Steuereinstellungen gibt es auch eine Auswahl für die PKW-Nutzung. Ich verwende seit Jahren die 1%-Regelung für KFZ-Nutzung (also überweigende betriebliche Nutzung, kein Fahrtenbuch). Muss bzw. was genau müsste ich an dieser Stelle der Einstellung denn evtl. eintragen? oder hat es mit dieser gar nichts zu tun?
    - Dann noch eine Frage: Ich führe keine Barkasse. Für eine Reihe von EIgenbelegen (z.B. beruflich genutzter Anteil des privaten Tel. Anschlusses) konnte ich im früher genutzten Programm immer direkt im Buchungskonto Telefon (bei SKR04 6810) direkt gegen Privateinlagen 2180 buchen. Die Saldierung des Geschäftskontos 1800 stimmte dann trotzdem noch. In der Systematik von Mein Büro scheint dies nicht so zu gehen, da eben bei einem Online-Konto keine o.g. Ausgaben einzubuchen sind. Wie löst man so etwas? Anlage eines Offline-Konto, welches dann z.b. Privateinlage 2180 genannt wird o.ä.?


    Sorry, aber wie unschwer zu erkennen, beginne ich gerade mit diesem Programm, hatte früher ein anderes vom früheren Steuerberater, dort war alles etwas anders. Das Tutorial, welches ich natürlich zuerst konsultierte gibt m.E. keine AUskünfte dazu.


    Herzlichen Dank für die Hilfe bisher.
    Cuchi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo cuchi,
    In der Tat muss jeder Beleg aufgerufen werden und im Einzelfall entschieden werden, was auch Sinn macht.


    Du kannst eigenverantwortlich das sogar voreinstellen.
    > Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Konto kopieren(!) und "umsatzsteuerfrei" fest einstellen( würde ich aber erstmal dringend davon abraten bis man genügend erfahrend abschätzen kann, was diese Änderungen auch jahrgangsübergreifend rückliegend bewirken !!)


    Das Tutorial ist nur eine Anleitung zur Nutzung der Software. In Deinem Falle hilft ein Blick in die > Hilfe > Erste Hilfe > Steuern und Buchführung.
    (Privatanteil, Privatnutzung des Geschäftswagens, Umbuchung, Telefon)


    Ich rate Dir, bei sich anderweitig ergebenden Fragen ruhig ein neues Thema zu eröffnen. Dann kommen eher Antworten von weiteren Helfern aus anderen Bereichen und alles bleibt besser sortiert und übersichtlich.

  • Wie löst man so etwas? Anlage eines Offline-Konto, welches dann z.b. Privateinlage 2180 genannt wird o.ä.?

    In Mein Büro gibt's für sowas das Verrechnungskonto. Hier buchst Du alles, was nicht über das Bankkonto geht. Im Falle der Telefonkosten kannst Du im Konto auch einen Prozentsatz der Privatnutzung hinterlegen, der dann immer bei Buchungen auf diesem Konto angewendet wird, ohne dass du da noch was extra tun mußt.

  • nesciens meinte nicht die Heilberufe- sondern die anderen von Dir erwähnten Freiberufler

    richtig - weder Architekten noch Rechtsanwälte oder andere können von einer Befreiungsvorschrift im § 4 UStG profitieren.


    In Mein Büro gibt's für sowas das Verrechnungskonto.

    Ja - und einmal im Jahr mit dem Privatkonto verrechnen (damit die Einlagen und Entnahmen für die Anlage EÜR richtig ermittelt werden).


    cuchi: noch ein Hinweis: wenn du auch steuerpflichtige Umsätze hast, kannst du einen Teil der Vorsteuer geltend machen (musst du prozentual dann aufteilen). Macht Arbeit, ist aber liquiditätsmäßig von Vorteil und verbessert das Ergebnis etwas.

  • Hallo cuchi,


    gern geschehen. Es wäre nett, wenn du hier dann über deine Erfahrungen berichten würdest. Viel Erfolg.