Nachhilfe bei "Schülerhilfe" und Übungsleiterpauschale?

  • Liebe Forumsteilnehmer,


    vielleicht kann mir jemand folgenden Sachverhalt erklären:


    Bei der Versteuerung meiner nebenberuflichen Einkünfte der "Schülerhilfe" wurde mir seit 2007 vom FA die sog. Übungsleiterpauschale anerkannt, mit der Begründung einer Art Gleichstellung (Lehrtätigkeit, Kollegiumszusammmensetzung, und Umsatzsteuerbefreiung des Instituts). Bis dahin hatte ich immer eine EÜR durchgeführt.


    Jetzt wurde mir im Steuerbescheid 2015 mitgeteilt, dass es sich bei der "Schülerhilfe" nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt (was faktisch natürlich richtig ist), und deswegen der Freibetrag nach §3 EStG nicht angewendet werden kann.


    Meine Fragen:
    1. Kann das Finanzamt einfach so die Anerkennung ändern, obwohl es den Freibetrag seit 2007 anerkannt hat? Ein sog. Gewohnheitsrecht wird es ja wahrscheinlich nicht geben.


    2. Macht es Sinn, hier mit dem Sachgebietsleiter des FA zu sprechen oder weitere Schritte einzuleiten?


    Vielen Dank für den ein oder anderen kompetenten Kommentar!!!


    Jörg

    • Offizieller Beitrag

    Jetzt wurde mir im Steuerbescheid 2015 mitgeteilt, dass es sich bei der "Schülerhilfe" nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt (was faktisch natürlich richtig ist), und deswegen der Freibetrag nach §3 EStG nicht angewendet werden kann.

    Was ja auch richtig ist.


    1. Kann das Finanzamt einfach so die Anerkennung ändern, obwohl es den Freibetrag seit 2007 anerkannt hat?

    ja


    Ein sog. Gewohnheitsrecht wird es ja wahrscheinlich nicht geben.

    Eben, nennt sich "Abschnittsbesteuerung" und wurde auch hier im Forum schon oft erwähnt.


    2. Macht es Sinn, hier mit dem Sachgebietsleiter des FA zu sprechen oder weitere Schritte einzuleiten?

    M.E. nein. Es wird geltendes Recht zutreffend angewendet.

  • Vielen Dank für die rasche Antwort!!!


    Hätte tatsächlich der Interesse wegen nochmal eine Verständnisfrage:


    §3 Nr 26 EStG soll doch eigentlich eine Tätigkeit steuerbegünstigen, die "gemeinnützig", also dem Gemeinwohl dient, erbracht wird. Hinsichtlich vieler BFH-Urteile dreht sich die Argumentation ja genau darum ob dieses erfüllt ist. Mir fehlt das Verständnis dafür, worin der "gemeinnützige" Unterschied zwischen o.g. Lehrtätigkeit (übrigens durchgeführt von einem Gymnasiallehrer) und z.B. einem Fotokurs an der VHS besteht, außer dem Auftraggeber. Zumal die Kurse an der VHS besser bezahlt sind.


    Musst nicht antworten, wenn das die Grenzen dieses Forums sprengt, hätte mich nur wirklich interessiert.


    Grüße Jörg

  • Naja es sollte eigentlich befreit sein.


    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer :!:oder :!:vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, :?: aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten :!: oder :!: der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst :!: oder :!: im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist,:!: oder :!:einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) :thumbsup: bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. :thumbsup:  2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;


    Kann hier keine Gesetze lesen?


    Da hat offenbar jemand neues die Steuererklärung geprüft und in Wikipedia geschaut <X

  • @neuerIdiot

    hast du gesehen, von wann die Frage ist? Rechtslage vor mehr als fünf Jahren.

    Und lass' bitte deinen vielen roten Satzzeichen weg, sie irrititeren mehr als sie nützen.

    Außerdem steht ziemlich deutlich (aber von dir nicht markiert) die Voraussetzung doch im Text: "im Auftrag einer juristischen Person der öffentllichen Rechts ..." und damit sind gewerbliche Unternehmen nicht gefördert.

    • Offizieller Beitrag

    Naja es sollte eigentlich befreit sein.

    Ist es aber nicht. ;)


    Kann hier keine Gesetze lesen?

    Hm?


    Da hat offenbar jemand neues die Steuererklärung geprüft und in Wikipedia geschaut <X

    Oder in die Lohnsteuer-Richtlinien schauen, in denen das schon seit Jahren vorgegeben ist.
    Hier dann mal in der aktuellen Fassung der R 3.26 Absatz 3 LStR 2021, der das nun mehr als eindeutig vorgibt:

    Zitat
    Arbeitgeber/Auftraggeber

    3 1Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt. 2Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. 3Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 4Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. 5Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

    Und gewerblich tätige Unternehmen als Auftraggeber, wie es eben auch die Schülerhilfen sind, erfüllen damit nun einmal eindeutig nicht die genannte gesetzliche Voraussetzung.