Umlage von Kosten für den Austausch von Wärmemengen- und Warmwasserzählern

  • Hallo,


    Wir haben eine WEG mit 11 Wohneinheiten, von denen nur 2 vermietet sind. Daher lesen wir Zähler selber ab und haben die Zähler auch gekauft. Nachdem ich mich im Internet informiert habe, bin ich der Meinung, dass nun die Anschaffung neuer Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler nach Ablauf der Eichfrist (statt einer neuen Eichung, welche sich nicht lohnt) umlagefähige Kosten sind, die als Betriebskosten in der Heizkostenabrechnung angesetzt werden können. Da die Heizkostenverordnung zudem verbindlich ist, ist zudem auch die Verteilung dieser Kosten streng vorgegeben (eben nach Heizkostenverordnung).


    Nun habe ich beispielsweise 500 Euro an Austauschkosten für Warmwasserzählern in einem Jahr und 1000 Euro an Austauschkosten für Wärmemengenzähler. Wir haben eine verbundene Anlage, d.h. die Heizkosten teilen sich über einen vorgegebenen Faktor, der über einen weiteren Zähler ermittelt wird in einen Anteil für Warmwassererzeugung und einen für die Heizung.


    Wie schaffe ich es, NACH dieser Aufteilung, die o.a. Fixkosten beiden Kostentöpfen separat zuzuordnen?


    Beispiel:
    Reine Heizkosten in einem Jahr: 20 000 Euro
    Anteil für Warmwasser: 40%
    Gesamtbetrag Warmwasserkosten daher 8000 Euro, Heizung 12000 Euro


    Nun kommt vor der weiteren Verteilung aber der Zählertausch hinzu. Daher habe ich 8500 Euro an Betriebskosten Warmwasser und 13000 Euro an Betriebskosten Heizung.


    Kann ich das mit WISO abbilden, oder kann ich nur die 1500 Euro an Austauschkosten für Zähler gesamt ermitteln, so dass lt. Beispiel:
    Gesamte Heizkosten in einem Jahr: 21 500 Euro
    Anteil für Warmwasser: 40%
    Gesamtbetrag Warmwasserkosten daher 8600 Euro, Heizung 12900 Euro


    Das ergibt eine immerhin um 100 € andere Aufteilungsbasis. Zugegebenermaßen nicht viel, aber vielleicht nicht erlaubt, das so umzulegen?!


    Gruß,
    Der Wohnhöfler

  • Kann man machen, ich regele das aber wegen der beachtlichen Kosten im Austauschjahr anders.
    Beispiel: Wärmemengenzähler, Kosten z. B. 1.000,00 €:
    1. Umbuchung der 1.000,00 € als Entnahme vom Rücklagenkonto auf das Hauskonto. In der Jahresabrechnung erhält jeder Eigentümer eine Gutschrift entsprechend seinem MEA.
    2. Die Eichgültigkeit der WMZ beträgt 5 Jahre. In den nachsten 5 Jahren werden jeweils 200,00 € vom Hausgeldkonto auf das Rücklagenkonto zurückgeführt (als Zuflüsse, die nicht auf die Eigentümer verteilt werden).
    3. Es wird ein Ausgabekonto, z. B. 4311, eingerichtet, Bezeichnung "Eichaustauschkosten", umlagefähig.
    4. In den nächsten 5 Jahren werden jeweils 200,00 € als Ausgabe gebucht, Bankkonto: "Verrechnungskonto".
    Folge:
    Die Eichaustauschkosten in Höhe von 1.000,00 € werden, verteilt auf 5 Jahre, auf alle Wohneinheiten als umlagefägige Ausgabe verteilt.


    Ich finde dieses in der Rechtsprechung akzeptierte Verfahren vor allem für die Mieter gerechter. Sonst müsste ein Mieter die volle Summe zahlen, auch wenn er vielleicht noch im Anschaffungsjahr auszieht.
    Bislang haben alle meine Eigentümer und Mieter das Verfahren anstandslos akzeptiert.

  • Hallo TTF,


    Vielen Dank für die Info! Natürlich ist der Vorschlag für Wohneinheiten mit häufigerem Wechsel von Mietern sicher die bessere Wahl.
    Ist es überhaupt statthaft, Kosten für Zählertausch der Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler NICHT über die Heizkostenabrechnung umzulegen? In der Regel wird ja ein Dienstleister mit der Heizkostenabrechnung beauftragt. Wir machen das selber, d.h. wir erstellen auch die Heizkostenabrechnung. Wenn ich die Kosten außerhalb der Heizkostenabrechnung aufführe, wäre nämlich meine Frage gar nicht mehr relevant.


    Viele Grüße,
    Der Wohnhöfler

  • Hallo Wohnhöfler,
    Du hast die Wahl, Abrechnung nach der BetrKV oder nach der HKV.
    Die Kosten der notwendigen Eichung gehören jedenfalls auch zu den umlagefähigen Betriebskosten, § 2 Nr. 2, 4 - 6 BetrkV.
    Die Eichaustauschkosten für die Kaltwasserzähler kannst Du nur nach der Betriebskostenverordnung umlegen.

  • Hallo TTF,


    Das bezweifle ich! Die Heizkostenverordnung ist verbindlich. Damit sind alle Kosten, die im Rahmen der Verordnung als Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage (s. Par. 7 (2) ) anfallen, auch als Heizkosten abzurechnen. Auf meine ursprüngliche Frage gibt es aber eine einfache Antwort: Man kann Umlagekonten anlegen, die eine direkte Zuordnung von Warmwasser- oder Heizkosten erlauben. Damit lässt sich der Fall einfach abbilden.


    Viele Grüße,
    Wohnhöfler

  • Ich glaube, hier sind verschiedene Ansichten bei Kalt- und Warmwasserzähler aufgetaucht, so meine Feststellung. Da ich keine WEG habe, will ich über die anderen Punkte nichts ausführen.


    Doch: alles was "Warm" beinhaltet gehört in die Heizkostenabrechnung, was "Kalt" bedeutet in die Betriebskostenabrechnung. Denke das ist relativ einfach.

  • Dann habe ich das bisher nicht richtig verteilt!
    Werde ich ändern, danke! ;) ;)
    Und zwar so, wie es errjot schreibt.

  • Ha ha, man kann, TTF, auch nicht alles wissen. Es kommen manchmal Konstellationen zusammen, da hat man (ich) seine Schwiergkeiten dies "auf die Reihe" zu bekommen.


    Denke aber, dass man hier viele Hilfe bekommt, und das ist gut so.


    Schönen Wintertag aus dem Mittelrheintal.

  • Das schöne ist, dass Du Dir über die genehmigte Abrechnung nach Ablauf der Anfechtungsfrist keinen Kopf mehr zu machen brauchst. Das finde ich sehr erleichternd, denn mir sind in vergangenen Abrechnungen auch mehrere kleine Fehler unterlaufen. Wenn Du sehr spitzfindige Eigentümer oder Mieter hast, ist das aber kein Problem. Es ist auch eine große Hilfe, wenn sich außer einem selber damit noch jemand auskennt.