Häusliches Arbeitszimmer - Hauskauf & damit verbundene Kosten

  • Guten Tag zusammen,



    ich habe eine Frage bzgl. des Häuslichen Arbeitszimmers. Meine Frau ist Lehrerin und ich kann seitdem ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Bisher haben wir zur Miete gewohnt, da war es kein Problem. Die Miete wurde anteilig auf die qm gerechnet sowie die weiteren Ausgaben wie Strom, Gas, Wasser etc.


    Nun haben wir uns ein Eigenheit gekauft. Wir werden das Eigenheim erst im nächsten Jahr beziehen. Die Rechnung zur Begleichung der Grunderwebssteuer haben wir jetzt erhalten. Macht es Sinn die Grunderwebssteuer direkt zu begleichen oder erst im Januar (Frist ist bis Anfang Januar)?


    Anders gefragt, kann die Grunderwebssteuer anteilig auf das Arbeitszimmer umgelegt werden? Sollte dies möglich sein und ich die Grunderwebssteuer bereits in 2016 begleiche, kann ich diese für die Steuerklärung 2016 schon geltend machen, obwohl wir das Eigenheim erst in 2017 beziehen werden? Oder macht es Sinn, den Betrag erst in 2017 zu begleichen?


    Wie setzte ich genau die Raten der Bank und die Grunderwerbssteuer ab? Folgende Gedanken habe:
    Bei unserem Eigenheim handelt es sich um ein Erbauchrechtsgrundstück. Sprich der Kaufpreis der Immobilie ist nur für das Haus und nicht für das Grundstück. Sagen wir das Haus kostet 200.000 Euro. Die Grunderwebssteuer wäre in diesem Fall 13.000 Euro zzgl. Anteil für das Erbbaurecht. Dieser darf aber nicht berücksichtig werden, da es nichts mit dem Gebäude zu tun hat.


    Nun würde ich die Grunderwerbssteuer von 13.000 durch z.b. 100qm rechnen und mit der qm Zahl des Arbeitszimmers multiplizieren. Als Beispiel 13.000€ / 100qm Gesamtwohfläche x 10qm Arbeitszimmer = 1.300 Euro Grunderwebssteuer für das Arbeitszimmer.
    Angenommen die monatl. Rate beträgt 1.000 Euro für den Kredit. Kann ich auch hier einfach 1.000 Euro / 100qm Wohnfläche x 10qm Arbeitszimmer rechnen? Wäre in diesem Beispiel: 1.000/100x10 = 100 Euro monatl.



    Ich habe nun mehrfach gelesen, dass es auch möglich ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur bis zum Pauschbetrag von 1.250 Euro anzurechnen, sondern auch in voller Höhe. Wie es in Schulen eigentlich üblich ist, steht meiner Frau kein eigener Raum/kein eigener Schreibtisch zur Unterrichtsvorbereitung etc. zur Verfügung. Wenn ich die Informationen aus dem Netz richtig verstanden habe, wäre dieses ein Grund für die volle Abschreibung über den Pauschbetrag hinaus.
    Recht es hier, wenn ich der Steuererklärung einen Zweizeiler beilege in dem ich mitteile, dass in der Schule kein eigener Raum/kein eigener Schreibtisch für Unterrichtsvorbereitungen etc. zur Verfügung steht.



    Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe…Und Sie verstehen was ich mein.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Nun haben wir uns ein Eigenheit gekauft. Wir werden das Eigenheim erst im nächsten Jahr beziehen. Die Rechnung zur Begleichung der Grunderwebssteuer haben wir jetzt erhalten. Macht es Sinn die Grunderwebssteuer direkt zu begleichen oder erst im Januar (Frist ist bis Anfang Januar)?

    Wie setzte ich genau die Raten der Bank und die Grunderwerbssteuer ab?

    Mal abgesehen davon, dass dem Forum aufgrund des Steuerberatungsgesetzes untersagt ist, solltest Du Dich vielleicht erst einmal mit dem Begriff Anschaffungsnebenkosten bzw. Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Gebäudes befassen.


    Und das Einlesen/-arbeiten in eine Steuersoftware mit Ihren Programmhilfen etc. würde bestimmt hilfreich sein.


    Auch das Nutzen der erweiterten Forumssuche ist eigentlich immer sinnvoll. Denn auch da wäre u.a. zu finden, dass für einen unbegrenzten Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmer, neben den Dir bekannten Punkten, auch noch die Voraussetzung gilt, dass es Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit sein muss.

  • Hallo,
    mit den Anschaffungsnebenkosten bzw. Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Gebäudes befasse ich mich gerade.


    Dazu gehören unter anderem die Grunderwerbsteuer, Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und für die Auflassung, etc. Aber wie verhält es sich, wenn ein Teil der Kosten bereits in 2016 gezahlt wurde und das Objekt erst in 2017 bezogen wird? In 2016 würde das neue Arbeitszimmer ja noch gar nicht genutzt werden und es wird das alte steuerlich geltend gemacht. Ist es möglich in der Steuererklärung für 2017 die kosten für das in 2017 genutzte häusliche Arbeitszimmer mit anzugeben, die bereits in 2016 gezahlt wurden?


    bzgl. der Absetzungin voller Höhe bin ich auf folgendes gestoßen:
    "...Doch es gibt Ausnahmen, z.B. bei Lehrern und Dozenten, die für ihre Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben, bei Außendienstmitarbeitern und Handelsvertretern, die ihre Reiseberichte, Abrechnungen usw. im Arbeitszimmer erstellen sowie bei einem Bankangestellten, der in erheblichem Umfang Büroarbeiten zu Hause außerhalb der üblichen Bürozeiten erledigte..."



    Die Frage, die ich mir stelle wann ist die Voraussetzung "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erfüllt"? Ein Lehrer fährt zur Schule, hält seinen Unterricht und fährt wieder nach Hause. Folgende Arbeiten müssen jedoch zu Hause erledigt werden,
    - Sämltiche Unterrichtsvorbereitung für verschiedene Fächer
    - Korrektur von Arbeiten
    - Schreiben von Zeugnissen und Beurteilungen
    - Vorbereiten von Elternabende
    - Vorbereiten von Sprechstunden/Elternsprechtag
    - planen von schulischen Projekten
    - ...


    da kein Schreibtisch etc. dafür zur Verfügung gestellt wird. Nun findet der Unterricht natürlich in der Schule stadt, aber nahezu alles drumherum findet im häuslichen Arbeitszimmer statt. Nun ist die Frage, was der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Ist es der reine Unterricht, oder vielmehr die Tätigkeiten drumherum ohne die ein ordentlicher, dem Lehrplan entsprechender Unterricht gar nicht stattfinden kann?

    • Offizieller Beitrag

    Ist es der reine Unterricht,

    ja

    Doch es gibt Ausnahmen, z.B. bei Lehrern und Dozenten, die für ihre Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben, ... .

    Ansonsten könnte sie gar kein häusliches Arbeitszimmer ansetzen, auch nicht bis zum Höchstbetrag von 1.250€!