Kleinunternehmer neben Vollzeit

  • Hallo,
    ich bin zurzeit Vollzeit angestellt und möchte nächstes Jahr 2017 eine Gewerbe anmelden mit Kleinunternehmerregelung.
    Der maximaler Umsatz darf ja pro Jahr 17.500€ betragen, wenn z.B. in 2018 (im zweiten Jahr) das Limit 17.500 überschritten wird, aber unter 50.000€ bleibt,
    bleibe ich zwar noch Kleinunternehmer, aber muss dann ab 2019 Umsatzsteuer bezahlen, wenn ich es richtig verstanden habe.


    Meine Frage ist jedoch, ich bin Vollzeit angestellt kann ich auch bis zu o.g. Grenzen Umsatz machen
    oder gilt es nur für die, die Hauptsächlich mit Gewerbe Geld verdienen und kein Voll- oder Teilzeit Job ausführen?
    Ist es auch relevant, wie hoch der Gewinn von den max. Umsatz ist, damit man Steuer befreit ist?


    Danke im voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Als Kleinunternehmer Einkünfte aus einem Hauptberuf angeben
    Befinden sich die kleinen Unternehmer noch in einem regulären Angestelltenverhältnis, so muss der Arbeitslohn ebenfalls in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Allerdings ist getrennt zu bilanzieren: Das Gehalt erhöht nicht die Einkünfte der Firma. Es sind also die Anlagen N und S auszufüllen

  • Meine Frage ist jedoch, ich bin Vollzeit angestellt kann ich auch bis zu o.g. Grenzen Umsatz machen

    Das solltest du vor allem mit deinem Arbeitgeber klären - sofern in deinem Arbeitsvertrag für Nebenbeschäftigungen seine Zustimmung notwendig ist, musst du ihn vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten um Erlaubnis fragen. Es hierbei unerheblich, ob im Rahmen eines Tätigkeit unter oder über der Kleinunternehmergrenze (die ja nur umsatzsteuerlich von Bedeutung ist) und in der Einkommensteuer nur insofern, als unter dieser Grenze keine EÜR elektronisch abzugeben ist.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage ist jedoch, ich bin Vollzeit angestellt kann ich auch bis zu o.g. Grenzen Umsatz machen
    oder gilt es nur für die, die Hauptsächlich mit Gewerbe Geld verdienen und kein Voll- oder Teilzeit Job ausführen?

    Im Steuerrecht wird jeder Einzelunternehmer gleich behandelt. Die anderen Einkunftsarten interessieren nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

  • Und immer etwas vom Gewinn beiseite legen ... man ist zwar von der Umsatzsteuerabführung befreit und muss diese nicht an das Finanzamt abführen, aber die kommen ganz gewiss mit der Einkommenssteuer die auf Deinen Gewinn fällig wird. Bei mir kamen da gegen Ende des Jahres 2 Zahlungen die plötzlich als "Vorauszahlung" festgesetzt waren ; und zum Lachen gehen die Jungs vom FA in den Keller - da wird nicht verhandelt wann man zahlen soll.


    Hat bei mir alles gut geklappt, habe es aber bei Freunden schon anders erlebt ... anstatt einer Ratenvereinbarung zuzustimmen haben die erst mal eine Kontopfändung durchgeführt. Will keine Angst machen - aber lieber etwas noch über haben von dem was man beiseite gelegt hat, anstatt doof da zu stehen.


    :)

  • 2 Zahlungen die plötzlich als "Vorauszahlung" festgesetzt waren

    Steht normalerweise immer im Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres. Da gibt es eine gesonderte Feststellung mit Erläuterungen. Überraschend können die Zahlungen dann eigentlich nicht kommen - höchstens, wenn man dies schlicht und ergreifend "überlesen" hat und das Finanzamt einen dann auffordert, seinen Vorauszahlungspflichten nachzukommen.


    Diese Vorauszahlungen sind im Endeffekt ein Ausgleich dafür, dass Angestellte etc. monatlich ja auch schon vorauszahlen im Wege der abgezogenen Lohnsteuer und bei Kapitalanlagen über die Kapitalertragsteuer auch ein (Vorab-)Abzug entsteht. Also eigentlich nichts, was einen überraschen sollte.

    • Offizieller Beitrag

    Und wenn sich die Verhältnisse in den folgenden Veranlagungszeiträumen geändert haben, bleibt immer noch ein formloser Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Diesem eine vorläufige Einkunftsermittlung beifügen und es sollte auch insoweit keine Probleme geben.