Firmenwagen

  • Hallo zusammen,


    mein Frage bezieht sich konkret darauf, dass der durch die Berechnung des geldwerten Vorteils ergebende Betrag (Pauschalversteuerung) grösser ist als die durch die Überlassung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber entstehende Brutto/Nettoleasingrate .
    Wo (worüber) kann ich diesen Betrag steuerlich geltend machen?


    Besten Dank für eine Antwort.

  • Hallo eismann,


    du überhaupt nicht. Weil diese Regelung nicht nur die Leasingraten berücksichtigt, sondern alle Aufwendungen des Arbeitgebers für das Fahrzeug und bei dir die Kompensation ist, dass du dir alle diese Aufwendungen ersparst. Ausserdem hat dein Arbeitgeber die Kosten und du zahlst nur Steuer auf den geldwerten Vorteil, du zahlst nicht die Kosten.


    Sollten die Kosten ingesamt wirklich niedriger sein als die 1% der AHK (Neupreis), dann berücksichtigt dies der Arbeitgeber im Wege einer Kappung. Ist aber sehr selten, meistens dann, wenn der Arbeitnehmen Kosten trägt. Aber dies wird dann ja dann vom zu versteuernden Betrag abgezogen.

  • Besten Dank erst mal bis dahin, evt zur Vertiefung die Leasingrate wird von mir getragen und nicht vom Arbeitgeber. Die Pauschalversteuerung liegt vom Betrag allerdings über dieser Rate und wird vom Arbeitgeber nicht gekappt. Deswegen die Frage wo ich diese Differenz geltend machen kann.

  • Das ist doch nicht das alleinige Kriterium.


    Zum Nachrechnen ein Beispiel:


    du bekommst einen Firmenwagen gestellt, Neupreis 65.000 Euro einschließlich Zubehör. Dann sind zunächst einmal monatlich 650 Euro zu versteuern.
    Jetzt zahlst du die monatliche Leasingrate (so ein Modell hatte ich auch!), z. B. monatlich 300 Euro. Dann hast du noch 350 Euro zu versteuern. Diese Rechnung muss dein Arbeitgeber machen und dir auch vorlegen.
    Dann kannst du auch, falls er den Abzug wirklich nicht gemacht hat, in der Steuererkläung Anlage N unten unter "Muss der Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung korrigiert werden?" die Veränderungen eintragen. Dazu benötigst du aber die Berechnung des Arbeitgebers.