Besonderes Kirchgeld - Sonderfall

  • Hallo,


    wir sind aus Bayern und leben in einer glaubensverschiedenen Ehe, d.h. meine Frau ist in der Kirche, ich nicht.
    Bisher war es so, dass auf Basis der Einkünfte zusätzlich ein besonderes Kirchgeld durch meine Frau zu zahlen war.
    (prozentuale Verteilung; ich=70% Sie=30% Anteil an Einkünften)


    Seit 2016 gehöre ich dem Bund für Geistesfreiheit an (Jahresbeitrag 40 EUR). Demnach gilt folgendes:

    „Mitglieder einer Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Angehörige einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen nicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden.“


    So, also dürfte bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht die Variante mit der prozentualen Verteilung der Einkünfte erfolgen.


    Kann mir jemand sagen, wo ich das genau eintragen muss?


    Es gibt ja den Punkt "Allgemeine Ausgaben - Kirchensteuer und Kirchgeld". Dort kann ich unter Punkt 2 "Sind Beiträge an Religionsgemeinschaften geleistet worden, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Jahres keine Kirchensteuer erheben?" anklicken und meinen Jahresbeitrag von 40 EUR eintragen.
    Dennoch wird in der Berechnung der Kirchensteuer wieder das Verfahren mit der Prozentaufteilung angewandt und es ergibt sich eine Nachzahlung an Kirchensteuern.


    Ich weiß, das ist ein sehr spezielles Thema. Ich hoffe irgendjemand kennt sich damit aus. Wäre super.

    • Offizieller Beitrag

    Du musst ja auch nicht das Kirchgeld zahlen, sondern Deine Ehefrau. Alles andere ist ja nur eine Berechnungsgrundlage für das zu zahlende Kirchgeld.


    Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bayern

  • Ich verstehe leider deine Antwort nicht.
    Laut Gesetz müsste meine Frau ja gar kein besonderes Kirchgeld mehr zahlen wenn ich einem oben genannten Bund angehöre.


    Aber dennoch berechnet das Programm ja diese prozentuale Aufteilung und ermittelt daraus die Kirchensteuer. Bin mir da jetzt nicht ganz sicher ob das dann richtig ist in der Lohnsteuererklärung.


    Oder sollte ich dann einfach wenn von der Kirche der Bescheid kommt (falls er denn kommt) Einspruch einlegen und eine Bestätigung der Zahlung zuschicken?


    Bin mir echt unsicher wie genau das im Programm umgesetzt ist und wie das ganze mit Finanzamt/Kirche verknüpft ist.

    • Offizieller Beitrag

    Da geht es aber doch um das besondere Kirchgeld. Das kann das Programm doch eh nicht berechnen. Deshalb bleibt sie aber doch mit ihrem Anteil an den Einkünften kirchensteuerpflichtig ?(


    Vielleicht solltest Du das ggf. mit einem Spezialisten für Kirchensteuer in Bayern besprechen.

  • Ok, vielen Dank für die Hilfe.
    Ob ich das einen Spezialisten für Kirchensteuer fragen werde weiß ich nicht denn die Konsultation seiner wird sicherlich deutlich mehr kosten als die Einsparung die ich dadurch erziele ;)


    Spätestens wenn der Kirchgeldbescheid kommt kann ich ja nachhaken und die Sache direkt mit dem FA oder Kirchenamt klären.

  • Hab mich jetzt etwas eingelesen. Es bleibt aber noch eine Frage, die sich mir stellt:


    Wie wird denn die Kirchensteuer berechnet bei Zusammenveranlagung?


    Ist die Basis nur das Einkommen des Kirchensteuerpflichtigen oder wird dennoch eine prozentuale Aufteilung des Einkommens (und damit der Einkommensteuer) vorgenommen und auf Basis dieser Aufteilung dann die Kirchensteuer berechnet (dann aber ohne die Festlegung anhand der Tabelle für Kirchgeld)?


    Z.B.:
    Zu versteuerndes Einkommen Ehemann = 45.000 EUR (69,2%)
    Zu versteuerndes Einkommen Ehefrau = 20.000 EUR (30,7%)
    Total = 65.000 EUR


    Gemäß Tabelle "besonderes Kirchgeld" wären dass dann:
    62.500 - 74.999 = 396 EUR Kirchgeld


    Das besondere Kirchgeld darf aber nicht angewandt werden (siehe Eröffnungspost).
    Wird nun auf die 20.000 EUR die Einkommensteuer berechnet die als Basis für die Kirchensteuer herangezogen wird?
    Oder wird dennoch das gesamte zu versteuernde Einkommen als Basis für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen, und die sich daraus ergebende Einkommensteuer prozentual (30,7%) aufgeteilt und auf diese dann die Kirchensteuer der Ehefrau berechnet?


    Ich weiß, ist etwas kompliziert aber ehrlich gesagt hab ich absolut keinen guten Draht zu meinem Verantwortlichen beim FA so dass ich ihn nicht fragen kann. Der wimmelt mich immer ab und gibt mir nie korrekte Aussagen zu meinen Fragen.

  • Variante 2.
    Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG Bayern: "Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."
    Und Abs. 1 Nr. 2: "Zur Feststellung des Anteils ist für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jedem Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung."


    Bei ElsterFormular wird es korrekt ermittelt. Kannst den Sachverhalt ja auch zur Sicherheit bei der Steuererklärung im Anschreiben nochmal erwähnen.
    Alle weiteren nur erdenklichen Informationen zum besonderen Kirchgeld gibt es bei kirchgeld-klage.info

  • Danke für die Antwort.
    Ich bin aber Mitglied im "Bund für Geistesfreiheit". Dort heißt es ja: „Mitglieder einer Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Angehörige einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen nicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden.“


    Daher bin ich mir nicht ganz sicher wie es berechnet wird.
    Bedeutet das dann nur, dass kein Kirchgeld gem. Tabelle anfällt aber dennoch die Kirchensteuer der Ehefrau sozusagen neu berechnet wird anhand der prozentualen Aufteilung des Gehaltes?

  • Richtig, es darf kein besonderes Kirchgeld von deiner Frau erhoben werden (von dir sowieso nicht, da du kein Kirchenmitglied bist).
    Da deine Frau aber ein Einkommen hat, wird KiSt auf ihr Einkommen erhoben, und zwar nach der Methode, die in dem zitierten Passus des KiStG beschrieben ist.
    Es läuft im Prinzip darauf hinaus, dass sie ungefähr soviel KiSt zahlen muss als wenn ihr nicht verheiratet wärt, evtl. durch die Berechnungsmethode um ein paar Euro differierend.


    Das gilt aber nur für Bayern: In allen anderen Bundesländern muss mit Widerstand der Kirchen gerechnet werden. Näheres bei kirchgeld-klage.info.

  • es darf kein besonderes Kirchgeld von deiner Frau erhoben werden

    hm...darf ich einmal kritisch nachfragen warum nicht?


    Ich bin Bayer und weiß/wusste bisher nur, dass die Kirche in Bayern aufgrund der verminderten Kirchensteuer von 8% auch Kirchgeld erheben kann. Und zwar von jedem steuerpflichtigen Erwerbstätigen der der kath. Kirche angehört.
    Warum also sollte die Frau n i c h t zur "Kirchgeldzahlung" herangezogen werden dürfen?


    (sry, ich bin kein Kirchenmitglied mehr. Hat mich also auch nicht weiter "tangiert" )
    Früher konnte der Kirchgeldpflichtige noch selbst anhand seines Einkommens entscheiden in welcher Höhe er Kirchgeld zahlen möchte. Es wurden sogar Zahlscheine an die kath. Haushalte verteilt.

    • Offizieller Beitrag

    hm...darf ich einmal kritisch nachfragen warum nicht?

    Das ist aber oben bereits mehrfach erwähnt und auch zum Gesetz verlinkt.

  • Es läuft im Prinzip darauf hinaus, dass sie ungefähr soviel KiSt zahlen muss als wenn ihr nicht verheiratet wärt, evtl. durch die Berechnungsmethode um ein paar Euro differierend

    Mh.. irgendwie widerspricht sich das doch. Wenn sie soviel Kirchensteuer zahlen müsste als wären wir nicht verheiratet dann wären das - um beim obigen Beispiel zu bleiben:


    Einnahmen Frau: 20.000 EUR
    Darauf Einkommensteuer
    Darauf 8% Kirchensteuer


    Weiter oben hatte ich dich so verstanden, dass auf die Gesamteinkünfte = 65.000 EUR die Steuer berechnet wird und dann der errechnete Steuerbetrag gemäß prozentualer Aufteilung (Mann:69,2%; Frau 30,7%) aufgeteilt wird und darauf die Kirchensteuer mit 8% angewandt wird (für die Frau).


    Also würde die prozentuale Aufteilung in die Berechnung mit einfließen wohingegen bei der einzelveranlagung ja nur die Steuer auf die 20.000 EUR anfallen würde. Oder mache ich hier einen Denkfehler?

    hm...darf ich einmal kritisch nachfragen warum nicht?
    Ich bin Bayer und weiß/wusste bisher nur, dass die Kirche in Bayern aufgrund der verminderten Kirchensteuer von 8% auch Kirchgeld erheben kann. Und zwar von jedem steuerpflichtigen Erwerbstätigen der der kath. Kirche angehört.
    Warum also sollte die Frau n i c h t zur "Kirchgeldzahlung" herangezogen werden dürfen?


    (sry, ich bin kein Kirchenmitglied mehr. Hat mich also auch nicht weiter "tangiert" )
    Früher konnte der Kirchgeldpflichtige noch selbst anhand seines Einkommens entscheiden in welcher Höhe er Kirchgeld zahlen möchte. Es wurden sogar Zahlscheine an die kath. Haushalte verteilt.

    In Bayern gilt noch:
    "Besonderes Kirchgeld
    Art. 22
    Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Das besondere Kirchgeld wird nur von Umlagepflichtigen erhoben, die mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlagen nach Art. 4 Abs. Nr. 1 übersteigt."


    Daher wird kein Kirchgeld erhoben. Soweit ist es auch nachvollziehbar. Nur war meine Frage, wie dann die Kirchensteuer der Frau (in der Kirche) berechnet wird.


    Ach ja, eine Mitgliedschaft in einer Solchen Gemeinschaft kostet ca. 40-60 EUR im Jahr. Dadurch spart man sich das besondere Kirchgeld (zumindest wird es nicht nach der "besonderes Kirchgeld-Tabelle" berechnet sonder nur nach der prozentualen Verteilung des Einkommens (denke ich zumindest). Plus: man kann den Beitrag dann auch noch steuerlich geltend machen. So wie ich das in meiner Steuererklärungssoftware mal durchgerechnet habe, sollten unterm Strich (natürlich je nach Einkommen und entsprechender Besteuerung anhand der Kirchgeldtabelle) mindestens 60-100 EUR Einsparung drin sein.

  • vll kann mir jemand anhand meines beispiels nochmal das besondere kirchgeld erläutern, ich möchte aus der kirche austreten da is davon nichts mehr halte, meine frau möchte gerne drinbleiben.


    mein zu versteuerndes einkommen: 16000€
    zu versteuerndes einkommen meiner ehefrau: 15000€


    die bedingung dass ich mehr verdiene als sie ist also erfüllt und das unser gemeinsames einkommen über 30000€ liegt ebenfalls.


    ich zahle im jahr 49,92€ kirchensteuer, meine ehefrau 35,16€, in summe also 85,08€


    nun müsste meine frau also nach meinem austritt zusätzlich zu den 35,16€ noch 96€ im jahr zahlen?????

    • Offizieller Beitrag

    Das Kirchgeld variiert von Bundesland zu Bundesland. Du solltest Dich da ggf. bei der Kirchengemeinde bzw. der zuständigen Hauptverwaltung erkundigen. Oder aber eben auch zu Deinem Bundesland über Google suchen.

  • das habe ich ja aus den infos zu meinem bundesland(niedersachsen)


    nur kann ich niht glauben dass dies tatsächlich so ist, das würde ja bedeuten dass, wenn ich aus der kirche austrete wir in summe mehr kirchensteuer zahlen müssen als wenn ich drinbleibe. das erscheint mir unsinnig

    • Offizieller Beitrag

    Deine Ehefrau/Partnerin muss ggf. das besondere Kirchgeld zahlen. Wie sich das berechnet, hat mit der Schuldnerschaft rein gar nichts zu tun. Es ist einfach eine Berechnungsgrundlage, die sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.

  • So, da ich nun meine Erklärung für 2016 gemacht habe, denke ich, dass ich etwas Licht ins Dunkel bringen kann. Also für diejenigen, die vor der gleichen Frage stehen. Da ich meine Erklärung mit Wiso mache, konnte ich diverse Szenarien mal durchspielen und mir dabei die jeweilige Berechnung ansehen. Daher glaube ich jetzt es verstanden zu haben.
    Die Basis ist immer: Ehefrau = in der Kirche, Ehemann = variiert (mehr dazu in den Beispielen unten)


    Ich habe die Prüfung anhand von Veränderungen der folgenden Punkte durchgeführt:


    A. Persönliches --> Persönliche Daten --> Religion / Kirchensteuerpflicht
    B. Allgemeine Ausgaben --> Kirchensteuer und Kirchengeld --> Beiträg an Religionsgemeinschaften



    Berechnung #1:
    A = keine Kirchensteuerpflicht (Ehemann)
    B = keine Beiträge (Ehemann)
    Errechnete Steuererstattung = 3.878 €


    Berechnung der Kirchensteuer für die Frau erfolgt nach der gesamten festgesetzten Einkommensteuer = 9.866 €. Dieser Betrag wird dann anhand der prozentualen Einkommensverteilung (66,59% zu 33,41%) verteilt. Ergibt bei ihr dann 3.296 €. Dies ist nun die Basis auf die 8% Kirchensteuer berrechnet wird = 263 €.
    In der Berechnung sind nun die 263 € Kirchensteuerpflicht aufgeführt.
    Direkt darunter kommt dann das "Kirchgeld lt. Tabelle" mit 276 €.
    Genommen wird das Kirchgeld mit 276 € (da höher)
    --> In diesem Fall wäre es eine um 13 € geringere Steuererstattung als bei Berechnung #2



    Berechnung #2:
    A = JA, sonstige Religion (VD) (Ehemann) - diese Angabe kann man aber nur machen, wenn man wirklich einer Religionsgemeinschaft angehört (welche in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Jahres keine Kirchensteuer erheben). Dies gilt nur für das Bundesland Bayern.
    B = keine Beiträge (Ehemann)
    Errechnete Steuererstattung = 3.891 €


    Berechnung der Kirchensteuer wie in Berechnung #1
    In der Berechnung sind nun die 263 € Kirchensteuerpflicht aufgeführt.
    Direkt darunter kommt dann das "Kirchgeld lt. Tabelle" mit 276 €. entfällt
    Genommen wird das Kirchgeld mit 276 € genommen wird die errechnete Kirchensteuerpflicht mit 263 €
    --> In diesem Fall wäre es eine um 13 € höhere Steuererstattung als bei Berechnung #1


    Berechnung #3:
    A = JA, sonstige Religion (VD) (Ehemann)
    B = Beiträge zu einer Religionsgemeinschaft (welche in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Jahres keine Kirchensteuer erheben) = 40 €
    Errechnete Steuererstattung = 3.904 €


    Berechnung der Kirchensteuer wie in Berechnung #1
    In der Berechnung sind nun die 263 € Kirchensteuerpflicht aufgeführt.
    Direkt darunter kommt dann das "Kirchgeld lt. Tabelle" mit 276 €. entfällt
    Genommen wird das Kirchgeld mit 276 € genommen wird die Kirchensteuerpflicht mit 263 €
    --> In diesem Fall wäre es eine um 26 € höhere Steuererstattung als bei Berechnung #1. Diese "erkauft" man sich allerdings mit 40 EUR Beitrag, was in Summe natürlich schlechter ist, als wäre man keiner Religionsgemeinschaft angehörig und hätte das besondere Kirchgeld von 276 € gezahlt.



    Ich habe diese Berechnung auch mal für das Vorjahr durchgespielt. Dort wäre die Zugehörigkeit des Ehemanns zu einer Religionsgemeinschaft von Vorteil gewesen, auch wenn man 40 € Beitrag gezahlt hätte. Der Grund, weshalb es sich in oben genannter Berechnung nicht lohnt ist zum einen das Einkommen (Kirchgeld lt. Tabelle, dort rutscht man dann immer in die entsprechende Beitragskategorie) und zum anderen die Aufteilung der Einkünfte. In diesem Jahr ist es quasi für mich nicht von Vorteil gewesen, einer Kirchengemeinschaft anzugehören und 40 € zu zahlen (um damit eigentlich das besondere Kirchgeld zu vermeiden). Das liegt daran, dass durch die prozentuale Aufteilung der Einkünfte + Kirchgeldtabelleneinstufung das besondere Kirchgeld nur gerinfügig höher war als die errechnete Kirchensteuerpflich (276€ zu 263€).


    Daher mein Fazit meines inzwischen unheimlich lang gewordenen Beitrags: Es kann sich lohnen als nicht kirchenangehöriger sich einer Religionsgemeinschaft anzuschließen (inkl. der Beiträge, 40€). Je nach Einstufung des Kirchgeldes (anhand des Gesamteinkommens) und je nach Aufteilung der Einkünfte kann dies zu einem positiven Effekt führen aber auch in manchen Fällen kaum oder sogar einen negativen Effekt auf die Steuer haben.


    So, hoffe nun, dass mein Beitrag vielleicht jemandem hilft, der auch vor der Frage steht.

  • Wie gibt man es nun richtig ein? Ich lebe in Hessen und bin Mitglied beim BfG Bayern, meine Frau ist katholisch. Laut Aussage des BfG bin ich mit meinen 31 Euro Beitrag im Jahr vom Kirchgeld befreit (bzw. meine Frau). Was muss ich bei der WISO Software eingeben? Egal, was ich mache, bei der Steuerberechnung das Kirchgeld wäre zu zahlen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich lebe in Hessen und bin Mitglied beim BfG Bayern, ... .

    Wo es dann schon damit anfängt, dass man als potentieller Hilfesteller erst einmal Google nutzen muss, um zu erfahren, um welcher Art Religionsgemeinschaft es sich handelt.


    Egal, was ich mache, bei der Steuerberechnung das Kirchgeld wäre zu zahlen.

    Vielleicht liegt es daran, dass Du Deinen Wohnsitz nicht in Bayern hast. :/

  • Ich lebe in Hessen und bin Mitglied beim BfG Bayern, ... .

    Wo es dann schon damit anfängt, dass man als potentieller Hilfesteller erst einmal Google nutzen muss, um zu erfahren, um welcher Art Religionsgemeinschaft es sich handelt.


    Egal, was ich mache, bei der Steuerberechnung das Kirchgeld wäre zu zahlen.

    Vielleicht liegt es daran, dass Du Deinen Wohnsitz nicht in Bayern hast. :/

    Das hat mit dem Wohnsitz gar nichts zu tun, es reicht, wenn eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.