Wie berechnet sich der Leistungsnachweis der Arbeitsagentur fürs Finanzamt zum Eintrag in den Progressionsvorbehalt bei ALG 1 - Erhalt?

  • Wie berechnet sich der Leistungsnachweis der Arbeitsagentur fürs Finanzamt zum Eintrag in den Progressionsvorbehalt bei ALG 1 - Erhalt?


    Ausbezahlt wurde ja ein Netto-Betrag jeweils.
    Die Berechnung von diesem Betrag ist mir klar.


    Jedoch ist mir nicht klar, wie die Arbeitsagentur die Zahl zur Angabe für den Progressionsvorbehalt berechnen wird.
    WISO hilft nicht mit ausreichenden Erklärungen weiter.
    Gerade zum Jahresende bräuchte man aber das Wissen zur Planung und ob man noch was über Werbungskosten optimieren soll?
    Netto-Auszahlwerte kann ich auch nirgends eingeben?


    Folgendes zum Porgressionsvorbehalt ist mir schon klar:
    Der reine Netto-Wert wird nicht genommen... aber welcher Wert dann?



    Zudem gibt es ja von der Arbeitsagentur auch noch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur für die Rentenversicherung. Die habe ich schon.
    Da steht ein wahnsinnig hoher Betrag drin... Scheinbar werden da die Brutto-Leistungsentgelte plus Arbeitgeberanteile gerechnet.



    Für den Progressionsvorbehalt bei ALG 1 gäbe es bei der Berechnung jetzt verschiedene Möglichkeiten:


    1. NICHT netto -> schließe ich aus
    2. Brutto Leistungsentgelt
    3. Brutto minus Sozialabgaben
    4. Brutto minus Lohnsteuer und Soli


    Sollte 4 gelten, müsste ich doch neben dem Progressionsvorbehalt auch in der Steuererklärung die Sozialabgaben extra in den Sonderausgaben angeben können?
    Sieht das WISO auch so?


    Fragen über Fragen?


    Lange recherchiert! Keine Antworten bisher!


    Benötige Hilfe! ?(


    Danke und Gruß

  • Wieso fragst du nicht bei dem zuständigen Arbeitsamt nach? Ich kann mir z. B. vorstellen, dass hier auch Sozialabgaben wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung etc. eine Rolle spielen.

  • Maßgeblich ist der auf der Leistungsmitteilung bestätigte Brutto-Betrag. Und nur der ist in die Steuererklärung einzutragen. Die Sozialabgaben stehen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind deshalb keine Sonderausgaben.

  • Maßgeblich ist der auf der Leistungsmitteilung bestätigte Brutto-Betrag.

    Richtig, aber erhält man erst im Folgejahr, da ist dem TE in Bezug auf

    Gerade zum Jahresende bräuchte man aber das Wissen zur Planung und ob man noch was über Werbungskosten optimieren soll?

    nicht mehr geholfen.


    @talberg: Du (oder wer auch immer) hast doch einen Bescheid des AA über die Höhe des ALG 1 bekommen. Da stehen auch die maßgeblichen Bruttowerte des ALG drin (vor Abzug der Pauschalen für Krankenversicherung usw.). Mit diesen Werten (wenn ich mich recht erinnere, sind das Werte für einen Tag und für einen Monat=30 Tage) kannst Du halbwegs genau das eintragen, was dann später in der Leistungsmitteilung steht.

  • Erstmal danke an alle!


    Natürlich habe ich bei Arbeitsagentur nachgefragt.


    Hotline Arbeitsagentur meint, das Netto zählt und würde übermittelt.
    Finanzamt meint, Netto kann nicht sein! Es muss wohl ein Brutto sein, aber wie sich das berechnet, keine Ahnung! Verantwortlich sei die Arbeitsagentur und es gilt die gemeldete Zahl.
    Bekannte, welche beim Steuerberater arbeitet und auch durchaus Ahnung hat (Bilanzbuchhalterin) meint, dass die Arbeitsagentur den Netto-Betrag melden würde, soweit sie weiß. Und die Zahl nimmt das FA einfach an.


    Eigene Recherche ergibt noch folgenden Link:
    http://rechtsanwalt-andreas-fi…rogressionsvorbehalt-aus/
    Hier also die Ansicht Leistungsentgelt plus Sozialversicherung, wenn ich das richtig verstehe.


    Dann aber noch folgender Link:
    https://www.elo-forum.org/allg…ressionvorbehalt-alg.html
    Hier wieder angeblich Netto Betrag bei den bisherigen Leistungsnachweisen (laut einem Forumsmitglied im Erwerbslosenforum).
    Zudem wird auf R 32b EStR 2005 – R 32b verwiesen, dort finde ich aber gar nichts zu SGB III und ALG 1.


    Alles fraglich!


    Dennoch habe ich derzeit 2 Favoriten:
    1. Reines Netto
    2. Reines Netto plus Sozialabgaben


    Wenn Punkt 2 gilt, habe ich irgendwo gelesen, könnte man aber auch die Sozialabgaben irgendwo absetzen.
    Dies widerspricht aber der Darstellung hier im Thread, die durchaus nachvollziehbar ist.


    Was gilt denn nun?


    Gruß,
    milkrun

  • Wieso schaust Du nicht auf den Leistungsbescheid? Also den, in dem die Berechnung des ALG1 erläutert wird (dürfte zu Beginn der Arbeitslosigkeit gekommen sein). Damit kannst Du, wie ich schon geschrieben habe, ziemlich genau berechnen, was dann auch in der Leistungsmitteilung stehen dürfte - war jedenfalls bei mir so (Du mußt dabei die Zahlen vor dem Abzug von KV usw. verwenden, also das Bemessungsentgelt).


    Noch eine Frage zu

    Gerade zum Jahresende bräuchte man aber das Wissen zur Planung und ob man noch was über Werbungskosten optimieren soll?

    Warum willst Du denn "optimieren"? Hast Du Ausgaben bei den Werbungskosten, die Du von 2017 auf 2016 vorziehen könntest?
    Wenn nicht, dann vergiß bitte nicht, daß Du niemals soviel an Steuern "sparen" kannst, wie Du ausgibst.

  • Leistungsbescheid gibt es leider erst im neuen Jahr 2017 ca. im Februar.


    Optimierung wäre insoweit möglich, dass noch ein geringwertiges Wirtschaftsgut (Laptop unter 410,-- EUR netto) als Arbeitsmaterial abgesetzt werden könnte. Alter Laptop hat manchmal Wackelkontakt am Display.
    Ein Kauf ist nicht unbedingt sogleich notwendig, aber vorstellbar. Natürlich kostet der Kauf Geld, aber es wird eine Rückzahlung dadurch evtl. verhindert. Eine weitere Möglichkeit bestünde im Kauf von Fachliteratur.
    Und damit wird dann doch indirekt zumindest zum Teil gespart. Die Entscheidung zum Kauf wäre jedoch in der Tat leichter, wenn man die Sachen unbedingt benötigen würde. So gesehen, ist die Anmerkung diesbezüglich richtig!

  • Maßgeblich ist der auf der Leistungsmitteilung bestätigte Brutto-Betrag. Und nur der ist in die Steuererklärung einzutragen. Die Sozialabgaben stehen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind deshalb keine Sonderausgaben.

    Handelt es sich wirklich um den Bruttobetrag?


    Oder wird der Bruttobetrag um Sozialabgaben (pauschal 21%) gemindert oder bzw. zusätzlich um die Lohnsteuer inkl. Soli?


    Wo gibt es für Deine Aussage eine Rechtsgrundlage?

  • Noch was gefunden:


    https://www.elster.de/anwender…brutto-oder-netto-angeben


    Die sagen auch wieder Brutto-Leistungsentgelt ohne Abzüge!


    Wenn ich ein normales Bruttogehalt habe, dann landen die Sozialversicherungsbeiträge doch in den Sonderausgaben?
    Warum ist das hier nicht so? Habe ich das richtig verstanden, weil an sich die Entgelte steuerfrei sind?
    Sind sie doch eigentlich nicht wirklich, denn berechnet wird das Leistungsentgelt ja so: (Brutto - Sozialabgaben (Pauschal 21%) - Lohnsteuer - Soli) * 60 bzw 67 (bei Kindern) %
    Es ist also doch gar nicht so steuerfrei?


    Immer noch kein kompletter Durchblick! Brauche immer noch Hilfe!


    Kann mir das irgendjemand mal bitte komplett, vollständig und einfach erklären?

  • Leistungsbescheid gibt es leider erst im neuen Jahr 2017 ca. im Februar.

    Der Leistungsbescheid kommt normalerweise relativ kurz nach der Beantragung des ALG bzw. kurz nach Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Leistungsnachweis kommt im neuen Jahr (bzw. auch zeitnah nach Beendigung der Arbeitslosigkeit), das sind dann die Daten, die dem FA übertragen werden.
    Mit den Daten aus dem Leistungsbescheid kannst Du recht genau den Betrag errechnen, der dann auch im Leistungsnachweis steht - war jedenfalls bei mir so.


    Es ist also doch gar nicht so steuerfrei?

    Da hilft Dir das Stichwort Progressionsvorbehalt. Dazu findest Du im Web viele Erklärungen.



    Natürlich kostet der Kauf Geld, aber es wird eine Rückzahlung dadurch evtl. verhindert.

    Die Bilanz ist dann trotzdem negativ (z. B. 100 € ausgeben, um 40 € Rückzahlung zu sparen).
    Also nur Ausgaben, die Werbungskosten sind, tätigen, wenn sie auch mehr oder weniger notwendig sind. Einfach nur um Steuern zu sparen, ist eine sehr einseitige Rechnung.


  • 1. Wie hat sich denn der Leistungsnachweis bei Dir berechnet?


    Welche Summe hatten Deine Netto-Überweisungen insgesamt?
    Welche Summe stand im jährlichen Leistungsnachweis.


    Wie funktioniert die Berechnung genau? Kannst Du das bei Dir nachvollziehen?
    Es stehen ja viele verschiedene Zahlen auf dem Leistungsbescheid.


    Was mir immer noch fehlt, ist, wie die Zahl auf dem Leistungsnachweis sich errechnet?


    2. Progressionsvorbehalt ist soweit klar.
    Interessant finde ich ja nur, dass die Arbeitsagentur vom Bruttoleistungsentgelt Soz-Vers. (Pauschal 21%) und Lohnsteuer/Soli abzieht.
    Also ist das Geld doch nicht steuerfrei. Schließlich ergibt sich das ALG netto also nach fiktiven Soz-Versicherungsbeiträgen und fiktiver Steuer.
    Die im Progressionsvorbehalt eingetragene Zahl selbst ist natürlich steuerfrei.


    Deswegen ist es ja bei der Betrachtung so interessant, welche Zahl da eingetragen wird.


    3. Das mit der Bilanz ist natürlich klar.
    Manchmal könnte es dennoch sinnvoll sein, etwas zu kaufen, was man nicht unbedingt braucht, bevor man es dem Staat schenkt.


    Genauso so gut wären ja auch noch Sonderausgaben wie Parteispenden oder Spenden allgemein (z. B. Fördervereine) denkbar.
    Lieber zahle ich jemand anderem was, als dem Finanzamt.


    Gruß,
    milkrun

  • 0. Ich muß kurz korrigieren, kurz nach Beendigung der Arbeitslosigkeit kommt die Entgeltbescheinigung. Das ist der Wert, der der Rentenversicherung übertragen wird.


    1. Wie hat sich denn der Leistungsnachweis bei Dir berechnet?

    Bitte immer den Unterschied zwischen Leistungsnachweis (erstellt die AA, erhältst Du im Folgejahr) und Leistungsbescheid (erstellt die AA, erhältst Du nach Beginn der Arbeitslosigkeit) beachten.


    Leider habe ich meinen Leistungsbescheid nicht mehr, da ich ihn nicht mehr brauche. Aber meine Hochrechnung mit dem Wert aus dem Bescheid war sehr nah am Wert, der dann im Leistungsnachweis stand.


    Ich schrieb zur Berechnung schon in Beitrag 4. Gut wird das auch hier beschrieben.



    Mit den dort errechneten Werten "Arbeitslosengeld für volle Monate" (bzw. "Arbeitslosengeld/kalendertäglich (Leistungssatz gerundet)" für Arbeitslosigkeit von weniger als einem vollen Kalendermonat) kannst Du ziemlich genau ermitteln, was im Leistungsnachweis dann stehen wird.


    2. Progressionsvorbehalt ist soweit klar.
    Interessant finde ich ja nur, dass die Arbeitsagentur vom Bruttoleistungsentgelt Soz-Vers. (Pauschal 21%) und Lohnsteuer/Soli abzieht.
    Also ist das Geld doch nicht steuerfrei.

    Doch, das ist es. Denn Du schreibst es selbst ganz richtig

    ... nach fiktiven Soz-Versicherungsbeiträgen und fiktiver Steuer.

    Im Screenshot siehst Du, daß auch die AA schreibt:

    Zitat von AA

    Bei den dargestellten Abzügen handelt es sich um Beträge, die ausschließlich zur Berechnung des pauschalierten Nettoentgeltes dienen. Sie werden nicht tatsächlich abgeführt.

    3. Das mit der Bilanz ist natürlich klar.
    Manchmal könnte es dennoch sinnvoll sein, etwas zu kaufen, was man nicht unbedingt braucht, bevor man es dem Staat schenkt.

    Also mir ist meine persönliche Bilanz wichtiger ... ;)



    Genauso so gut wären ja auch noch Sonderausgaben wie Parteispenden oder Spenden allgemein (z. B. Fördervereine) denkbar.
    Lieber zahle ich jemand anderem was, als dem Finanzamt.

    Stimmt. Wenn Du da was für Dich sinnvolles hast, dann paßt es. Aber da mußt Du Dich ganz schön beeilen. :D

  • Im Screenshot siehst Du, daß auch die AA schreibt:

    Ich kenne die Selbstberechnung schon, der Satz ist mir jedoch noch nicht aufgefallen.


    Aber es stimmt, aus diesem Satz könnte man daraus schließen, dass nicht das Bruttoentgelt genommen wird.


    Welcher Wert nun letztendlich genommen wird, ist mir aber immer noch nicht klar.


    Folgendes steht im Screenshot:


    Bruttoentgelt/tgl. (Bemessungsentgelt gerundet)
    - Lohnsteuer
    - Solidaritätszuschlag
    - Sozialversicherungsbeiträge (21%-Pauschale, gerundet)
    = Nettoentgelt/tgl. (Leistungsentgelt)
    (x %)= Arbeitslosengeld/kalendertäglich (Leistungssatz gerundet) --> (wobei x=60% ohne Kinder und x=67% mit Kinder)
    (x 30 Kalendertage)= Arbeitslosengeld für volle Monate



    Selbst mit dem Satz oben, ist aber unklar, was genommen wird.
    Ausschließen würde ich Bruttoentgelt.


    Wird nun aber "Nettoentgelt (Leistungsentgelt)" genommen oder "Arbeitslosengeld" (also der um 60/67 % Betrag gekürzte ausgezahlte Betrag)?
    Hier wäre noch Interpretationsspielraum!


    Interessant finde ich auch die Aussage, dass keine Beiträge abgeführt werden von der AA.
    Dies scheint ja nicht zu stimmen. Die Sozialabgaben (zumindest KV und Pflegeversicherung) werden definitiv von de AA übernommen.
    Dies hatte damals auch die GKV per Nachfrage bestätigt.
    So gesehen, zahlt die AA durchaus auch Sozialabgaben aus.


    Und deshalb käme auch wieder die Möglichkeit ins Spiel, dass diese trotzdem als Einnahmen im Progessionsvorbehalt stehen.


    Und dann käme man wieder auf:
    http://rechtsanwalt-andreas-fi…rogressionsvorbehalt-aus/


    Er schreibt:
    "Ausnahmsweise kommt es im Steuerrecht hier also nicht auf den reinen Zufluss an, vgl. § 11 EStG *2), sondern auf den laut Bescheid festgestellten Betrag, also die zugeflossenen Beträge unter Hinzurechnung der vorab erfolgten Abzüge für die gesetzlichen Anteile zur Sozialversicherung. Das hängt damit zusammen, daß es sich hier nicht um die Versteuerung von Einkünften handelt, sondern um einen spiegelbildlichen Vorgang."


    Derzeit rechne ich im Steuerprogramm auch mal so.


    D. h.


    Ich nehme ausgezahltes ALG (also den um 67% gekürzten Betrag * 30 Tage) und erhöhe diesen um den 21% Abzug.


    Wenn ich das ins Programm nehme, komme ich auf +/- 0.


    Wenn nun doch mehr angesetzt werden wird, gehe ich halt ins Minus. -> Risiko
    Und wenn doch nur das reine ausgezahlte Gehalt verwendet wird, kommt noch ein kleines Plus raus.


    Und der Betrag, der an die RV gemeldet wird, wird es nicht sein, weil da ja AG-Anteile auch noch fiktiv angeführt werden für die RV. Und die hätte man ja auch bei normalen Lohnzettel nicht. Das wäre unfair, wenn es dieser Betrag wäre. Schließe ich aus! Wenn es der wäre, wäre es natürlich fett Nachzahlung.


    Muss mir auf jeden Fall eine Notiz machen und im Februar / März, wenn ich die Daten habe, hier mal die Realität einstellen mit Zahlenbeispielen, damit das für jedermann mal klar wird. Und dann auch noch berichten, ob die gemeldete Zahl auch so im Finanzamt verwendet wird.


    Danke und Gruß,
    milkrun

  • So richtig verstehe ich jetzt nicht, um was es geht. In 2016 waren sie teils beschäftigt, teils arbeitslos ?

    Davon gehe ich aus, es wird ja von einer möglichen Reduzierung der Nachzahlung bzw. Rückerstattung gesprochen.
    Allerdings wissen es auch nicht alle, daß im Fall, daß das ALG1 (oder andere steuerfreie Leistungen) das einzige Einkommen im Jahr ist, gar keine Steuern fällig sind und man auch nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.


    Wie starten Sie jetzt ins neue Jahr ? Haben Sie wieder Arbeit ?

    Das ist sicherlich von Interesse, aber für die Ausgangsfrage nicht relevant. ;)

  • Meine Überlegungen waren: kommt er überhaupt über die Werbungskostenpauschale. Denn während der Arbeitslosigkeit hatte er ja keine Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte. Ledig, Verheiratet, arbeitet die Ehefrau? Wie lange arbeitslos ? Erreicht er den Grundfreibetrag ? Wäre das so, gäb s nichts zu optimieren.