Liebe Forumsteilnehmer,
vielleicht kann mir jemand folgenden Sachverhalt erklären:
Bei der Versteuerung meiner nebenberuflichen Einkünfte der "Schülerhilfe" wurde mir seit 2007 vom FA die sog. Übungsleiterpauschale anerkannt, mit der Begründung einer Art Gleichstellung (Lehrtätigkeit, Kollegiumszusammmensetzung, und Umsatzsteuerbefreiung des Instituts). Bis dahin hatte ich immer eine EÜR durchgeführt.
Jetzt wurde mir im Steuerbescheid 2015 mitgeteilt, dass es sich bei der "Schülerhilfe" nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt (was faktisch natürlich richtig ist), und deswegen der Freibetrag nach §3 EStG nicht angewendet werden kann.
Meine Fragen:
1. Kann das Finanzamt einfach so die Anerkennung ändern, obwohl es den Freibetrag seit 2007 anerkannt hat? Ein sog. Gewohnheitsrecht wird es ja wahrscheinlich nicht geben.
2. Macht es Sinn, hier mit dem Sachgebietsleiter des FA zu sprechen oder weitere Schritte einzuleiten?
Vielen Dank für den ein oder anderen kompetenten Kommentar!!!
Jörg