Die Ausbuchung ist nicht möglich

  • Habe ein Werkzeuge letztes Jahr in die Anlage für 66 Euro als Sofortabschreibung gebucht.
    jetzt wollte ich einen Teil ausbuchen, da ich einen Teil der Werkzeuge für 30 Euro verkauft habe und ein Teil noch in der Anlage verbleiben soll
    Da es eine Einnahme ist muß ich sie mit der Anlage auch in Verbindung bringen, aber es funktioniert nicht.


    Es kommt die Meldung


    Der Restwert zu diesem Datum konnte nicht ermittelt werden. Die Ausbuchung ist nicht möglich.

    Wie kann ich den Anlagewert um 36 Euro verringern und die 30 Euro Einnahme mit der Anlage in Verbindung bringen ?


    Wäre lieb wenn mir jemand helfen könnte

    <3

  • habe nun die Sofortabschreibung auf 1 Jahr gesetzt obwohl mir MB vorgeschlagen hat, geringwertige Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung zu buchen.
    Nun funktionierte das Ausbuchen.
    Somit steht fest, dass bei einer Sofortabschreibung mit eingetragenen 0 Jahren keine Ausbuchung funktioniert.
    eigentlich wäre auch gut, wenn abgeschriebene Anlagen, aus der Anlageliste verschwinden würden oder diese in einem Register für Abgeschriebene Anlagen auftauchen würden, damit bei einem Verkauf diese dann als Einnahmen von abgeschriebenen Anlagen verbucht werden könnten. Somit sind diese dann für das Finanzamt als Erlöse mit 100% Gewinn zu erkennen.
    Eine Verbindung von Einnahmen muß ja immer stattfinden wenn es sich um einen verkauf handelt und nicht um eine Dienstleistung. Andernfalls könnte niemand feststellen woher die Ware kommt die man verkauft.
    Ich verbuche ja auch Privat verkaufte Gegenstände als Betriebseinnahmen, so dass das Finanzamt mir auch keinen Vorwurf machen kann, dass ich irgend etwas vergessen habe. Zudem möchte ich auch nicht in Verdacht eines Hehlers zu kommen
    Alles soll nachvollziehbar sein. Hebe mir auch jede Quittung auf, auch wenn ich mir etwas Privat kaufe. So habe ich eine Quittung für den Fall, dass ich es Verkaufe und die Einnahme im Betriebsvermögen auftaucht.

  • Bei einem Wert von 60 Euro ist die Buchung als GWG aber falsch. Sowas gehört direkt als "Sonstige betriebliche Kosten - Werkzeuge, Wartung" gebucht.
    Als GWG werden Anschaffungen über 150,00 € bis maximal 410,00 € gebucht! D.h. der Steckschlüsselsatz hat im Anlageverzeichnis gar nicht zu suchen.



    Der Restwert zu diesem Datum konnte nicht ermittelt werden. Die Ausbuchung ist nicht möglich.

    Wie auch, wenn der Restwert am Ende 2016 bereits 0,00 € ist, Was willst Du denn dann noch ausbuchen?


    Btw. was ist denn das für ne schicke E-Mail Adresse in deinem Bild? ;)

  • Moin,


    als Ergänzung zu dem Beitrag von @Heiko66:


    Man/frau kann doch - bei "richtigem" Anlagevermögen - lt. Bild "Gegenstand auf 1 € Restwert buchen" bejahen; damit ist dann das abgeschriebene Anlagegut noch immer mit dem "Erinnerungswert" im AV-Verzeichnis enthalten. Erst beim Verkauf/Verschrottung wird das dann final daraus entfernt.


    Gruss
    Maulwurf

  • Bei einem Wert von 60 Euro ist die Buchung als GWG aber falsch. Sowas gehört direkt als "Sonstige betriebliche Kosten - Werkzeuge, Wartung" gebucht.
    Als GWG werden Anschaffungen über 150,00 € bis maximal 410,00 € gebucht! D.h. der Steckschlüsselsatz hat im Anlageverzeichnis gar nicht zu suchen.



    Wie auch, wenn der Restwert am Ende 2016 bereits 0,00 € ist, Was willst Du denn dann noch ausbuchen?
    Btw. was ist denn das für ne schicke E-Mail Adresse in deinem Bild? ;)

    Ob über 150 oder bis 450 ist doch egal.
    Wieso ist ein Steckschlüsselsatz keine Anlage ??
    wo soll ich Werkzeug sonst buchen ?
    Ob ein Anhänger für 450 Euro, oder ein Schraubenschlüssel für 30 Euro. Für mich sind es Anlagewerte.

  • Moin,



    Für mich sind es Anlagewerte.

    Das ist dann Deine persönliche Einschätzung; für die richtige Buchung zählen aber allein die oben genannten "Grenzwerte" ^^


    Gruß
    Maulwurf


    P. S. und bei der Einstufung als GWG zusätzlich die eigenständige Nutzbarkeit (wenn der Anhänger z. B. unter 410 € gekostet hätte)

  • @Heiko66 und @maulwurf23
    Lieber Maulwurf, lieber Heiko , vielen DANK für Deine Hilfe. Du leistest lobenswerte Arbeit HIER, aber Du siehst, dass ich ein Problem habe, das zu verstehen.


    Bei der Bezeichnung für das KONTO 450 steht NICHTS davon, dass es AB 150-450 Euro sein soll, sondern
    bei Konto 480 steht wörtlich !!:
    Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro
    also sagt der gesunde Menschenverstand , dass da auch Anlagen von weniger als 100 Euro rein gehören
    Von mehr als 150 Euro gibt es KONTO 485
    das Anlagen von 150 bis 1000 Euro erfassen soll.


    Wo Deiner Meinung soll ich den Werkzeugkasten im Wert von 100 Euro reinpacken ?
    Ein Werkzeugkasten oder Schraubenschlüssel ist für mich ein Anlagewert, denn den habe ich viele Jahre und er ist kein Verbrauchsgegenstand wie ein Schleifpapier.

  • Lieber Maulwurf23,
    vielen herzlichen DANK, für Deine Hilfestellungen.
    Vielen herzlichen DANK für den Tip mit dem Konto.
    Ist das Konto 4985 denn kein Anlagekonto ?
    Habe ich einen sehr großen Fehler gemacht, indem ich geringwertige Anlagen in Konto 850 buchte ?
    Ist ja auch so, dass ich mit dem Anlagekonto eine sehr gute Übersicht habe, was ich an Werten in der Firma habe, auch wenn es nur ein Ringschlüssel für 18 Euro ist.

  • Ist das Konto 4985 denn kein Anlagekonto ?

    Nein, es ist ein Kosten-/Ausgabenkonto.


    Das Problem ist doch, dass Du (bei den bisherigen Buchungen) "zuviel" Anlagevermögen und "zuwenig" Kosten hast. Für einen Aussenstehenden ergibt die EUR ein falsches Bild. Aber auch in Deinem Interesse solltest Du das Vorgehen überdenken: Deine EUR weist so einen zu hohen Gewiñn aus - der u.a. die Grundlage für die Berechnung für die Einkommensteuer ist ..

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro
    also sagt der gesunde Menschenverstand , dass da auch Anlagen von weniger als 100 Euro rein gehören


    Ergänzend zu den bisherigen Antworten muss man sagen, dass du quasi dazu verpflichtet bist, sowas zu wissen. Sprich, du musst dich entsprechend belesen bzw. in Kursen weiterbilden. Alternativ stehen die Angehörigen der steuerberatenden Gilde gern zur Verfügung. Der Hinweis auf den gesunden Menschenverstand wird einen Prüfer des FA im Zweifel kaum überzeugen. :grumble:


    Mal davon abgesehen hast du natürlich insofern Recht, als dass die Rechtsverordnungen nicht immer leicht zu verstehen sind. :beer: