Neuling im Vermieter Bereich braucht Hilfe

  • Bei der Fehlermeldung steht ganz unten das Datum 31.12.16 - 01.01.17, was soll das bedeuten? Bitte daran denken, dass in (einem) dem Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12. eines Jahres das letzte Datum der 31.12. sein muss.


    Konkret, sollte für einen Abrechnungszeitraum - wenn kein Mieterwechsel vorliegt - der Stand z. B. 31.12.15 mit xxx,x m³ und dann zum 31.12.16 mit yyy,y m³ in die Software eingetragen werden. Genau so, wie die Stadtwerke dies ja in ihrem Bescheid angibt.


    Bitte das mal ändern. Habe heute leider keine Zeit mehr, kann erst morgen wieder reinschauen. Viel Glück.

  • Also den Fehler "Nach Personen" habe ich weg bekommen. Das war ein Fehler von mir. Das mit dem Datum schaue ich gerade.


    Jetzt habe ich noch einmal Kaltwasser und einmal Warmwasser als Fehler. Was ja eigentlich klar ist, da er dafür keinen Wert hat.


    Theoretisch müsste ich also einen Kaltwasserzähler und einen Warmwasserzähler anlegen was zusammen das Gesamtwasser ergibt. Wie aber anlegen wenn kein Zähler vorhanden?!

  • "Eigentümer und Vermieter von Mehrfamilienhäusern brauchen spätestens bis zum 31.12.2013 zusätzliche Wärmemengenzähler für die Warmwasserabtrennung. Sprich: Besitzen Sie eine verbundene Anlage, sollten Sie sich spätestens jetzt darum kümmern!
    Geht es nach der Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV) müssen Sie die Warmwasser- und Heizkosten bereits seit Langem verbrauchsabhängig abrechnen. Halten Sie sich nicht daran, darf Ihr Mieter seine Abrechnung pauschal um 15 % kürzen."


    Dann können Sie es vergessen mit dem Programm abzurechnen.

  • Okay, soweit so schlecht. Kann ich es irgenwie "händisch" rechnen?


    Einfach die Fläche als Prozentsatz würde ich sagen oder?


    Wie gesagt. Ich rüste das ganze Heuer noch nach..

  • Der Anteil von Warmwasser zu Kaltwasser kann mit bis zu 18 % abgerechnet werden.
    Bitte unbeding die Zähler einbauen für Warmwasser und Heizung.
    Dann kann auch mit WISO-Vermieter abgerechnet werden.

    Vermietung von Ferienwohnung in Binz auf Rügen

  • "Eigentümer und Vermieter von Mehrfamilienhäusern brauchen spätestens bis zum 31.12.2013 zusätzliche Wärmemengenzähler für die Warmwasserabtrennung. Sprich: Besitzen Sie eine verbundene Anlage, sollten Sie sich spätestens jetzt darum kümmern!
    Geht es nach der Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV) müssen Sie die Warmwasser- und Heizkosten bereits seit Langem verbrauchsabhängig abrechnen. Halten Sie sich nicht daran, darf Ihr Mieter seine Abrechnung pauschal um 15 % kürzen."

    Hier muss ich einen Einwand machen.
    Es gibt bei einem Zweifamilienhaus, wo selbst der Eigentümer drin wohnt(!) und eine weitere Wohnung (wie in dem Fall eine Einliegerwohung) eine gesetzliche Ausnahme.


    In der HeizKV §2 ist aufgeführt, dass unter diesen Umständen, siehe oben, der Gesetzgeber erlaubt, dass, Zitat: "In diesem Fall können mit dem Mieter von der HeizKV abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen vereinbart werden". Dies bedeutet, dass nur bei dieser einen Konstallation von der Heizkostenverordnung abgewichen werden kann.
    Es muss nur explizit schriftlich im Mietvertrag formuliert worden sein. Denke, dass dies auch in beiderseitigem Einverständnis noch möglich ist.


    Prüfe das bitte einmal, damit wir nicht Konstrukte bilden, wenn es u. U. gar nicht erforderlich ist.