Anlagenabhängige Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)

  • Ein freundliches hallo an alle, die sich mit Buchungen in Anlagenverzeichnissen besser auskennen als ich.


    Folgender Sachverhalt:
    Ich habe vor Jahren bauliche Anlagen auf einem gepachteten Gelände hergestellt. Das Pachtgelände wurde gekündigt, ich musste alles abreißen und habe die Anlagen auf einem neuen Gelände "neu" errichtet ohne Zusatzkosten. Ich habe die Anlagen aufgrund der Ortsänderung zum Stichtag 30.09. aus dem Anlagenverzeichnis ausgebucht und mit Stichtag 01.10. in Höhe des Restbuchwertes wieder ins Anlagenverzeichnis aufgenommen. Nun erscheint aber in meiner EÜR unter Ausgaben die Position "Anlagenabhängige Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)" in Höhe der Restbuchwerte. Das ist doch so nicht richtig? Wie bekomme ich die da raus?


    Ich hoffe, mir kann jemand auf die Sprünge helfen. Herzlichen Dank schon einmal vorab und viele Grüße!


    ziesackchen

  • Hallo.


    Leider habe ich bisher keine Rückmeldung auf meine Frage erhalten. Kann mir niemand helfen oder war die Frage zu "dumm"? :/
    Vielleicht noch mal zur Erläuterung:
    Ich habe eine Zaunanlage und eine Holzhütte auf einem alten Pachtgelände in Eigenleistung und ohne Geräte abgerissen und in ähnlicher Form auf einem neuen Pachtgelände wiedererrichtet. Beide Anschaffungen waren noch nicht abgeschrieben. Am einfachsten wäre es sicher gewesen, das Anlagenverzeichnis gar nicht anzufassen, aber ich möchte natürlich buchhalterisch und steuerlich alles richtig machen. Daher dachte ich, der Richtigkeit halber die Anlagen einerseits zum 30.09. mit "Abschaffung" im Anlagenverzeichnis zu verbuchen und gleichzeitig mit 01.10. in Höhe des Restbuchwertes neu anzulegen mit den gleichen Abschreibungssätzen wie bisher bis Ende Abschreibungszeitraum.
    Damit ergibt sich aber in der EÜR die Position "Anlagenabhängige Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)" in Höhe der Restbuchwerte, was den Gewinn mindert UND die weiter laufenden Abschreibungssätze. Das ist doch doppelt gemoppelt und stimmt so nicht?


    Vielleicht weiß doch jemand eine passende Lösung? Vielleicht habe ich auch einen grundlegenden Denkfehler?


    Vielen Dank.


    ziesaeckchen

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe vor Jahren bauliche Anlagen auf einem gepachteten Gelände hergestellt. Das Pachtgelände wurde gekündigt, ich musste alles abreißen und habe die Anlagen auf einem neuen Gelände "neu" errichtet ohne Zusatzkosten.

    Ich habe eine Zaunanlage und eine Holzhütte auf einem alten Pachtgelände in Eigenleistung und ohne Geräte abgerissen und in ähnlicher Form auf einem neuen Pachtgelände wiedererrichtet.

    Ich nutze die Software nicht und kann Dir insoweit leider nicht helfen. Aus steuerlicher Sicht wäre aber m.E. wichtig, ob Du die alten "Abrissteile" zur Erstellung des "Neubaus" an anderer Stelle wieder verwendet hast? Denn dann wäre das ja im Prinzip nur ein Umsetzen der Teile.

  • Heißt das, ich müsste das Anlagenverzeichnis dann nicht anfassen?

    Meiner Meinung nach schon. Das "alte" Wirtschaftsgut ist ja (teilweise) abgeschrieben worden und durch den Abriss zunächst untergegangen. Also ausbuchen, Restbuchwert als Verlust aus dem Abgang.
    Dieser Betrag + die Abrisskosten + die Kosten für die neue Aufstellung sind nun die Anschaffungskosten für das neuen Wirtschaftsgut, für das auch eine neue Nutzungsdauer beginnt.
    Nachtrrag: nachlesen kannst du dies in den Einkommensteuerrichtlinien zu § 6 EStG. Es ist zwar hier von "Gebäuden" die Rede, die dabei genannten Regeln sind aber auch bei anderen Wirtschaftsgütern zu beachten. Insbesondere H 6.4 ist hier relevant. In den Richtlinien die Tz. 42 f.

    • Offizieller Beitrag

    Dieser Betrag + die Abrisskosten + die Kosten für die neue Aufstellung sind nun die Anschaffungskosten für das neuen Wirtschaftsgut, für das auch eine neue Nutzungsdauer beginnt.

    Sehe ich etwas anders. Da es sich nur um ein Umsetzen unter Verwendung der bisherigen Teile handelt ohne zusätzlichen wertmäßigen Aufwand handelt, würde ich alles so laufen lassen. Wenn nicht alle Teile erneut verwendet werden, wäre das ja höchstens ein zusätzlicher Aufwand. Und wie man die erneut verwendeten Teile wiederum jetzt bewerten müsste (Altteile) ist ja auch wieder ein Problem. Da Du keinen Vorteil aus einem unveränderten Verlauf der bisherigen AfA hast, würde ich einen entsprechenden Vermerk machen und alles so belassen.