Tatsächliche Kosten statt Entfernungspauschale - Abschreibung

  • Ausgangslage:




    Ich bin Arbeitnehmer und habe erstmals auf den Dienstwagen verzichtet. Dafür bekomme ich 30 cent /km für Dienstfahrten von meinem Arbeitgeber. Nun möchte ich steuerlich meine tatsächlichen Kosten ansetzen statt der Pauschalen.




    1.


    Dafür stelle ich sämtliche Kosten für meinen gebrauchten PKW zunächst zusammen. Unklar ist mir dabei die Dauer der Abschreibung. Ich habe zum Jahresanfang einen gebrauchten PKW (1,5 Jahre alt) mit 25 TSd KM erworben. Im laufe des Jahres 37 Tsd KM damit gefahren. Wenn ich das Fahrzeug 6 Jahre abschreibe (habe ich mal irgendwo als Richtwert gelesen) hat der Wagen über 200 Tsd KM. Das scheint mir zu lang. Länger als drei Jahre werde ich das Fahrzeug nicht halten.




    1.


    Kann ich das Fahrzeug auch über die Dauer von 3 Jahren abschreiben? Dann komme ich auf 136Tsd Km (gekauft mit 25 + 3 Jahre 37 = 136Tsd)


    Unklar ist mir auch welche Auswirkungen die Abschreibung sonst noch hat. Welchen Nachteil kann ich durch kürzere Abschreibungszeit haben?




    2.


    Ich berechne für Dienstfahrten die Differenz von den 30 cent die mir mein Arbeitgeber gibt und den tatsächlichen Km-Satz (in meinem Fall ca 60 cent).




    Wie gehe ich mit Dienstreisen um die mein Arbeitgeber nicht abgerechnet hat. Ich verkaufe Konsumgüter und fahre zum Beispiel regelmäßig Märkte ab um mir ein Bild von unseren Produkten zu verschaffen, das rechne ich nicht immer ab da ich es auch teilweise mit privaten Fahrten, wie Heimfahrt kombiniere.


    Muss ich dann die 30 cent auch immer abziehen weil es ja grundsätzlich diese Regelung mit meinem AG gibt oder kann ich dann die vollen Sätze abrechnen?




    3.


    Da ich erst nach Ablauf des Jahres von der Möglichkeit der tatsächlichen Kosten erfahren habe gibt es weder Benzinbelege noch ein Fahrtenbuch. Muss ich zwingend ein FB führen oder reicht es wenn ich folgendes als Nachweis erbringe:




    -Ich kann die Kilometerleistung nachweisen anhand des Kaufvertrages und Inspektionsrechnungen von BMW.


    -die Dienstreisen kann ich belegen durch meine Spesenabrechnungen




    Nicht belegen kann ich:


    • -Dienstfahrten die ich nicht beim AG abgerechnet habe.
    • -Fahrten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung



    Vielen Dank für Ihre Antworten und Hilfe

  • Ich habe zum Jahresanfang einen gebrauchten PKW (1,5 Jahre alt) mit 25 TSd KM erworben. Im laufe des Jahres 37 Tsd KM damit gefahren.

    Du musst die Nutzungsdauer schätzen. Die sechs Jahre (bei Gewerbe/Freiberuflern) sind für Neuwagen. Bei Arbeitnehmern gelten übrigens in der AfA-Tabelle acht Jahre!
    Wenn du dem Finanzamt glaubhaft machen kannst, dass deine Kilometerleistung auch in den folgenden Jahren ungefähr so hoch sein wird wie im letzten Jahr, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Den Nachweis wirst du aber führen müssen. Die Regel sind 120.000 Kilometer.


    Welchen Nachteil kann ich durch kürzere Abschreibungszeit haben?

    Bei einem Verkauf (wie von dir angestrebt) könnte auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert Spekulationssteuer anfallen (§ 23 Abs. 1 Nr.2 EStG).


    Wie gehe ich mit Dienstreisen um die mein Arbeitgeber nicht abgerechnet hat.

    Die musst du glaubhaft machen - da aber nicht mit dem AG abgerechnet, kann es schwierig werden, zumal, wenn private Mitveranlassung dabei ist.


    Muss ich zwingend ein FB führen

    Ist nicht zwingend, erleichtert aber die Beweisführung. Dann muss es aber den Vorschriften der Finanzverwaltung entsprechen!


    Fahrten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung

    Die gehören auch nicht zu den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu den Betriebsausgaben bei Vermietung und Verpachtung. Und auch dort gilt: Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen. Wenn dies nicht möglich ist, sehe ich keine Chancen.


    Muss ich dann die 30 cent auch immer abziehen weil es ja grundsätzlich diese Regelung mit meinem AG gibt oder kann ich dann die vollen Sätze abrechnen?

    Grundsätzlich müssen "fiktive" Erstattungen nicht abgezogen werden.

  • Bei Arbeitnehmern gelten übrigens in der AfA-Tabelle acht Jahre!

    Hast Du mal eine Quelle dafür?
    Ich las letztens (habe es aber nicht wieder gefunden), daß der BFH bei Neuwagen generell von 8 Jahren ausgeht, die Finanzverwaltung aber von 6 Jahren - was wohl dazu führt, daß natürlich diesbezüglich niemand mit Bezug auf den BFH gegen das FA klagt ... :D