Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2016 in EÜR 2016 buchen

  • Hallo zusammen,


    die Umsatzsteuervorauszahlung für 2016 muss ja bis 10.01.2017 angemeldet werden. Das FA bucht in der Regel am 15.01. ab. Wie kann ich das korrekt ins alte Jahr (2016) buchen ? Steuerrechtlich gehört es in 2016. Reicht es wenn ich das Buchungsdatum auf den 31.12.2016 einstelle?


    Vielen Dank !

  • Moin,


    wenn erst dann abgebucht wird, ist die Zahlung nicht mehr innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet und gehört damit in die EUR 2017.


    Davon unabhängig muss sie im Vorauszahlgssoll der UStErklärung 2016 enthalten sein.


    Dies ist zum Jahresanfang regelmäßig ein beliebtes Thema - zu finden über die Foren-Suche oben rechts :)


    Gruss
    Maulwurf

  • Danke Maulwurf,


    aber ich glaube bei Lastschriftmandat zugunsten des Finanzamtes gilt folgendes:


    Abflusszeitpunkt bei Lastschrifteinzug
    Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Ermächtigung zum Einzug von Lastschriften erteilt, so gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung unabhängig von der tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen.


    Mit anderen Worten darf eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde. Der tatsächliche Leistungszeitpunkt ist unerheblich.


    Mir geht eigentlich auch nur darum , wie rein technisch in Wiso MB zu buchen ist - also einfach das Buchungsdatum auf 31.12.2016 setzen ?

    • Offizieller Beitrag

    die Umsatzsteuervorauszahlung für 2016 muss ja bis 10.01.2017 angemeldet werden. Das FA bucht in der Regel am 15.01. ab

    Unabhängig davon: Die Verspätungsgebühr nimmt sich das FA leider Gottes selbst in diesem Falle mit Ermächtigung zur Lastschrift. Bis 13.1.2017 läuft die Duldungszeit des Geldeingangs ab. Meine Erfahrung, daher überweise ich lieber.

    • Offizieller Beitrag

    Unabhängig davon: Die Verspätungsgebühr nimmt sich das FA leider Gottes selbst in diesem Falle mit Ermächtigung zur Lastschrift. Bis 13.1.2017 läuft die Duldungszeit des Geldeingangs ab. Meine Erfahrung, daher überweise ich lieber.

    Das mit dem Säumniszuschlag stimmt so nicht. Das von Thomas59 Geschriebene ist so absolut zutreffend.

    Mit anderen Worten darf eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde. Der tatsächliche Leistungszeitpunkt ist unerheblich.

    Oder meinst Du wirklich den Verspätungszuschlag?. Der hat dann aber nichts mit dem hier erfragten Sachverhalt zu tun.


    Es bedingt natürlich auch einer Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt, die dann nicht, wie in den vorherigen Veranlagungszeiträumen, durch SaSoFei auf den 11.ff verschoben sein darf.

    • Offizieller Beitrag

    Das mit dem Säumniszuschlag stimmt so nicht.

    Hallo miwe!
    Das ist ja interessant. Es wurde bei mir so gehandhabt! Habe die USTVA im Frühjahr vor dem fälligen 10. abgesandt (plus 1 Monat spätere Abgabe bei Dauerfristverlängerung). Aber das Lastschriftverfahren lief ausserhalb meiner Kontrolle über den ca 15. ab und erst ein 3/4 Jahr später hat man es mir addiert zu späteren USTVA Verspätungen. Jede USTVA ging fristgerecht raus. Da sah ich dann keinen Sinn mehr im Lastschriftverfahren.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist ja interessant. Es wurde bei mir so gehandhabt! Habe die USTVA im Frühjahr vor dem fälligen 10. abgesandt (plus 1 Monat spätere Abgabe bei Dauerfristverlängerung). Aber das Lastschriftverfahren lief ausserhalb meiner Kontrolle über den ca 15. ab und erst ein 3/4 Jahr später hat man es mir addiert zu späteren USTVA Verspätungen. Jede USTVA ging fristgerecht raus. Da sah ich dann keinen Sinn mehr im Lastschriftverfahren.

    Dann hätte ich mich gegen die Erhebung der SZ gewehrt. Mit der Erteilung einer Lastschrift bist Du raus aus einer verspäteten Zahlung. Die Lastschrift hat für Dich immer mit Wertstellung zum Fälligkeitstermin zu erfolgen. Das ist ja gerade der Vorteil des LEV. Gleichgültig, wann abgebucht wird, und das ist eigentlich immer frühestens drei Werktage nach Fälligkeit, gilt die Zahlung als mit der Fälligkeit bewirkt. Wenn da einer in der Erhebungsstelle des FA bei manuellem Eingriff einen Fehler macht, ist es deren Problem. Du hast auf jeden Fall keine SZ zu zahlen. Ausreichende Deckung des Kontos im Zeitpunkt des Einzugs natürlich vorausgesetzt.


  • Wie Maulwurf schon schrieb, buchst Du im letzten Jahr im Verrechnungskonto, dass was Du am 15.1 sowieso tun würdest, nur eben nicht tust, weil der Jahreswechsel dazwischen liegt: Ausgabe Kategorie 1780 (UST-VA).
    Im Januar buchst Du die Bankzahlung aus, neutralisierst sie im Verrechnungskonto: Einnahme Kategorie 1780 (UST-VA).
    Dann siehst Du im Januar im Konto 1780 wie sich beides im Soll und Haben gegenseitig aufheben und im Dezember steht die USt-VA drin, nur eben über das V-Konto.