Berechnung Einsatzwechseltätigkeit bei ambulanter Betreuung

  • Hallo Leute,


    meine erste Einkommensteuererklärung, und ich hänge bei den Werbungskosten fest.
    Kurz noch zur Info: Ich habe mir vorgenommen, auch die Steuererklärungen der letzten 4 Jahre nachzuholen und arbeite mich nun vom Jahr 2013 nach vorne; ich nutze WISO Steuer bzw. danach Wiso Steuer Start.
    Also: Nach meinem Studium habe ich von 2012 bis 2015 psychisch erkrankte Erwachsene ambulant betreut; die Wege wurden mit meinem privaten PKW zurückgelegt, der Arbeitgeber hat einen monatlichen "Reisekostenersatz" von 50 EUR steuerfrei gezahlt (auch auf meinen Lohnabrechnungen vermerkt).
    Nun weiß ich schonmal, dass ich wohl ein "Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte" war und daher eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt habe :)
    Leider habe ich 2013 (und auch später) kein Fahrtenbuch geführt, meine Klienten aber im Durchschnitt mindestens 1x pro Woche aufgesucht, so dass gerundet ca. 60km pro Woche zusammenkommen, manchmal mehr, manchmal weniger.
    Ich bin mir jetzt unsicher, was zu tun ist; sind die 50 EUR Reisekostenersatz des Arbeitgebers schon so angesetzt, dass steuerlich absetzbar kaum noch etwas übrig bleibt? Wo trage ich den Reisekostenersatz eigentlich ein und welche Chancen habe ich überhaupt, die von mir dienstlich gefahrenen Kilometer zu beweisen, Belege habe ich außer Tankquittungen und einigen Werkstattrechnungen aus dieser Zeit nämlich keine mehr :(
    Ich hoffe, jemand hat den ein oder anderen Ratschlag, dafür schonmal Danke :)

    • Offizieller Beitrag

    Wo trage ich den Reisekostenersatz eigentlich ein und welche Chancen habe ich überhaupt, die von mir dienstlich gefahrenen Kilometer zu beweisen, Belege habe ich außer Tankquittungen und einigen Werkstattrechnungen aus dieser Zeit nämlich keine mehr

    Die bekannten Möglichkeiten. Du bist insoweit nachweispflichtig und musst die gefahrenen Kilometer durch geeignete Nachweise glaubhaft machen.

  • Die bekannten Möglichkeiten. Du bist insoweit nachweispflichtig und musst die gefahrenen Kilometer durch geeignete Nachweise glaubhaft machen.


    Ersteinmal Danke für die Antwort, aus der ich aber nicht ganz schlau werde ... was meinst Du mit den "bekannten Möglichkeiten"? Welche wären das? Und durch welche Nachweise werden üblicherweise gefahrene Kilometer glaubhaft gemacht (da reichen ja wohl z.B. keine Kilometerstände aus der Werkstatt)?

    • Offizieller Beitrag

    Du musst jede einzelne Fahrt glaubhaft machen. Da wären als Nachweis z.B. Dienstpläne, Reisekostenabrechnungen mit dem AG, etc. .

  • Hm, das klingt schwierig bis unmöglich. Dienstpläne gab es keine, da ich die Termine ja selbst mit den Klienten, je nach Bedarf, vereinbart habe. Reisekostenabrechnungen mit dem AG sind ja auch nicht erfolgt, da dieser "nur" eine monatliche Pauschale zur Verfügung gestellt hat. Gibt es für solche Fälle keine anderen Möglichkeiten? :/

  • Gibt es für solche Fälle keine anderen Möglichkeiten?

    Ich glaube nicht.
    Du kannst Deine Angaben (keinen Schmu dabei machen ... ;) ) natürlich in der Steuererklärung machen. Nur mußt Du auf Nachfrage auch Nachweise bringen können, wenn nicht, dann kann alles gestrichen werden.
    Falls das der Fall sein sollte, dann würde ich es immer noch mit einem freundlichen Gespräch im FA versuchen.


    Es ist im Steuerrecht wie auch sonst im Leben - wer eine Forderung stellt, muß letztlich auch nachweisen können, daß sie zu Recht gestellt wird.


    P. S. Falls die berufliche Gesamtfahrleistung angezweifelt wird - da können dann tatsächlich die km-Stände der Werkstattrechnungen helfen.
    Und da wir gerade den Jahresbeginn haben: Du weißt jetzt hoffentlich, was Du für die Steuererklärung für 2017 schon jetzt machen mußt? ;)

  • Danke für Deine Antwort, entejens, ich habe verstanden :)
    Darf ich noch fragen: Meine schon mehrfach gelesen zu haben, dass bei Fahrtkosten unter 4500 EUR (aber über der 1000 EUR-Pauschale) keine Nachweise vom FA verlangt würden ... möglicherweise aber die Kilometerstände. Ist das wirklich so?


    EDIT: Oder kann es sein, dass diese 4500 EUR nur auf den Arbeitsweg, nicht aber auf die von mir genannten Reisekosten (Einsatzwechseltätigkeit) angewendet werden?

    • Offizieller Beitrag

    Darf ich noch fragen: Meine schon mehrfach gelesen zu haben, dass bei Fahrtkosten unter 4500 EUR (aber über der 1000 EUR-Pauschale) keine Nachweise vom FA verlangt würden ... möglicherweise aber die Kilometerstände. Ist das wirklich so?

    Wo hast Du so etwas denn gelesen? Da verwechselst Du anscheinend etwas. Fahrten anlässlich Auswärtstätigkeiten sind immer durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.

  • Darf ich noch fragen: Meine schon mehrfach gelesen zu haben, dass bei Fahrtkosten unter 4500 EUR (aber über der 1000 EUR-Pauschale) keine Nachweise vom FA verlangt würden ... möglicherweise aber die Kilometerstände. Ist das wirklich so?

    Du darfst ;)


    Grundsätzlich kann das FA jegliche Kosten, die sich steuermindernd auswirken, hinterfragen. Bei bestimmten Themen kann es sein, daß die Finanzbehörden intern die Vorgaben haben, daß man von einem Nachweis absehen kann - das bedeutet aber auch, daß man nicht von einem Nachweis absehen muß.


    Die 4.500 € sind die Grenze, bei der die Entfernungspauschale gedeckelt ist - es sei denn, man nutzt einen PKW oder den ÖPNV (siehe z. B. hier).
    Bei Auswärtstätigkeit, zu der die EWT gehört, müssen die Kilometer nachgewiesen werden. Und wenn nicht die Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer sondern die höheren tatsächlichen Kfz-Kosten (also mehr als 0,30 € je km) angesetzt werden, müssen auch diese nachgewiesen werden. Hinzweise dazu findest Du bestimmt auch im Programm.

    • Offizieller Beitrag

    Du darfst


    Grundsätzlich kann das FA jegliche Kosten, die sich steuermindernd auswirken, hinterfragen. Bei bestimmten Themen kann es sein, daß die Finanzbehörden intern die Vorgaben haben, daß man von einem Nachweis absehen kann - das bedeutet aber auch, daß man nicht von einem Nachweis absehen muß.


    Die 4.500 € sind die Grenze, bei der die Entfernungspauschale gedeckelt ist - es sei denn, man nutzt einen PKW oder den ÖPNV (siehe z. B. hier).

    Er darf nicht, weil es eben gerade nicht um die Entfernungspauschale geht.


    Bei Auswärtstätigkeit, zu der die EWT gehört, müssen die Kilometer nachgewiesen werden. Und wenn nicht die Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer sondern die höheren tatsächlichen Kfz-Kosten (also mehr als 0,30 € je km) angesetzt werden, müssen auch diese nachgewiesen werden. Hinweise dazu findest Du bestimmt auch im Programm.

    Eben. Und ggf. muss sogar das genutzte Verkehrsmittel glaubhaft gemacht werden.

  • Nochmals vielen Dank für die Erläuterungen, entejens :)
    Ich sehe nun etwas klarer und habe wohl in der Tat da etwas verwechselt ... dann müsste ich also - wenn überhaupt - die Kilometer nachweisen (die 0,30 je KM würden mir ja schon reichen). Wenn das doch bloß einfach über die Werkstattrechnungen/Inspektionen ginge, aber da wird sicherlich mehr verlangt, auch wenn ich nur auf knapp 3000km im Jahr komme, oder? :/

  • Und genau das hat er mit Sicherheit in den falschen Hals bekommen.

    Das finde ich jetzt nicht sonderlich nett ... vorallem auch aufgrund des "mit Sicherheit". Du kennst mich doch nicht, Persönlichkeitsanalysen können daher nur im Sande verlaufen.
    Einfach fragen hätte gereicht, siehe übrigens einen Beitrag höher, ich hatte das ohnehin im Sinne von entejens aufgefasst.

  • aber da wird sicherlich mehr verlangt, auch wenn ich nur auf knapp 3000km im Jahr komme, oder?


    Wie gesagt, es kann sein, daß der Nachweis verlangt wird, es muß aber nicht so sein.


    Und genau das hat er mit Sicherheit in den falschen Hals bekommen.


    Sorry miwe4, wo hat er in der Frage, die ich mit "Du darfst" angefangen hatte zu beantworten, noch was mit "Darf ich" gefragt? Er fragte

    Ist das wirklich so?


    Oder kann es sein,


    Seine Antwort sagt alles.
    Nachtrag: Ich meinte die erste Antwort, die zweite habe ich erst nach dem Abspeichern gelesen.