Hallo,
ich bin ganz neu, deshalb entschuldigt meine evtl. dumme Frage...
ich habe mein Gewerbe zum 2.1.2017 angemeldet und muss jetzt die erste Umsatzsteuervoranmeldung machen. Mein Sacbearbeiter vom Finanzamt möchte für die Vorgründungskosten ab 1.6.16 eine separate Umsatzsteuervoranmeldung haben, d.h. vom Zeitraum 1.6.16 bis 31.12.16 soll alles in eine Voranmeldung rein. Nun finde ich aber nirgends, wie ich diesen Zeitraum einstellen kan - sondern nur Monate oder Quartale... Gibt es da eine Möglichkeit?
Danke und LG,
Katja
Erste Umsatzsteuervoranmeldung - frei definierter Zeitraum
- katinka790
- Unerledigt
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Moin Katja,
es gibt doch keine dummen Fragen, nur... Du weisst schon
M. W. gibt es so eine kumulierte Abgabe nur mit der (jährlichen) Umsatzsteuererklärung; Du schickst also erstmal die monatlichen Voranmeldungen ab Juni und dann (zusammenfassend) die Jahreserklärung.
Viele Grüße
Maulwurf -
Danke...
die monatlichen Voranmeldungen möchte er eben nicht haben... wahrscheinlich sollte ich dann nur eine Umsatzsteuererklärung machen.... -
Wenn ihm 12 USTVA zuviel sind, dann biete ihm vielleicht 4 Quartale an.
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Danke! Ich werde ihn wohl nochmal anrufen, was genau er jetzt möchte... :-/
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die monatlichen Voranmeldungen möchte er eben nicht haben
Dann sollte die Umsatzsteuererklärung aber auch ausreichen! Es handelt sich um Gründungskosten, nicht um 100.000 Euro Umsatz.
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Danke! Ich werde ihn wohl nochmal anrufen, was genau er jetzt möchte... :-/
Das würde ich in der tat auch einmal machen. Das FA muss seine Grundkennbuchstaben zur Umsatzsteuer nämlich auch entsprechend setzen, damit das alles demgemäß überwacht und verarbeitet werden kann. Da wird nämlich durchaus auch zwischen Monats-, Quartals- und Jahreszahler unterschieden.
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Ich kenne es so, dass man im ersten Jahr montl. seine Abgabe machen muss. Im Folgejahr wird der INtervall dann von der FA-Behörde individuell festgelegt. Das kommt dann auf den Umsatz bzw. die Umsatzsteuer an, die man einnimmt.
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Ich kenne es so, dass man im ersten Jahr montl. seine Abgabe machen muss. Im Folgejahr wird der INtervall dann von der FA-Behörde individuell festgelegt. Das kommt dann auf den Umsatz bzw. die Umsatzsteuer an, die man einnimmt.
Mag ja so stimmen, hat aber mit der Fragestellung des TE rein gar keinen Zusammenhang.