Ein Arbeitszimmer und zwei Partner - Wo eingeben?

  • Hallo!


    Ich habe eine Frage zur Eintragung zum Arbeitszimmer im SteuerSparbuch. Mein Mann und ich nutzen das Arbeitszimmer zu zweit. Unter steuersparen.de ist zu finden, dass man, solange das Verfahren zur Prüfung, ob beide Partner den vollen Höchstbetrag anrechen können, für beide volle Kosten ansetzen soll. (https://www.buhl.de/steuernspa…beitszimmer-zwei-partner/)
    Das Programm fragt ja aber nach, ob das Arbeitszimmer gemeinsam genutzt wird und lässt dann eine Splittung zu. Wie kann ich aber angeben, dass ich für das eine Zimmer zwei Mal den Höchstbetrag ansetzen möchte? Muss ich einfach den Haken bei gemeinsamer Nutzung weglassen? Das entspricht ja dann auch nicht mehr so richtig der Wahrheit...
    Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken. ;)


    Freue mich auf eure Tipps und Antworten!


    Liebe Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Das Programm fragt ja aber nach, ob das Arbeitszimmer gemeinsam genutzt wird und lässt dann eine Splittung zu.

    Was ja richtig ist und der aktuellen Rechtslage entspricht.

    Wie kann ich aber angeben, dass ich für das eine Zimmer zwei Mal den Höchstbetrag ansetzen möchte?

    Gar nicht. Das geht nur über das Einspruchsverfahren und entsprechendem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung.

    Muss ich einfach den Haken bei gemeinsamer Nutzung weglassen? Das entspricht ja dann auch nicht mehr so richtig der Wahrheit...

    Du musst zutreffende und vollständige Angaben machen. Alles andere wäre eine, ggf. versuchte, Steuerhinterziehung.

    • Offizieller Beitrag

    Nur noch einmal zur Sicherheit: D.h., ich gebe alles wie immer an (50%/50%) und erhebe dann Einspruch gegen den Bescheid?

    So läuft das immer ab. Und wie ich jetzt bei einem Blick in den von Dir verlinkten Beitrag gesehen habe, schreibt es Buhl da dort genau so.

    Zitat

    Betroffen? Legen Sie Einspruch ein
    Falls Sie betroffen sind, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten. Denn zur Frage, ob der Höchstbetrag für den Abzug von Arbeitszimmerkosten objekt- oder doch personenbezogen zu gewähren ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen VI R 53/12). Jeder Ehepartner sollte also für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen, gegen die Ablehnung Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen beantragen.

  • So läuft das immer ab. Und wie ich jetzt bei einem Blick in den von Dir verlinkten Beitrag gesehen habe, schreibt es Buhl da dort genau so.

    Genau über diesen Satz (s. Fettdruck im Zitat) bei Buhl bin ich ja "gestolpert". Daher die Unsicherheit, wie man bei beiden den Höchstbetrag von 1250€ geltend machen soll. Wenn ich nur die Hälfte angebe (so, wie es das Programm ja dann macht), wird auch keine Ablehnung des FA erfolgen.

    • Offizieller Beitrag

    Mache es einfach wie beschrieben. Das ist doch nur eine Frage der Formulierung des Einspruchs bzw. der Einspruchsbegründung.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich nur die Hälfte angebe (so, wie es das Programm ja dann macht), wird auch keine Ablehnung des FA erfolgen.

    Ich kann miwe4 nur beipflichten. Manchmal geht es nur über den Einspruch, aber aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen: es kann sich lohnen, auch wenn man durch den Einspruch erst mal minimal mehr Aufwand hat.

  • Sorry, wenn ich noch einmal einhake.
    Vielleicht verstehe ich was falsch, aber im Hinweis steht:

    Zitat

    Jeder Ehepartner sollte also für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen, gegen die Ablehnung Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen beantragen.

    Der TE fragte nun, wie er im Programm angeben kann, daß jeder Ehepartner die Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen kann, was ja dem Hinweis

    Mache es einfach wie beschrieben.

    genau entspricht. Es scheint aber keine Möglichkeit zu geben, es wird offensichtlich immer gesplittet, wenn die gemeinsame Nutzung angegeben wird (eben nach geltender Rechtslage). Und das ist ein Widerspruch im Hinweis von Buhl - denn wenn die SW es nicht zuläßt, kann auch der Nutzer den Hinweis bezüglich der Geltendmachung nicht realisieren.
    Wie kann man also für beide die Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen?
    Und kann man Einspruch (mit Verweis auf das offene Verfahren) gegen den Bescheid einlegen, obwohl dieser genau den Angaben in der Steuererklärung entspricht? ?(
    (Die letzte Frage ist ja durchaus auch in anderen Zusammenhängen wichtig.)

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann man also für beide die Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen?

    Was ja richtig ist und der aktuellen Rechtslage entspricht.

    Gar nicht. Das geht nur über das Einspruchsverfahren und entsprechendem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung.


    Und kann man Einspruch (mit Verweis auf das offene Verfahren) gegen den Bescheid einlegen, obwohl dieser genau den Angaben in der Steuererklärung entspricht?

    Selbstverständlich. Der Bescheid ist durch den Einspruch in vollem Umfang änderbar (grundsätzlich auch in beide Richtungen).

  • Selbstverständlich. Der Bescheid ist durch den Einspruch in vollem Umfang änderbar (grundsätzlich auch in beide Richtungen).

    Danke für die schnelle Antwort. ^^


    Mal angenommen, das Verfahren beim BFH geht im Sinne des TE aus - er muß also dann die höheren Kosten dem FA mitteilen, damit der Bescheid geändert wird?

    • Offizieller Beitrag

    Mal angenommen, das Verfahren beim BFH geht im Sinne des TE aus - er muß also dann die höheren Kosten dem FA mitteilen, damit der Bescheid geändert wird?

    Ja. Aber hat er i.d.R. ja schon mit der Erklärung erledigt, wenn er ein Steuerprogramm nutzt und er darin die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben hat. Diese werden ja durch das Programm "nur" auf den der aktuellen Rechtslage entsprechenden anteiligen Höchstbetrag begrenzt.