Absetzbare Kosten beim Arbeitszimmer

  • Ich setze seit Jahren die Kosten für mein Arbeitszimmer ab. Jedoch habe ich dieses Jahr damit Probleme mit dem Finanzamt.
    Folgender Sachverhalt: Das Arbeitszimmer wird zu 100% von mir (Außendienstmitarbeiter) genutzt, so dass ich maximal 1250 Euro ansetzen kann. Das Arbeitszimmer befindet sich in unserem Eigenheim, dass zu je 50% meinem Ehepartner und mir gehört. Der aufgenommene Kredit läuft auf unser beider Namen.
    => Die Kreditzinsen sind nur zu 50% absetzbar. Dieses habe ich auch so im Internet verifizieren können.
    Bzgl der AfA und der sonstigen Kosten (Versicherung, Strom, etc.) will nun aber das Finanzamt auch nur 50% anerkennen. Zu diesen Kosten bin ich aber leider nicht fündig geworden. Hierzu finde ich immer nur Beispiele, dass beide Partner das Arbeitszimmer gemeinsam benutzen bzw. dass es gewerblich genutzt wird.


    Bei den Kreditzinsen kann ich es ja noch nachvollziehen, da unterm Strich mir ja auch 50% des Arbeitszimmers gehören. Aber bei den anderen Kosten verstehe ich nicht, warum ich hier nicht 100% ansetzen kann, da ich ja das Zimmer aktuell schließlich nicht nutzen kann. Oder hat hier der Finanzbeamte einen Fehler gemacht?


    Danke im Voraus,
    HKW

    • Offizieller Beitrag

    Das Arbeitszimmer wird zu 100% von mir (Außendienstmitarbeiter) genutzt, so dass ich maximal 1250 Euro ansetzen kann.

    Im Rahmen welcher Einkunftsart? Nichtselbständige Tätigkeit oder unternehmerisch?


    Bzgl der AfA und der sonstigen Kosten (Versicherung, Strom, etc.) will nun aber das Finanzamt auch nur 50% anerkennen. Zu diesen Kosten bin ich aber leider nicht fündig geworden.

    AfA hat das FA in jedem Fall recht.


    Im Übrigen bei nichtselbständiger Tätigkeit: Arbeitszimmer-ABC / Ehegatten/Lebenspartner - Quelle: haufe.de

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Die Einkünfte stammen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Wenn ich den verlinkten Text richtig verstehe, dann ist es zumindest bei den laufenden Kosten so, dass diese zu 100% ansetzbar sind, sofern sie von meinem Konto bzw. maximal dem gemeinsamen Konto beglichen werden. Damit käme ich dann wenigsten wieder auf die 1250 Euro.


    Woraus begründet sich die Halbierung der AfA? Geht die Arbumentation in die gleiche Richtung wie bei den Sollzinsen? Hierzu hatte ich keine Paragraphen oder Urteile gefunden.

    • Offizieller Beitrag

    Woraus begründet sich die Halbierung der AfA?

    Arbeitszimmer-ABC - Quelle: haufe.de
    Arbeitszimmer - Quelle: steuerlinks.de


    Wobei mir bei nichtselbständiger Tätigkeit die Halbierung hinsichtlich der Kreditkosten neu wäre. Das sind für mich bei Wohneigentum laufende Unterhaltskosten.

  • Jetzt bin ich endgültig verwirrt. Auf einer anderen Seite habe ich folgende Aussagen gefunden:


    1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- oder
    Herstellungskosten eines Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in
    dem der Steuerpflichtige einen Raum (Arbeitszimmer) für seine
    beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, kann er die auf diesen Raum
    entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA)
    geltend machen.
    Bemessungsgrundlage sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung
    des Steuerpflichtigen entsprechen.
    So entschied der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 23. August 1999, Az. GrS 1/97, BStBl. II 1999, Seite 778
    ....
    3. Beispiel
    Die Ehegatten sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses. Der Ehemann
    nutzt einen Raum in diesem Haus für seine beruflichen Zwecke.
    Bei dieser Fallgestaltung stellt sich die Frage, ob der nutzende Ehemann
    die Gebäude-AfA (sowie die gebäudebedingten Kosten) in vollem Umfang
    als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen darf, soweit sie
    seinem Arbeitszimmer anteilig zuzuordnen sind, oder ob dies nur zur
    Hälfte möglich ist. Bei rein mathematischer Betrachtung wäre ein Abzug
    nur zur Hälfte möglich, weil - zivilrechtlich betrachtet - ihm das
    Arbeitszimmer wie jeder Raum des Hauses nur zur Hälfte gehört.
    Für die Fälle, in denen der Raum im Rahmen der Einkünfte aus
    nichtselbständiger Arbeit genutzt wird, hat der VI. Senat des BFH die
    Frage bereits seit 1988 beantwortet. Danach gilt das sogenannte Prinzip
    der Rechtszuständigkeit. Das betreffende Arbeitszimmer wird - soweit wie
    möglich - dem Eigentumsanteil des Nutzenden zugeordnet (vgl. Urteil vom
    12. Februar 1988, BStBl. II 1988, Seite 764).Damit waren schon bisher
    in diesen Fällen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    die Gebäude-AfA und die Betriebskosten soweit abzugsfähig, wie sie dem
    Gebäudeanteil des Arbeitszimmers entsprachen.


    Quelle https://www.grundeigentum-verlag.de/?show=article&cat=01.07&id=33


    Danach sind die Herstellkosten, also Sollzinsen zur Hälfte, aber AfA und restliche Kosten zu 100% ansetzbar.


    Aber ich seh schon, das Thema scheint nicht 100%ig klar zu sein. Ich werde wohl auch nächstes Jahr ein paar Einsprüche einlegen müssen.


    Aber zumindest habe ich jetzt dank Ihnen eine Quelle nach der zumindest die restlichen Kosten zu 100% ansetzbar sein sollten. Damit komme ich auf jeden Fall auf die 1250 Euro, so dass es unterm Strich bis auf den größeren Nachweisaufwand aufs Gleiche rauskommt. Zumindest sofern die Dame vom FA endlich einlenkt...


    Danke nochmals für Ihre Hilfe.

  • Danach sind die Herstellkosten, also Sollzinsen zur Hälfte, aber AfA und restliche Kosten zu 100% ansetzbar.

    Verwechselst du da nicht etwas? Sollzinsen sind Finanzierungskosten, nicht Herstellkosten. Die Herstell- oder Anschaffungskosten bei Kauf werden über die AfA berücksichtigt.