Abfindung - Anwendung 1/5-Regelung, Vorjahr mit außergewöhnlichen Ereignissen

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Ich habe bis 2014 für mehrere Jahre beim Entleiher in verschiedenen Projekten gearbeitet. Dafür gab es aufgrund Equal Pay des Entleihers eine einsatzbezogene Zulage zum Tarifentgelt (etwa 45 % des Tarifentgelts). Nach Abschluß des letzten Projektes zum Ende des Jahres 2014 war ich noch bis Mai 2015 zum Tarifentgelt angestellt (betriebsbedingte Kündigung). Im Zusammenhang damit erhielt ich mit dem letzten Gehalt eine Abfindung in Höhe von 14.000 €.
    Den Rest des Jahres war ich arbeitslos und erhielt ALG1.


    Ich habe alle Daten im Steuersparbuch eingegeben, dabei wurde ganz offensichtlich bei der Berechnung die 1/5-Regelung (ermäßigte Besteuerung) angewandt.
    Die Prüfung gemäß Rz 9 des BMF-Schreibens, so daß eine Prüfung gemäß Rz 10 und 11 erfolgen muß.
    Die Prüfung gemäß Rz 10 fällt positiv aus (ALG1, hätte ich ja bei Fortbestand des AV nicht erhalten).


    Prüfung gemäß Rz 11: Das FA möchte die 1/5-Regelung nicht anwenden, "da es an der Zusammenballung der Einkünfte fehlt". Grundlage für diese Einschätzung ist, daß

    Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (> BFH vom 04. März 1998 – BStBl II S. 787), ...

    Wenn man nur den Vergleich zum Vorjahr nimmt, dann würde es keine Zusammenballung sein, dann hätte das FA meiner Meinung nach recht.
    Nun geht die Passage aber weiter:

    Zitat

    ... es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (> BFH vom 27. Januar 2010 – BStBl 2011 II S. 28).

    Der Vergleich mit dem Vorjahr fällt nur Aufgrund des Wegfalls der einsatzbezogenen Zulage für mich negativ aus, sprich die Höhe der tatsächlichen Einnahmen (Gehalt + Abfindung + ALG1) ist kleiner als die Höhe der Einkünfte im Jahr 2014. Allerdings geht es bei der Beurteilung ja um die "Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogenhätte". Die tatsächlichen Einnahmen sind aber größer als die Einnahmen, die ich beim Fortbestand des AV erhalten hätte. Mit dieser Sichtweise wäre also das Kriterium der Zusammenballung erfüllt.
    Allerdings verneint das FA nun die Zahlung der einsatzbezogenen Zulage als außergewöhnliches Ereignis und begründet das damit, das Urteil vom 27. Januar 2017 "zielt hierbei allerdingsauf ein von Provisionen abhängiges (erfolgsabhängiges) Gehalt ab. In dieser Form liegt dies bei Ihnen nicht vor."


    Wie sehen das die "Abfindungsspezialisten" unter euch?


    Vielen Dank schon mal ...
    entejens

  • Hallo entejens,


    ich bin der Meinung, das Finanzamt hat recht (auch wenn es mir für dich persönlich leid tut).
    Denn die Berechnung ermittelt ein fiktives Einkommen, das du bezogen hättest, wenn du weiterhin beschäftigt gewesen wärst, also dein Tarifgehalt + die Zulagen aus equal pay auf 12 Monate hochgerechnet. Das wird dann verglichen mit den Einkünften aus dieser Beschäftigung + der Abfindung. Nur wenn die Summe Einkünfte + Abfindung höher ist als das fiktive Gehalt, hast du meiner Meinung nach eine Chance.


    Warten wir mal ab, was andere dazu sagen. ich möchte dir nur nicht zuviel Hoffnung machen, hatte dieses Thema im Bekanntenkreis vor zwei Jahren auch.

    • Offizieller Beitrag

    Das Vorjahr spielt bei der Beurteilung der Zusammenballung von Einkünften nicht die ausschließliche Rolle. Maßgeblich ist doch vorrangig der Veranlagungszeitraum. Den vergleicht man mit dem Vorjahr und muss evtl. Sondertatbestände abprüfen bzw. vergleichen.


    Dein Problem ist hier doch eigentlich, dass neben dem Grundgehalt erhebliche zusätzliche Leistungen/Zahlungen vereinbart sind. Und da sagt das FA nun m.E. zurecht, dass nicht nur der bis zum gesetzlichen Kündigungstermin zu zahlende vertragliche (Mindest)Arbeitslohn zur Beurteilung der Zusammenballung heranzuziehen ist, sondern auch die zustehende und üblicherweise anfallende Zusatzzahlung. Und durch Letztere ergibt sich dann eben nach deren Berechnungen keine Zusammenballung mehr und entsprechend auch keine begünstigte Besteuerung.


    Ob die Sozialbehörde für die Gewährung des ALG1 eine Sperrfrist ausgesprochen hat oder nicht, spielt für die Entscheidung des Finanzamtes keinerlei Rolle.

  • Hallo ihr beiden,
    vielen Dank für eure Antworten.


    dass nicht nur der bis zum gesetzlichen Kündigungstermin zu zahlende vertragliche (Mindest)Arbeitslohn zur Beurteilung der Zusammenballung heranzuziehen ist, sondern auch die zustehende und üblicherweise anfallende Zusatzzahlung.

    fiktives Einkommen, das du bezogen hättest, wenn du weiterhin beschäftigt gewesen wärst, also dein Tarifgehalt + die Zulagen aus equal pay auf 12 Monate hochgerechnet.

    Wenn mir die Zulage wirklich bis zum Ende des AV zugestanden hätte, dann wäre das für mich alles logisch.
    Aber die Zulage war an die Projekte gebunden (sprich den Entleiher), das zweite endete am 31.12.214



    Somit hatte ich in der Zeit ab 1. Januar 2015 bis zum Ende des AV keinen Anspruch auf die Zulage, sie wurde auch nicht gezahlt, das kann ich anhand der Gehaltsabrechnungen beweisen.


    Maßgeblich ist doch vorrangig der Veranlagungszeitraum. Den vergleicht man mit dem Vorjahr und muss evtl. Sondertatbestände abprüfen bzw. vergleichen.

    Das ist ja gerade mein Gedanke, das fiktive Einkommen, wenn ich weiterhin beschäftigt gewesen wäre, wäre aufgrund des Wegfalls der Zulage eben deutlich niedriger als die Summe der tatsächlichen Einkünfte (Tarifgehalt + Abfindung + ALG1).



    Ob die Sozialbehörde für die Gewährung des ALG1 eine Sperrfrist ausgesprochen hat oder nicht, spielt für die Entscheidung des Finanzamtes keinerlei Rolle.

    Es gab keine Sperrfrist, da die Abfindung im dafür üblichen Bereich lag (halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr). Mir ist auch klar, daß das zwei verschiedene Paar Schuhe sind.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn mir die Zulage wirklich bis zum Ende des AV zugestanden hätte, dann wäre das für mich alles log-isch.
    Aber die Zulage war an die Projekte gebunden (sprich den Entleiher), das zweite endete am 31.12.214

    Aber Du hast sie immer bekommen, womit sie auch für die Zukunft zu erwarten waren.


    Sorry, aber ich meine auch, dass das FA recht hat.

  • Aber Du hast sie immer bekommen, womit sie auch für die Zukunft zu erwarten waren.

    Nein, die war nicht zu erwarten, im Gegenteil, es stand schon zu Beginn des zweiten Projektes fest, daß es bis zum 31.12.2014 geht. Deshalb entfiel die Zulage ja auch zu diesem Zeitpunkt, so wie es in der Vereinbarung steht:

    Zitat

    Nach Beendigung dieses Einsatzes wird die einsatzbezogene Zulage nicht mehr gezahlt, so dass sich die Vergütung pro Stunde wieder auf das Vertragsentgelt reduziert.

    Das schließt ja gerade aus, daß die Zulage nach Beendigung des Projektes zu erwarten war.
    Ich war auch die 5 Monate (Januar bis Mai 2015) ohne Einsatz, was letztlich Mitte März zur Kündigung zum 31. Mai führte.

  • Hallo miwe4, da ich davon ausgehe, daß Du mit

    ber Du hast sie immer bekommen, womit sie auch für die Zukunft zu erwarten waren.

    einem Irrtum unterliegst, denn

    die war nicht zu erwarten, im Gegenteil, es stand schon zu Beginn des zweiten Projektes fest, daß es bis zum 31.12.2014 geht. Deshalb entfiel die Zulage ja auch zu diesem Zeitpunkt

    wollte ich nochmal nachfragen, ob Du das auch mit diesem Hinweis (und dem Zitat aus der Vereinbarung zur einsatzbezogenen Zulage) noch so siehst wie bisher.


    @nesciens: Wie ist denn Deine Meinung jetzt dazu?


    Es geht mir nicht darum, daß ich jetzt endlich mal zustimmende Meinungen höre ... :D ... sondern, daß ihr jetzt detailliertere Informationen habt.
    Danke

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für die "ausführlichen" Antworten auf meine konkretisierende Nachfrage ...

    Was soll das? Hier ist niemand verpflichtet, zu antworten. Alles basiert auf Freiwilligkeit. Wenn niemand antworten mag oder keine Zeit dazu hat, dann ist das halt so.

  • Sicher, niemand ist dazu verpflichtet. Aber da die vorherigen Antworten m. E. auf einem Irrtum beruhten und wenn man betrachtet, was wir hier teilweise an nicht wirklich weiterführenden Antworten lesen (ja, auch von mir, aber auch von anderen "Profis" oder "Moderatoren"), dann hätte icih zumindest ein kurzes "sehe ich immer noch so" o. ä. erwartet, falls sich die Meinung nicht ändert.


    Bei den Vorwürfen, die ich hier schon bekommen habe (inkl. Verwarnungen z. B. wegen angeblicher Diskreditierung anderer oder Einforderns einer Entschuldigung wegen nachgewiesener Falschbeschuldigung meiner Person) ist meine Kritik sehr sachlich. Und niemand ist verpflichtet, richtig. Aber genauso richtig ist, daß normale Kritik, also nicht unsachlich, beleidigend usw., nicht verboten sein kann.


    "Keine Zeit" ist übrigens aufgrund der vielen Beiträge der angesprochenen Personen seit meiner konkretisierenden Nachfrage nun wirklich kein zutreffendes Argument.

  • @nesciens: Wie ist denn Deine Meinung jetzt dazu?

    Sie bleibt unverändert - es wird immer so (fiktiv) gerechnet, wie es ohne Kündigung/Abfindung weiter gegangen wäre. Und da geht das FA davon aus, dass bei unveränderten Verhältnissen das zu erzielende Einkommen selbst ohne die Zuschläge nicht geringer als die Abfindung gewesen wäre. Nur wenn das Grundgehalt bis Ende des Jahres weniger betragen hätte als die Abfindung, hättest du eine Chance.

  • es wird immer so (fiktiv) gerechnet, wie es ohne Kündigung/Abfindung weiter gegangen wäre.

    Und genau das ist ja der Knackpunkt.

    • Die einsatzbezogene Zulage wurde nur für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher A gezahlt, so wie es in der entsprechenden Vereinbarung genau formuliert ist.
    • Es stand schon einige Jahre vorher fest, daß das Projekt, also der Einsatz beim Entleiher A mit dem 31.12.2014 endet (bei unbefristetem Arbeitsvertrag.
    • Aus 2. folgt: Die einsatzbezogene Zulage entfällt und ich erhalte nur noch das Tarifgehalt. Der Wegfall hat also nix mit der betriebsbedingten Kündigung zu tun, die obsolet geworden wäre, wenn mein damaliger Arbeitgeber (Personaldienstleister) in der Zeit bis zum Kündigungstermin ein neues Projekt für mich gefunden hätte.

    Und da geht das FA davon aus, dass bei unveränderten Verhältnissen das zu erzielende Einkommen selbst ohne die Zuschläge nicht geringer als die Abfindung gewesen wäre. Nur wenn das Grundgehalt bis Ende des Jahres weniger betragen hätte als die Abfindung, hättest du eine Chance.

    Dazu die Zahlen, die (zusammen mit den Gehaltsabrechnungen für 2014 und 2015) dem FA vorgelegt wurden:

    • Bruttogehalt 2014 (also mit einsatzbezogener Zulage) ~ 50.000 €
    • monatliches Bruttogehalt 2015 Januar - März ~ 2750 €
    • monatliches Bruttogehalt 2015 nach Tariferhöhung April - Mai (bzw. fiktiv bis Dezember) ~ 2850 €
    • fiktives Urlaubs- und Weihnachtsgeld 600 €
    • macht fiktiv für 2015 (zusammen mit verstetigtem Lohn für Urlaub) ~ 34500 € (1000 € AN-Pauschbetrag abgezogen)

    Real erhalten:

    • Gehalt Januar - Mai 2015 plus Abfindung ~ 30750 €
    • Lohnersatzleistung Juni bis Dezember 2015 (wäre bei Fortbestand des AV nicht geleistet worden) ~ 9500 €
    • macht tatsächliche Einkünfte 2015 ~ 39250 € (1000 € AN-Pauschbetrag abgezogen)

    Somit überstiegen im Jahr 2015 die tatsächlichen Einnahmen bzw. Einkünfte i. S. d. § 19 EStG die beim Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden Einnahmen bzw. Einkünfte deutlich. Das entspricht meiner Meinung nach genau dem Rz 11 Satz 5 des

    Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (>BFH vom 4.3.1998, BStBl II S. 787).

    Nun, das FA sieht das nicht so und hat mir mit der Antwort auch gleich die vorgefertigte Rücknahmeerklärung zur Unterschrift mitgeschickt. ;(
    Wie ist der weitere Ablauf, wenn ich diese nicht unterschreibe? Ich vermute, es kommt dann eine Ablehnung meines Einspruchs - was ist dann noch möglich, nur eine Klage? Und habe ich tatsächlich ein Recht auf eine mündliche Erörterung? Und bis wann ist diese sinnvoll - ich vermute, bis zum Zeitpunkt der Ablehnung des Einspruchs, oder?


    P.S. Vielen Dank (diesmal ohne Ironie) für eure Rückmeldungen.

  • macht fiktiv für 2015 (zusammen mit verstetigtem Lohn für Urlaub) ~ 34500 € (1000 € AN-Pauschbetrag abgezogen)

    Gehalt Januar - Mai 2015 plus Abfindung ~ 30750 €


    Lohnersatzleistung Juni bis Dezember 2015 (wäre bei Fortbestand des AV nicht geleistet worden) ~ 9500 €


    macht tatsächliche Einkünfte 2015 ~ 39250 € (1000 € AN-Pauschbetrag abgezogen)

    Und da liegt dein Gedankenfehler. Für die Frage der Zusammenballung geht es nur um die regulären Gehälter, Lohnersatzleistungen werden hier nicht eingerechnet (weil sonst das fiktive Gehalt gekürzt werden müsste). Also hast du einschließlich Abfindung weniger brutto bekommen (Pauschalen etc. werden auch nicht berücksichtigt) wie bei Bezug deines Tarifgehaltes.


    Rechnung für die Abfindung: 3*2.750 + 9*2.850 + Urlaubsgeld = 35.500
    tatsächlich erhalten 30.750
    Also weniger und damit keine Zusammenballung.

  • Und da liegt dein Gedankenfehler. Für die Frage der Zusammenballung geht es nur um die regulären Gehälter, Lohnersatzleistungen werden hier nicht eingerechnet

    Wirklich? Wie ist sonst der Satz

    Zitat von BMF-Schreiben

    wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre

    zu verstehen? Das sind doch Einkünfte, die ich bezogen habe, weil das Dienstverhältnis nicht ungestört fortgesetzt wurde. Und in den Beispielen 2, 3 und 4 des BMF-Schreibens ist klar ersichtlich, daß das ALG 1 bei der Betrachtung sehr wohl eine Rolle spielen kann (ebenso wird im Schreiben der AN-Pauschbetrag grundsätzlich mit betrachtet, da dieser aber immer gleich ist, spielt er letztlich im Vergleich tatsächlich keine Rolle):

    Zitat

    Beispiel 3:Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 25.000 EUR.
    Vergleich auf der Basis der Einnahmen:

    Jahr 01
    Einnahmen i.S.d. § 19 EStG 50.000 EUR
    Jahr 02
    Einnahmen i.S.d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis 20.000 EUR
    Entschädigung 25.000 EUR
    pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden 994 EUR
    tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld 4.800 EUR
    Summe 50.794 EUR


    Die Entschädigung 25.000 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (30.000 EUR).
    Der Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt, dass die Einnahmen im Jahr 02 einschließlich der Entschädigung, den pauschal besteuerten Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden und dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld (50.794 EUR) die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR) übersteigen. Aufgrund der vorliegenden Zusammenballung kann die Entschädigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt besteuert werden.

    Der Vergleich mit dem Vorjahr sieht bei mir negativ aus, das schrieb ich ja schon. Aber auch miwe4 schrieb ja schon


    Maßgeblich ist doch vorrangig der Veranlagungszeitraum. Den vergleicht man mit dem Vorjahr und muss evtl. Sondertatbestände abprüfen bzw. vergleichen.

    Letztlich ist die Grundfrage eben, ob die einsatzbezogene Zulage bzw. deren Wegfall (der nichts mit der Kündigung zu tun hat), ein Sondertatbestand ist oder nicht.

  • @entejens


    Ich habe dir nur noch auf deine Bitte geantwortet, was ich nach deinen weiteren Erläuterungen denke. Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Du hast nun einmal im Vorjahr die Zulagen erhalten und damit ein relativ hohes Einkommen gehabt.
    Sondertatbestände sind m. M. nach eher Einmalzahlungen, aber nicht regelmäßig erhaltene Zulagen (sonst könnte jeder kommen mit Wegfall von Schicht- oder SFN-Zulagen).