Firmenwagen ohne Fahrten zur 1. Tätigkeitsstelle, Kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • Liebes Forum,
    ich habe seit Mai einen Firmenwagen.
    Diesen nutze ich aber gar nicht für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte. Es bleibt daher bei 1 % privater Nutzung und die zusätzlichen 0,03 % fallen nicht an.
    Ich möchte daher die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr ansetzen und nicht die Entfernungspauschale, um die versteuerten 0,03 % für die Fahrt zwischen Wohnung und Büro zurück zu bekommen.


    Wie kann ich das im Buhl Seuerprogramm darstellen?
    Gruß HubiR


    Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.


    BMF v. 01.04.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010BStBl 2011 I S. 301

  • Hallo HubiR,


    1. Warum gehst du nicht zum Arbeitgeber und bittest ihn, diese Fahrten nicht in die Versteuerung einzubeziehen? Wenn du tatsächlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährst (musst du sowieso bei der Steuer durch die Fahrscheine nachweisen), kann er von der Versteuerung mit den 0,03 % absehen.
    2. Oben schon gesagt: nur wenn du die Öffis tatsächlich nutzt, kannst du die Kosten ansetzen. Wenn nicht, geht nur die Entfernungspauschale. Das Steuerrecht ist kein Wunschkonzert.


    Wenn ansetzbar, ganz einfach unter den Werbungskosten, dort gitbg es in jedem Steuerprogramm eine Zeile für öffentliche Verkehrsmittel. Da du nicht gesagt hast, welches Steuerprogramm du nutzt, sind hier genauere Angaben nicht möglich.

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann ich das im Buhl Seuerprogramm darstellen?

    Von welchem Programm sprichst Du und wieso postest Du das in einem Unterforum zur Finanzsoftware? ?(
    ich verschiebe Deinen Beitrag in den Steuerprogramm-Bereich. Bitte zukünftig beim Posten die Forumsstruktur beachten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte daher die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr ansetzen und nicht die Entfernungspauschale, um die versteuerten 0,03 % für die Fahrt zwischen Wohnung und Büro zurück zu bekommen.

    Den Satz bzw. den Zusammenhang verstehe ich nicht. Außer, dass das eine auch dazu dient, das andere zu belegen, gibt es bei der Entfernungspauschale versus Einzelkostennachweis ja auch bestimmte Regeln.

  • Den Satz bzw. den Zusammenhang verstehe ich nicht.

    Da hast du Recht, da er ja keine 0,03%-Versteuerung hat


    und die zusätzlichen 0,03 % fallen nicht an.

    Deshalb habe ich auch auf diesen Passus nicht Bezug genommen und nur die allgemeinen Regeln erläutert. Wobei hier unter Umständen ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, da keine eigenen Kosten!

  • Liebes Forum,
    vielen Dank für die Antworten und die Verschiebung in das Wiso Steuer-Sparbuch, das ich als Steuerprogramm nutze.
    Zunächst: Ich nutze wirklich nur die öffentlichen Verkehrsmittel und kann das auch belegen.


    Der Arbeitgeber macht im Erhebungsverfahren leider nicht mit und setzt unternehmenseinheitlich neben der 1% Regelung auch die 0,03 % an.
    Es liegt also an mir, einen Freibetrag zu beantragen, was ich auch tun möchte, aber zunächst möchte ich es beim Finanzamt im Lohnsteuerjahresausgleich einmal durchbekommen.
    Wenn ich die BFH-Rechtsprechung (BFH v. 22.09.2010 - VI R 57/09 ) richtig verstanden habe, ist die 0,03 % Regelung ein Ausgleichsposten für die Entfernungspauschale.


    "Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890."


    Wenn ich die 0,03 % Regelung nicht möchte, weil sie in meinem Fall deutlich teurer ist als der Ausgleich durch die Entferungspauschale, bleibt nur der konkrete Nachweis, den ich ja auch führen kann, aber nicht die Entfernungspauschale.


    Ich bin mir aber etwas unsicher, ob ich bis einschließlich April die Entfernungspauschale nutzen kann und ab einschließlich Mai dann auf den Nachweis mit den öffentlichen Verkehrsmitteln übergehen kann, oder ob die Wahl für das gesamte Kalenderjahr zu erfolgen hat.
    Außerdem weiß ich nicht, wie das Programm die versteuerten 0,03 % wieder raus rechnet, bzw. wie ich es in dem Programm eintragen muss, damit das gewünschte Ergebnis rauskommt.


    Ich hoffe mein Problem und der Zusammenhang ist jetzt klarer?


    Mit besten Grüßen und nochmals vielen Dank
    HubiR

    • Offizieller Beitrag

    Zunächst: Ich nutze wirklich nur die öffentlichen Verkehrsmittel und kann das auch belegen.

    Was auch zwingend erforderlich sein wird.


    Der Arbeitgeber macht im Erhebungsverfahren leider nicht mit und setzt unternehmenseinheitlich neben der 1% Regelung auch die 0,03 % an.

    Das musst und kannst Du nur mit dem AG klären. Wenn der es so macht, ist es Euer Problem.


    Es liegt also an mir, einen Freibetrag zu beantragen, was ich auch tun möchte, aber zunächst möchte ich es beim Finanzamt im Lohnsteuerjahresausgleich einmal durchbekommen.

    Dafür kann man keinen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen. Das geht ausschließlich am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Rahmen der Korrekturen zum Arbeitslohn unter Nachweis entsprechender Aufzeichnungen zum Kfz.


    Wenn ich die 0,03 % Regelung nicht möchte, weil sie in meinem Fall deutlich teurer ist als der Ausgleich durch die Entfernungspauschale, bleibt nur der konkrete Nachweis, den ich ja auch führen kann, aber nicht die Entfernungspauschale.

    Ja, aber nicht nur die Fahrtausweise, sondern auch über geeignete Nachweise zum Kfz.


    Außerdem weiß ich nicht, wie das Programm die versteuerten 0,03 % wieder raus rechnet, bzw. wie ich es in dem Programm eintragen muss, damit das gewünschte Ergebnis rauskommt.

    Oft genug hier im Forum beschrieben und unter Korrekturen zum Arbeitslohn sowohl über die erweiterte Forumssuche hier auffindbar als auch im Programm unter dem entsprechenden Begriff leicht zu finden.

  • aber nicht die Entfernungspauschale.

    Die muss ja auch niemand nachweisen (höchstens die angesetzte Entfernung), deshalb ist es ja eine Pauschale.
    Aber das Finanzamt wird sicher fragen, ob der Pkw nicht doch für diese Fahrten genutzt wird, zumal wenn es - was ich aus deinen Ausführungen lese - kein Verbot des Arbeitgebers gibt, den Pkw für diese Fahrten zu nutzen.


    Die 1%-Regel darfst du auch in deine Betrachtungen nicht einbeziehen - sie wird für die restliche private Nutzung erhoben. Als Vergleich Entfernungspauschale kann nur die 0,03%-Berechnung eingehen. Die 1% wirst du immer versteuern müssen, egal ob mit Öffis gefahren wird oder nicht.